Kontrollpflicht bei SB-Tankstelle
12.10.2016
Wird eine SB-Tankstelle abends mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht, genügt ein vor dem Schichtwechsel durchgeführter Kontrollgang, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. In einem konkreten Fall betankte eine Kundin ihr Fahrzeug kurz nach Mitternacht an einer SB-Tankstelle. Nach dem Tankvorgang stürzte sie auf dem Weg vom Nachtschalter zu ihrem Fahrzeug und zog sich eine Oberarmfraktur zu. Mit der Behauptung, eine auf dem Tankstellengelände herumliegende schwarze Plastikschlaufe eines Paketbinders habe ihren Sturz verursacht, verlangte die Kundin vom Betreiber der Tankstelle Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sie hatte jedoch keinen Erfolg, da dem Betreiber keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen war.
Eine Haftung schied im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen aus, weil der Betreiber in Bezug auf einen am Boden liegenden schwarzen Paketbinder als mögliche Gefahrenquelle die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt hatte. Die SB-Tankstelle ist ab 22.00 Uhr abends – auch aus Sicherheitsgründen – mit einem Nachtschalter betrieben worden. Deswegen hat ein Kunde nicht damit rechnen können, dass sich durchgängig Personal außerhalb des Verkaufsraums auf dem Tankstellengelände aufhält. Während des eingeschränkten Nachtbetriebes ist es erforderlich und ausreichend gewesen, vor dem Schichtwechsel zur um Mitternacht beginnenden Nachtschicht einen Kontrollgang über das Tankstellengelände durchzuführen, um mögliche Verunreinigungen festzustellen und zu beseitigen.
Bis zum Unfallzeitpunkt kurz nach Mitternacht hat es dann keines weiteren Kontrollganges bedurft. Eine derartige Kontrolle hat die für die Nachtschicht zuständige Bedienung am Unfalltag durchgeführt, ohne einen schwarzen Paketbinder auf dem Boden vorzufinden. Regelmäßige Kontrollgänge dieser Art durch das Tankstellenpersonal sind vom Betreiber konkret angewiesen und auch kontrolliert worden. Damit hat der Beklagte der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt, so dass kein Schadensersatzanspruch bestand, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 7 U 17/16).