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26.10.2020

Darf ich mir selbst eine Parkscheibe basteln?

Tobias Klingelhöfer
Theoretisch schon. Allerdings muss die Parkscheibe gewisse Voraussetzungen erfüllen, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt sind. Danach muss sie elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Die Scheibe muss zudem blau-weiß sein und darf nicht etwa auf der Vorderseite mit Blümchen oder sonstigen künstlerischen Effekten verziert sein oder gar Werbung tragen. Die Scheibe gehört dann gut sicht- und lesbar ins Auto und nicht etwa außen an den Scheibenwischer.

Darf ich beim Einstellen der Zeit schummeln?

Tobias Klingelhöfer
Beim Einstellen der Zeit ist darauf zu achten, den Zeiger auf die halbe oder volle Stunde zu stellen, keinesfalls dazwischen, sonst riskiert man ein Bußgeld von zehn Euro. Stellt man sein Fahrzeug beispielsweise um 11.10 Uhr ab, darf man auf 11.30 Uhr vorstellen. Ist es beim Parken 11.35 Uhr, darf man den Zeiger auf 12.00 Uhr vorrücken.

Darf ich die Parkscheibe weiterdrehen?

Tobias Klingelhöfer
Nein! Denn rechtlich gesehen muss ein neuer Parkvorgang eingeleitet werden, bevor man die Parkscheibe ein weiteres Mal einsetzen darf. Dabei genügt es nicht, den Wagen in der Parklücke einmal kurz vor- und zurückzufahren. Da durch diese Regel auch andere Autofahrer eine reale Chance haben sollen, einen Parkplatz zu finden, muss man streng genommen einmal um den Block fahren, bevor man seine alte Parklücke – wenn sie dann noch frei ist – wieder nutzen darf.

Parkscheinautomat kaputt – und nun?

Tobias Klingelhöfer
Dann ist unter Umständen ein kurzer Spaziergang zum nächstgelegenen Automaten fällig. Denn wenn der naheliegende Parkscheinautomat defekt ist, sollte ein anderer gesucht werden. Auch die vermeintlich nicht akzeptierten Münzen schützen nicht vor Strafe. Das Ordnungsamt erwartet in dem Fall, dass man sich andere Münzen besorgt. Sollte alle Mühe nicht zum Ziel bzw. Parkticket führen, muss man eine Parkscheibe auslegen und sich auch damit natürlich an die Höchstparkdauer halten.

Wer zuerst kommt, parkt zuerst, oder?

Tobias Klingelhöfer
Stimmt! Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, ist keine Frage der PS Zahl, des Fahr- oder gar Sehvermögens. Wer die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht, hat Vorrang (StVO, § 12 Abs. 5 S. 1). Natürlich ist das mit dem ‚zuerst unmittelbar‘ im Kampf um einen Parkplatz oft so eine Sache. Aber befindet sich ein Autofahrer beispielsweise in einer Straße mit Gegenverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke zwar womöglich als erster gesehen, aber noch nicht unmittelbar erreicht. Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss. Vorrang hat übrigens auch der Fahrer, der an einer frei werdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO – und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.

Mal eben auf den Behindertenparkplatz – geht das?

Tobias Klingelhöfer
Auf keinen Fall! Wer sein Fahrzeug ohne entsprechenden Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Und dabei ist den Behörden ziemlich egal, wie kurz die Parkdauer war. Und ich warne eindringlich davor, mit dem Behindertenausweis anderer diese speziellen Parkplätze zu blockieren. Diese Dreistigkeit ist eine Frau teuer zu stehen gekommen, die mit dem Ausweis ihrer Mutter missbräuchlich parkte und 1.500 Euro Strafe zahlen musste (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 5 St RR 336/04).

Was gilt auf einem Supermarktparkplatz?

