01.08.2022

Was meinen Sie? Hilft ein Spurwechsel im Stau? Darf man aussteigen? Oder lohnt es, einen Stau zu umfahren? Unsere Experten sagen es Ihnen und haben Tipps, wie Sie trotz Stau erholt ans Ziel kommen.

Dürfen Motorräder rechts am Stau vorbeifahren oder sich durchschlängeln?

Keiner steht gerne im Stau – auch Motorradfahrer nicht. Geht auf allen Fahrstreifen nichts mehr, dürfen sie aber trotzdem nicht rechts an den stehenden Autos vorbeifahren oder sich zwischen den Fahrstreifen durchschlängeln. Denn rechtlich ist klar: Das Rechtsüberholen – auch beim Durchschlängeln – ist grundsätzlich unzulässig und kann als Verstoß gegen die StVO mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet werden.

Kommt es zum Unfall, rechnen die Gerichte dem Fahrer außerdem ein Mitverschulden an (LG Tübingen, Az.: 5 O 80/13). Auch das Ausweichen auf den Seitenstreifen ist nicht zulässig. Der gilt nämlich laut StVO nicht als Fahrbahn und darf deshalb nicht zum Fahren benutzt werden. Links überholen dürfen Motorradfahrer zwar grundsätzlich, aber nur innerhalb der Fahrbahnmarkierung – und das dürfte oft am fehlenden Platz scheitern.

Anders sieht die Lage nach der StVO für Mofa- und Radfahrer aus: Sie dürfen einen Stau oder wartende Fahrzeuge an der Ampel vorsichtig rechts überholen.

 
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Warnblinker bei Stauende missachten kann teuer werden

Wer die eingeschalteten Warnblinker missachtet, handelt fahrlässig und muss bei einem Auffahrunfall unter Umständen tief in die Tasche greifen. Autofahrer, die im Straßenverkehr aufgrund einer Unachtsamkeit gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO) verstoßen und dadurch einen anderen schädigen, müssen in der Regel mit einer Geldbuße von 35 Euro rechnen. Dazu gehört auch ein Auffahrunfall an einem Stauende. Werden dem Fahrer weitere fahrlässige Verkehrs­ordnungswidrigkeiten nachgewiesen, kann sich das Bußgeld leicht vervielfachen.

Mindestabstand einhalten!

Wurde vor dem Auffahren beispielsweise der Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten oder war die Geschwindigkeit trotz einer angekündigten Gefahrenstelle nicht angepasst, kann ein fahrlässiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 1 StVO vorliegen. Und der wird höher geahndet. In einem konkreten Fall war ein unachtsamer Fahrer eines Sattelschleppers ungebremst in einen vorausfahrenden Lkw gefahren, obwohl dieser den Warnblinker gesetzt und die Geschwindigkeit von 80 auf 40 km/h gedrosselt hatte. Es entstand ein Sach­schaden von 20.000 Euro. Der Fahrer des Sattelschleppers bekam jedoch statt des Regelbußgeldes von 35 Euro gleich 165 Euro aufgebrummt. Gegen die hohe Strafe wehrte sich der Lkw-Fahrer vor Gericht. Sein Argument: Bei einer Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 StVO hätte es eine angekündigte Gefahrenstelle durch ein Verkehrszeichen geben müssen. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch ein eingeschalteter Warnblinker eine Gefahrenstelle ankündigen kann.

Für Wiederholungstäter wird es teurer

Was in diesem Fall erschwerend hinzukam, war das verkehrswidrige Vorleben des unaufmerksamen Fahrers. Denn er war schon mehrfach wegen der Unterschreitung des Mindestabstands auffällig geworden. Daher musste er jetzt tief in die Tasche greifen (Oberlandesgericht Celle, Az.: 2 Ss 263/15).

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