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10.08.2016

Ein privater Grundstücksbesitzer ist in der Regel berechtigt, Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beachten zu müssen. Der Kläger stellte im verhandelten Fall seinen Pkw auf einer Parkfläche für Bahnbedienstete in Augsburg ab, die als privater Parkplatz von der beklagten Grundstücksbesitzerin gekennzeichnet ist. Als er einen Tag spät nachts zurückkehrte, war der Pkw nicht mehr da. Von der Polizei erfuhr er, dass sein Fahrzeug von einem Abschleppdienst auf Veranlassung der Grundstücksbesitzerin abgeschleppt worden ist. Der Kläger zahlte an den Abschleppdienst insgesamt 253 Euro, bevor er sein Fahrzeug wieder in Empfang nehmen konnte. Er hatte hinter der Windschutzscheibe seines PKW einen Zettel mit dem Hinweis "bei Parkplatzproblemen bitte anrufen" mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen. Er ist der Meinung, dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen ist. Er hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können, es habe niemanden behindert. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch.

Die Klage auf Erstattung der Kosten hatte keinen Erfolg. Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem Grundstück der Beklagten abgestellt habe, habe er deren Eigentum und Besitz verletzt. Der Schaden der Grundstücksbesitzerin liege in den Kosten, die sie wegen des Falschparkens des Klägers hatte, also den Abschleppkosten. Dabei sei die Grundstückseigentümerin – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, solange ihre Maßnahme dazu erforderlich sind, den Schaden (also die Besitzstörung durch den Falschparker) zu beseitigen. Da auch die Kosten nicht zu beanstanden waren, war die Klage insgesamt erfolglos, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 122 C 31597/15).

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