Tobias Klingelhöfer
Man darf dort parken, wenn man in dem Supermarkt einkaufen geht. Natürlich stellt sich die Frage, wer das überprüft. Doch ich kann nur davon abraten, es zu probieren. Viele Supermärkte beobachten die Verweildauer der Fahrzeuge auf ihren Parkplätzen sehr genau und arbeiten mit Abschleppfirmen zusammen. Da ist der Wagen unter Umständen ruckzuck weg. Und wo wir gerade beim Thema Abschleppen sind: Werden Privatleute auf ihrem Grundstück eingeparkt, dürfen sie zwar den Abschleppdienst rufen, müssen aber die Kosten zunächst selber tragen und sie sich später vom Falschparker wiederholen.

Darf ich einen Parkplatz reservieren?

Tobias Klingelhöfer
Nein! Denn man behindert dabei u.U. sogar die anderen Verkehrsteilnehmer und verhält sich laut StVO ordnungswidrig (§ 1 Abs. 2). Ich rate Autofahrern aber dringend davon ab, ihr Recht durchsetzen zu wollen und auf die reservierende Person zuzufahren, um sie zum Weggehen zu bewegen. Das kann grundsätzlich den Straftatbestand der Nötigung erfüllen (§ 240 Strafgesetzbuch - StGB). Und der kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Allerdings ist die Rechtsprechung in der Frage, ob man sich in dieser Situation tatsächlich strafbar macht, nicht einheitlich. In einem Fall, in dem ein Autofahrer die reservierende Person sogar leicht am Knie berührte, sahen die Richter keine Nötigung (OLG Naumburg, Az.: 1 Ss 505/97).

Anders sahen es hingegen Richter in Bayern: Ein Autofahrer wurde wegen Körperverletzung verurteilt, weil er auf den Parkplatz-Blockierer zufuhr, ihn berührte und dadurch sogar zu Fall gebracht hatte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2St RR 239/94).

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass es auch nicht erlaubt ist, für einen Umzug einen Platz für den Möbelwagen zu reservieren. Das darf nur das Ordnungsamt. Dort erhält man amtliche Schilder, die drei Tage vor dem Umzug aufgestellt werden müssen.

Was gilt beim Parken in besonders engen Straßen?

Tobias Klingelhöfer
Da sollten Fahrer beim Parken besonders vorsichtig sein. Dort behindert man oft die übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn man sein Auto nachlässig abstellt. Wann eine Straße "eng" ist regelt das Gesetz nicht. Viele Gerichte gehen jedoch davon aus, dass eine Straßenstelle eng ist, wenn der für die Durchfahrt verbleibende Raum weniger als 3,05 Meter beträgt.

 

Darf man auf einem Parkplatz für die Fahrprüfung üben?

So verlockend es ist, auf einem großen, leeren Parkplatz noch ein wenig am Feinschliff des fahrerischen Könnens zu feilen – wir raten Fahrschülern dringend davon ab, auf einem öffentlichen Parkplatz zu üben; denn es ist verboten. Dabei ist es unerheblich, ob Mama oder Papa als Beifahrer aufpassen.

Wer einen öffentlichen bzw. für jedermann zugänglichen Parkplatz ohne Führerschein befährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar (Straßenverkehrsgesetz, § 21).

Der einzige Ort, an dem Nachwuchsfahrer etwas Praxis sammeln dürfen, ist auf rein privaten, umschlossenen Grundstücken, wie etwa dem elterlichen Hof.

Frankfurt: Keine privaten Knöllchen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch "private Dienstleister" für gesetzeswidrig erklärt. Die so ermittelten Beweise unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot, entschied laut ARAG Experten das Gericht (Az.: 2 Ss-Owi 963/18).

Privatparkplatz: Darf der Grundstücksbesitzer abmahnen?

Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer ihren Pkw unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellen. Das ist für den Grundstückseigentümer in der Regel äußerst ärgerlich, da der Parkplatz für die erlaubte Nutzung nicht zur Verfügung steht. Doch kann der Grundstückseigentümer gegen solche Parksünder mittels einer Abmahnung vorgehen? Das unberechtigte Parken auf einem Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Zudem begründet schon der einmalige Parkverstoß die Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Daher steht dem Grundstückseigentümer laut ARAG Experten ein Unterlassungsanspruch zu. Der Grundstückseigentümer kann also vom Parksünder bereits beim ersten Parkverstoß das Unterlassen des zukünftigen Falschparkens verlangen. Aus diesem Grund kann er den Parksünder auch abmahnen und von ihm die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen, entschied der Bundesgerichtshof. Auch die Kosten für die Halterermittlung kann er erstattet verlangen (BGH, Az.: V ZR 230/11).

Gullydeckel sind kein Parkplatz!

Einem Fahrzeugführer ist es nicht erlaubt, über einem Gullydeckel auf dem Gehweg zu parken. Geregelt ist dies in § 12 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Denn nach dieser Vorschrift ist ein Parken unzulässig über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen. Dies gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn das Parken etwa auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Hintergrund des Verbots ist, dass der Zugang zu den unter dem Gehweg befindlichen Versorgungskanälen freigehalten werden soll. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs.

Mobile Halteverbotszonen: Wann darf abgeschleppt werden?

Fahrzeuge dürfen frühestens am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten der Verantwortlichen abgeschleppt werden. Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls stellte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf ab und flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7:00 bis 18.00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23. August 2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Dort holte es die Klägerin am 5. September 2013 gegen Zahlung von 176,98 Euro ab. Die beklagte Stadt setzte für den Vorgang überdies eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 Euro fest.

Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage im Revisionsverfahren nun statt. Die Fahrzeughalterin muss zwar im Urlaub Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied jedoch bereits im Jahr 1996, dass ein Fahrzeug erst am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden kann. Im entschiedenen Fall hätte das Auto der Klägerin daher frühestens am 24. August 2013 abgeschleppt werden dürfen.

Unser Tipp!
ARAG Experten empfehlen Urlaubern, die ihren Pkw am heimischen Straßenrand geparkt lassen, dafür zu sorgen, dass eine Vertrauensperson mindestens alle drei Tage nach dem Fahrzeug und der umliegenden Verkehrslage sieht (BVerwG, Az.: 3 C 25.16).

Parken und die Straßenbahn behindern kann teuer werden

Die Behinderung des Straßenbahnnetzes kann zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen. Der Beklagte parkte im verhandelten Fall sein Fahrzeug in einer Weise, dass er den Linienverkehr der Straßenbahn so behinderte, dass eine Straßenbahn nicht mehr fahren konnte. Das Fahrzeug wurde später abgeschleppt. Um den Verkehr in der Zwischenzeit aufrechtzuerhalten, hatte die Klägerin einen Schienenersatzverkehr durch Taxis für die Fahrgäste eingerichtet. Sie begehrte von dem Beklagten die Übernahme dieser Taxikosten im Umfang von etwa 970 Euro. Sie begründete dies damit, dass sie auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet gewesen sei, den Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte meinte, dass ein Schadensersatzanspruch daran scheitere, dass kein gezielter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorgelegen und die Klägerin sich mit dem Abschleppen zu viel Zeit gelassen habe.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin sei aus dem Personenbeförderungsgesetz verpflichtet gewesen, einen Schienenersatzverkehr einzurichten. Der Beklagte als Verursacher der Störung sei für diesen Schaden schadensersatzpflichtig. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die von der Klägerin vorgetragenen Fahrten durch Taxis tatsächlich auch durchgeführt wurden und die Rechnungen zutreffen. Ein milderes Mittel als den Einsatz von Taxis zur Personenbeförderung sei auch nicht ersichtlich gewesen, denn bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges sei eine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn nicht möglich gewesen, so die ARAG Experten (AG Frankfurt a.M., Az.: 32 C 3586/16 (72)).

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