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15.05.2018

Ein richtungsweisendes Urteil: Der BGH hat vor Kurzem erstmals das Video einer so genannten "Dashcam" als Beweismaterial zugelassen. Das neue Urteil bedeutet nicht, dass jetzt alle Videoaufzeichnungen der kleinen Kameras bei Gerichtsverhandlungen zugelassen werden müssen. Die Richter werden in jedem Einzelfall das Aufklärungsinteresse – zum Beispiel nach Unfällen – gegen den Schutz von Persönlichkeitsrechten wie das Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung abwägen müssen. Hier eine Übersicht der wichtigsten Fragen zur Dashcam.

Darf ich mit einer Dashcam den Verkehr aufzeichnen?

Laut Bundesgerichtshof ist das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens mit einer Dashcam verboten, weil es gegen das Datenschutzrecht verstößt. Nutzen Sie Geräte, die die Aufnahmen immer wieder überschreiben und löschen und speichern Sie nur bei einem Unfall die relevanten Passagen. Gut ist, wenn die Kamera bei einer Vollbremsung die Erschütterung wahrnimmt und die entsprechende Filmsequenz automatisch speichert.

Worauf sollte ich beim Kauf achten?

Ist das Gerät für den deutschen Markt zugelassen, bestehen beim Kauf keine Bedenken.

 

Was muss ich bei der Anbringung der Kamera beachten?

Achten Sie darauf, dass Ihre Sicht nicht behindert wird.

 

Wofür darf ich die Aufzeichnungen nutzen?

Ihre Aufzeichnungen sind nur für Ihren ganz persönlichen privaten Gebrauch gedacht. Wenn Sie das Verkehrsgeschehen im Internet veröffentlichen, verstoßen Sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer und müssen unter Umständen ein hohes Bußgeld zahlen.

Icon Dashcam

Warum durften die Aufnahmen im Dashcam-Prozess trotzdem genutzt werden?

Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass eine Verwertung der Aufnahmen im Schadensersatzprozess auch dann zulässig sein kann, wenn die Aufzeichnung gegen Datenschutzrecht verstieß. Die Gerichte müssten aber in jedem Einzelfall die Güter und Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer gegeneinander abwägen. Im konkreten Fall ging diese Abwägung zugunsten des klagenden Autofahrers aus. Das muss aber nicht grundsätzlich so sein.

Wie gehe ich vor, wenn ich einen Unfall, an dem ich beteiligt bin, gefilmt habe?

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden und Ihre Dashcam das Unfallgeschehen aufgezeichnet hat, kann die Aufnahme unter Umständen zur Aufklärung herangezogen und im Streitfall vor Gericht zugelassen werden. Beraten Sie sich am besten mit Ihrer Kfz-Versicherung und Ihrem Rechtsanwalt. Denn verstieß die Aufzeichnung gegen den Datenschutz, riskieren Sie womöglich ein Bußgeld, auch wenn die Bilder Ihnen im Schadensersatzprozess helfen.

 

Was kann ich tun, wenn ich einen fremden Unfall mit Fahrerflucht gefilmt habe?

Wenn Sie mit der Dashcam Verstöße anderer aufnehmen, verstoßen Sie in den meisten Fällen gegen geltendes Recht. Nur die Polizei darf Videoaufnahmen zur Strafverfolgung machen, und dies nur in engen Grenzen. Wenn Sie eine offensichtliche Fahrerflucht beobachten, notieren Sie besser das Kennzeichen des flüchtigen Fahrzeugs melden sich beim Geschädigten oder der Polizei als Zeuge. Das gilt auch, wenn Sie eine Sachbeschädigung beispielsweise an einem Gebäude gefilmt haben.

Wichtig:

Welche Rechte hat die Polizei?

Wenn es gekracht hat, darf die Polizei das Video beschlagnahmen und auch gegen Sie selbst verwenden.

Die bisherige Rechtsprechung

In einem früheren Fall hatte die zuständige Behörde einem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes führte vor Gericht aus, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern.

Das angerufene Gericht befand allerdings, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, weil der Mann ihn behindernde oder nötigende Autofahrer mit den Aufnahmen bei der Polizei habe überführen wollen. Damit finde das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen und Nummernschilder ohne weiteres identifizieren. Das Gericht führte aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien demnach höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls (VG Ansbach, Az.: AN 4 K 13.01634).

BGH lässt Dashcam-Aufzeichnungen zu

Der im jetzt verhandelten Fall vom Amtsgericht Magdeburg beauftragte Sachverständige konnte den Unfallhergang nicht aufklären. Auch Zeugenaussagen brachten keine weiteren Hinweise über den Unfallverursacher. Dem Kläger wurde daraufhin die Hälfte des Gesamtschadens als Schadensersatz zugesprochen. Dieser wollte jedoch weitere 1.330 Euro erstreiten und verlangte, auch die Videoaufnahmen, die er mit seiner im Auto befestigten Dashcam angefertigt hatte, als Beweismittel zuzulassen.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Magdeburg lehnten dies ab. Durch die dauerhafte Videoaufzeichnung sei das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners betroffen. Das überwiege in diesem Fall – auch, weil der Schaden relativ gering sei. Auf dem Video, um das es jetzt vor dem BGH ging, sieht man genau, wie die zwei Autos auf der Linksabbiegerspur zusammenstoßen. Jetzt hatten die obersten deutschen Zivilrichter das Wort, denn bei der Verwendung von Videoaufzeichnungen im Schadensersatzprozess stehen sich mehrere Interessen gegenüber: Auf der einen Seite die Rechte der gefilmten Personen und auf der anderen Seite das Interesse von Klägern und Gerichten, den Unfall wahrheitsgemäß aufzuklären.

