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15.03.2017

Geklagt hatte eine Hilfsorganisation der Notfallrettung. Sie betreibt in Berlin-Friedenau eine Rettungswache. Dort sind unter anderem ein Notfallrettungswagen und ein Intensivtransportwagen stationiert, die unmittelbar der Disposition der Berliner Feuerwehr unterstehen. Die ans Grundstück angrenzende Straße ist sieben Meter breit und darf gegenwärtig beidseitig beparkt werden.

Dies führte in der Vergangenheit zu Behinderungen durch parkende oder entgegenkommende Fahrzeuge und damit zu Verzögerungen von Notfalleinätzen von bis zu 60 Sekunden. Maßnahmen wie die Einrichtung einer Einbahnstraße oder von Halteverboten lehnte das Bezirksamt ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien.

Das VG Berlin hat die Behörde dazu verpflichtet, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung komme dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu. Rettungskräfte müssten etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern.

In Berlin müsse ein Notfallrettungswagen demgemäß innerhalb von acht Minuten ab Alarmierung bei der hilfsbedürftigen Person eintreffen. Daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich. Der Straßenverkehrsbehörde sei deshalb zu einem Tätigwerden verpflichtet. Welche Maßnahmen sie im Einzelnen treffe, um Verzögerungen durch den Gegenverkehr auszuräumen, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, so die ARAG Experten (Az: VG 11 K 339.16).

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Ein Rettungsdienst kann straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen verlangen, wenn die Verkehrssitu­ation vor der Rettungs­wache zu wesentlichen Verzöger­ungen beim Einsatz von Rettungs­fahrzeugen führt.

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