Bußgeld fürs Parken mit offenem Fenster
04.11.2016
Hätten Sie gewusst, dass das Parken mit geöffnetem Fenster eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen geparkte Fahrzeuge gegen unbefugte Nutzung gesichert werden. Geschieht dies nicht, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Auch in den Sommermonaten, wenn ein in der Sonne geparkter Pkw schnell zum Backofen wird, müssen Türen und Schiebedach laut ARAG Experten fest verschlossen sein.
Lediglich einen Fingerbreit darf die Fensterscheibe zur Frischluftzufuhr laut den Verwaltungsvorschriften zur StVO geöffnet bleiben. Hält sich der Fahrer allerdings in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug auf, darf er das Fenster ausnahmsweise ganz geöffnet lassen. Cabrio-Fahrer dürfen ihr Gefährt gänzlich ohne Verdeck abstellen; nur die Türen müssen verschlossen sein.
Rechtliche Absicherung im Straßenverkehr
Bei uns gibt es zwei Arten, sich im Straßenverkehr rechtlich abzusichern. Sie können schon heute dafür sorgen, dass Sie morgen souverän unterwegs sind. Oder Sie schützen sich einfach rückwirkend – dann, wenn schon etwas passiert ist!