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13.01.2016

Wird mit Ihrem Auto massiv gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, kann es sein, dass Sie für einige Zeit ein Fahrtenbuch führen müssen, damit man im Wiederholungsfall besser ermitteln kann, wer der Verkehrssünder war. Das kommt immer dann infrage, wenn Sie keine Angaben machen können oder wollen, wer Ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls tatsächlich gefahren hat.

In der Regel müssen Sie beim ersten Verstoß sechs Monate lang Fahrtenbuch führen. Das kann je nach Schwere des Vergehens oder bei Wiederholungstätern auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden. Außerdem verlangt die Behörde rund 50 Euro, wenn sie die Fahrtenbuchauflage anordnet.

Häufig gestellte Fragen zur Fahrtenbuchauflage

Wann kann eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden?

Nach schweren Verkehrsverstößen wie fahrlässiger Körperverletzung, Unfallflucht, Trunkenheit im Verkehr oder größeren Geschwindigkeitsüberschreitungen will der Gesetzgeber mit der Fahrtenbuchauflage erreichen, dass festgestellt werden kann, wer als Fahrer das Leben anderer gefährdet oder fremdes Eigentum beschädigt.

Gut zu wissen:
Die Polizei kann nicht ohne weiteres das Führen eines Fahrtenbuches anordnen. Sie muss zuvor alle „angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters“ treffen, wie es im Gesetz heißt. Zuerst wird sie sich an den Fahrzeughalter wenden. Kann oder will er nicht sagen, wer gefahren ist, muss weiter recherchiert werden. Zum Beispiel kann die Behörde Einsicht in Geschäftsbücher verlangen, anhand derer die betrieblichen Fahrten mit dem Firmenwagen nachvollzogen werden können. Oder sie befragt den zuständigen Geschäftsführer oder weitere verantwortliche Personen, wer gefahren ist. Erst wenn hier keine Hilfe kommt, kann sie die Fahrtenbuchauflage anordnen.

Wie lange darf sich die Behörde mit der Anordnung Zeit lassen?

Das Recht der Bußgeldbehörde, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, kann zwar nicht „verjähren“. Dennoch kann die Anordnung im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn der Zeitraum zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens und der Fahrtenbuchauflage zu lang ist. Die Gerichte sind insoweit allerdings recht großzügig: Selbst wenn wegen Personalmangels in der Behörde bis zur Anordnung des Fahrtenbuchs 18 Monate verstrichen sind, führt das noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Auflage (OVG Niedersachsen, Az.: 12 LB 19/13).

Habe ich ein Aussageverweigerungsrecht bei der Fahrtenbuchauflage?

Normalerweise haben Sie das Recht, Ihre Aussage zu verweigern, wenn eine Straftat von Ihnen selbst oder einem nahen Verwandten begangen wurde. Im Fall der Fahrtenbuchauflage gilt das aber nicht.

Darf ich verkleidet Auto fahren?

Ob Karneval oder Fußball-Großereignisse, eine Pflicht, am Steuer identifizierbar zu sein, besteht nicht. Das ist aber kein Freifahrtschein. Können Sie bei einer Geschwindigkeitskontrolle nicht identifiziert werden, etwa weil Sie stark geschminkt sind, müssen sich die Behörden an den Fahrzeughalter wenden. Und dem droht eine Fahrtenbuchauflage, wenn er Ihre „Vermummung“ nicht aufdeckt.

Das muss ins Fahrtenbuch

Notieren Sie vor jeder einzelnen Fahrt

  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit, wann die Fahrt beginnt und Datum und Uhrzeit, wann die Fahrt endet.

Bestätigen Sie Ihre Angaben mit Ihrer Unterschrift. Sie müssen Ihr Fahrtenbuch außerdem auf Verlangen jederzeit aushändigen können und es nach Abschluss noch ein halbes Jahr aufheben – sonst begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einem Bußgeld von 100 Euro rechnen.

Unsere Urteilssammlung zum Thema Fahrtenbuchauflage

Täterin oder Zeugin?

Mit dem Auto einer Frau war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das Geschwindigkeitsmessfoto zeigte einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Halterin aber als mutmaßliche Täterin an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde; der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht der Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

Hiergegen wehrte sich die Halterin – mit Erfolg! Die Dame hätte nämlich als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen, so die Richter. Schon weil sie wegen des Fotos als Täterin ausschied (VGH Mannheim, Az.: 10 S 1499/09).

Keine Chance bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h

Die Behörde konnte einen Temposünder nicht ermitteln und verpflichtete den Halter zum sofortigen Führen eines Fahrtenbuches. Die Geschwindigkeitsüberschreitung war zwar ein erstmaliger, aber doch sehr gravierender Verstoß. Entscheidend war, dass es im Wiederholungsfall möglich sein muss, den Fahrer zu ermitteln (VG Neustadt, Az.: 3 L 281/10.NW).

Behörde muss schnell handeln

Die Bußgeldbehörde muss grundsätzlich zügig eigene Ermittlungen anstellen, um einen Täter zu finden. Unterlässt sie dies, ist eine Fahrtenbuchauflage nicht zulässig (VG Trier, Az.: 1 L 154/11.TR).

Eineiige Zwillinge: Wer saß am Steuer?

Ein Vater hatte im Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß angegeben, das Fahrzeug werde auch von seinen beiden Söhnen – eineiige Zwillinge – geführt. Beide Söhne saßen auch im Auto, konnten sich aber nicht mehr erinnern, wer gefahren ist. Die Führung eines Fahrtenbuches durfte angeordnet werden, obwohl der Fahrzeughalter an der Feststellung des Täters mitgewirkt hat (VG Minden, Az.: 2 K 1957/12).

Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht

Auf einem Zeugenfragebogen berief sich eine Fahrzeughalterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Da der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, sollte sie acht Monate lang ein Fahrtenbuch führen. Zu Recht. Dadurch, dass sich die Halterin auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, machte sie deutlich, dass sie nicht auskunftswillig sei, obwohl sie Fahrerin oder Fahrer kennt. Ein doppeltes «Recht», einerseits im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht belangt zu werden und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, gibt es nicht (VG Koblenz, Az.: 4 K 215/14.KO).

 

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