Welche Maßstäbe für die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht genau gelten, hat der BGH nun geklärt. Die Aufnahmen verstoßen demnach zwar gegen das Datenschutzrecht. Da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig. Die Aufzeichnungen seien deshalb im Unfallhaftpflichtprozess nach entsprechender Interessenabwägung als Beweismittel verwertbar. Die vorinstanzlichen Urteile wurden somit kassiert und der Fall an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Az.: VI ZR 233/17).

Was ist eine Dashcam?

Als Dashcam wird eine Videokamera auf dem Armaturenbrett (englisch: dashboard) oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen bezeichnet, welche die Fahrt fortwährend aufzeichnet und in einer Schleife speichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits des Speichermediums werden ältere Aufnahmen überschrieben. Autofahrer installieren diese Kameras überwiegend, um Verkehrsabläufe zu dokumentieren und so bei Verkehrsunfällen die Schuldfrage eindeutig beweisen zu können. Es kommt auch immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren wollen.

Was sagen Datenschützer?

Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten zu übermitteln. Letzteres gilt unter Umständen auch, wenn die Aufnahmen an die Polizei weitergegeben werden.

Frühere Gerichtsurteile

Videokamera im Auto unzulässig

Es ist nicht zulässig, seinen Pkw vorne und hinten mit einer Videokamera auszustatten und damit laufend Videoaufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums zu fertigen und zu speichern. Eine 52-jährige Frau wurde in einem aktuellen Fall wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt.

Die Betroffene parkte am 11.08.2016 von circa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr ihren Pkw in München. Das Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums. Diese Aufzeichnungen wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge, die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnungen wurden durch die Betroffene der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat und sie die Videoaufzeichnungen als Beweismittel vorlegen wollte. Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Das AG München beurteilte das Verhalten der Betroffenen als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletze das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger sei nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden, erläutern ARAG Experten (Amtsgericht München, AZ: 1112 OWi 300 Js 121012/17).

Gut zu wissen: In der Sache scheint das letzte Wort noch nicht gesprochen zu sein. Der Verteidiger der betroffenen Fahrzeughalterin plant das Urteil im Rahmen einer Rechtsbeschwerde überprüfen zu lassen.

Oberlandesgericht erlaubt die Verwertung einer Dashcam-Aufzeichnung

Erstmals hat ein Oberlandesgericht (OLG) die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen auch in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess erlaubt und damit einen Meilenstein gesetzt.

Es hat in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel herangezogen, um einen Unfallhergang in einer engen Ortsdurchfahrt zu klären. Streitig war zwischen den Parteien, welche Geschwindigkeiten an einer zugeparkten Engstelle jeweils gefahren wurden und ob einer der Unfallbeteiligten das Rechtsfahrgebot eingehalten hat.

Die Vorinstanz hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt. Die datenschutzrechtlichen Bedenken sah das OLG Stuttgart aber anders. Es hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden, so ARAG Experten. Maßgeblich sei aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 41/17).

Keine privaten Ordnungshüter

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied, dass eine Privatperson andere Verkehrssteilnehmer nicht filmen darf, um deren vermeintliche Verkehrssünden zu dokumentieren, wenn sie nicht selbst betroffen ist. Ein als "Knöllchen-Horst" bekannter Mann aus Nieder­sachsen hat im Zusammenhang mit seiner privaten Jagd auf Verkehrssünder somit eine juristische Nieder­lage erlitten. Damit dürfe der Kläger eine sogenannte Dashcam nicht verwenden, um vermeintliche Verkehrs­verstöße zu dokumentieren, so die ARAG Experten. Er hatte in den vergangenen Jahren zehntausende Verkehrsteilnehmer angezeigt – vor allem wegen angeblicher Park-Verstöße (VG Göttingen, Az.: 1 A 170/16).

Dashcam wurde als Beweis zugelassen

Die Aufnahmen der kleinen Kameras können in schwerwiegenden Fällen nach neuerer Rechtsprechung allerdings durchaus als Beweismittel dienen. In einem konkreten Fall aus dem vergangenen Jahr hatte ein Autofahrer eine Ampel missachtet, die bereits seit sechs Sekunden rotes Licht zeigte. Ein verkehrsrechtlich schwerwiegender Fall, der 200 Euro Strafe und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zog.

Als Beweis diente im Bußgeldverfahren das Dashcam-Video eines nachfolgenden unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, der die Situation eher zufällig eingefangen hatte. Auch wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot, urteilte das zuständige Gericht (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15).

Ist heimliches Filmen erlaubt?

Die zuständige Behörde hatte einem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes führte vor Gericht aus, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern.

Das Gericht in Ansbach befand allerdings, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, weil der Mann ihn behindernde oder nötigende Autofahrer mit den Aufnahmen bei der Polizei habe überführen wollen. Damit finde das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen und Nummernschilder ohne weiteres identifizieren.

Das Gericht führte aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten sind demnach höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls (VG Ansbach, Az. AN 4 K 13.01634).

Dashcam: sehr beliebt, aber riskant

Dashcam

Unser Rechtsexperte Udo Vetter meint: Gut möglich, dass die Behörden bald gegen Dashcam-Nutzer vorgehen könnten.

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