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Auf den Punkt

 

FTI, der drittgrößte Reiseanbieter Europas, hat einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht München gestellt. Nachdem das Unternehmen in der Corona-Krise 595 Millionen Euro staatliche Hilfe aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) bekommen hatte, soll sich zuletzt eine Finanzierungslücke in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages aufgetan haben.

 
 

Wer ist von der FTI-Insolvenz betroffen?

Betroffen sind laut FTI alle bei dem Reiseanbieter FTI Touristik GmbH gebuchten Leistungen. Dies beinhalte auch die Marken FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die Marke 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra Touristik GmbH, sowie die Mietfahrzeugs-Marken DriveFTI und Cars and Camper.

Nicht betroffen sind gebuchte Leistungen bei Drittanbietern (wie z.B. TUI, Alltours, DERTOUR, …) die über die Portale der FTI-Touristik gebucht worden sind. Hier ist FTI nur als Vermittler tätig geworden.

Wenden Sie sich im Zweifel bitte direkt an Ihren Reiseanbieter.

 

Pauschalreisen über Reisesicherungsfonds abgesichert

Seit 2021 zahlen die meisten Reiseunternehmen in den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) ein, der Reisende im Fall der Insolvenz eines Reiseveranstalters entschädigt. Der Fonds greift allerdings nur bei Pauschalreisen, also solchen Reisen, bei denen mindestens ein Flug und eine Unterkunft als Paket gebucht werden.

 
 

Sie sind ARAG Rechtsschutzkunde und haben eine Reise mit FTI gebucht?

In unserem Kundenportal Meine ARAG können Sie direkt Ihren Fall digital melden und mit einem unserer Experten für Reiserecht die nächsten Schritte besprechen.

 
 
 

Was gilt für bereits bezahlte Pauschalreisen?

Noch nicht begonnene Reisen würden laut FTI voraussichtlich ab Dienstag (4. Juni) nicht mehr oder nur teilweise durchgeführt werden können.

Damit Sie Ihr Geld für eine bereits gezahlte Pauschalreise zurückbekommen, sollten Sie sich direkt an den Reisesicherungsfonds wenden. Das Reisebüro oder der Veranstalter ist nicht für die Erstattung zuständig. Legen Sie hierbei die Reisebestätigung, die Buchung und einen Zahlungsnachweis vor. Der Sicherungsschein wird mit den Reiseunterlagen ausgehändigt.

Eine erneute Stornierung der Reise ist bei einer ausdrücklichen Pressemitteilung des Reiseanbieters nicht notwendig. Erkundigen Sie sich jedoch in jedem Fall, ob die Reise nicht doch stattfindet, da Sie in diesem Fall bei Nichtantritt gegebenenfalls kein Geld zurückbekommen.

Benötigen Sie weitere Unterstützung? Melden Sie sich gerne in unserem Kundenportal an und nutzen Sie unsere Direktservices.

 

Habe ich eine Pauschalreise gebucht?

Wenn zwei Reiseleistungen (z. B. Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung u. a.) gebucht wird und diese mindestens 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt laut ARAG Experten eine so genannte Pauschalreise vor.

 

Was sollten Urlauber tun, die ihre Reise bereits angetreten haben?

Bereits angetretene Pauschalreisen sollen laut FTI nach Möglichkeit wie geplant durchgeführt werden. Auch hier greift der Reisesicherungsfonds. Sollte eine Fortführung nicht möglich sein, wird eine Rückreise zum ursprünglichen Abflugort organisiert. Zwar soll hier in Abstimmung mit den Dienstleistern des Deutschen Reisesicherungsfonds eine direkte Kontaktaufnahme zu den Reisenden erfolgen, wir empfehlen Ihnen jedoch, direkt Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisesicherungsfonds aufzunehmen.

Da Reiserücktrittsversicherungen nur dann greifen, wenn der Reisende aus persönlichen Gründen wie Krankheit eine Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss, helfen diese im Falle einer Insolvenz hier nicht weiter.

 

Kann ich eine gebuchte Einzelleistung in Anspruch nehmen oder erfolgt eine Erstattung?

Gebuchte und bezahlte Einzelleistungen, zum Beispiel eine Hotelübernachtung, sind nicht vom Sicherungsfonds abgesichert, sofern diese nicht fester Bestandteil einer Pauschalreise sind. Hier ist mit dem Reiseveranstalter zu klären, ob die Leistungen erfolgen können.

Bereits für Einzelleistungen gezahlte Gelder müssen Sie in diesem Fall bei der Insolvenztabelle anmelden. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass nur eine niedrige Teilerstattung erfolgen wird.

 
 

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Was bedeutet die Insolvenz für Mitarbeiter von FTI?

Neben einer Vielzahl von Reisenden, sind selbstverständlich auch die Mitarbeiter des FTI-Konzern von der Insolvenz betroffen.

 
 

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