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Auf den Punkt

 
  • Wird einem Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, dann erhält dieser einen Bußgeldbescheid.
  • Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung schriftlich Einspruch eingelegt werden.
  • Bußgeldbescheide verjähren drei Monate nach dem Verstoß, auf den sie sich beziehen. Die Verjährungsfrist kann allerdings auch unterbrochen werden.
 

So ist der Ablauf eines Bußgeldverfahrens

Von einem Bußgeldverfahren hat wohl jeder schonmal gehört. Es wird eingeleitet, wenn die Polizei beginnt, wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen einen Verkehrssünder zu ermitteln. Doch wie genau gestaltet sich der Ablauf eines solchen Verfahrens eigentlich? In groben Zügen lässt sich das wie folgt zusammenfassen:

Am Anfang des Bußgeldverfahrens steht das entsprechende Vergehen, zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr, die durch einen Blitzer eingefangen wurde. Im nächsten Schritt schalten sich die Behörden ein, ermitteln den Fahrzeughalter und versenden einen entsprechenden Anhörungsbogen, um den Fahrer eindeutig zu identifizieren. Sobald das geschehen ist erhält der Beschuldigte einen sogenannten Bußgeldbescheid. Gegen diesen kann Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Wenn Einspruch erhoben wird, dann kommt es meist zum Hauptverfahren am Amtsgericht, das entweder zum Freispruch oder einer Verurteilung führen kann. Eine Gerichtsverhandlung ist bei einem Einspruch aber nicht zwangsläufig. Die Bußgeldbehörde kann dem Einspruch auch stattgeben oder die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein.

Beispiel für ein Bußgeldverfahren
 

Wie wird ein Bußgeldbescheid zugestellt?

Ein Bußgeldbescheid erreicht den oder die Betroffene in der Regel per Post. Dabei wird die erfolgreiche Zustellung des Bußgeldbescheids mithilfe einer sogenannten Zustellungsurkunde bestätigt, die bei Einwurf oder Übergabe des Schreibens von dem Postbeamten ausgefüllt wird. Anders als bei einem Einschreiben ist es im Fall einer Zustellungsurkunde keine notwendige Voraussetzung, dass der Empfänger das Dokument persönlich entgegennimmt. Vielmehr kann der Bote den Bescheid auch einfach einwerfen und das entsprechende Zustellungsdatum auf dem Umschlag und auf der Urkunde vermerken. Die Behörde kann sich so in jedem Fall sicher sein, dass der Bußgeldbescheid zugestellt wurde.

 

Bußgeldbescheid verjährt? Diese Fristen gelten für Zustellung und Einspruch

Laut Paragraph 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat eine Ordnungswidrigkeit üblicherweise eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Im Wortlaut heißt es hier: „Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“

Begeht ein Verkehrsteilnehmer also etwa am 25. April eine Ordnungswidrigkeit, dann ist diese verjährt, wenn der entsprechende Bußgeldbescheid nicht bis zum 24. Juli ausgestellt wurde. Zu beachten ist hier jedoch, dass diese Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten auch unterbrochen werden und somit „länger“ laufen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn erlassen wurde, dass der Verkehrssünder einen Anhörungsbogen erhält.

 

Was gehört zum Bußgeldbescheid bei Ordnungswidrigkeiten?

Wie in Paragraph 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) festgehalten, wird eine Ordnungswidrigkeit, „soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet“. Dieser Bußgeldbescheid muss laut OWiG im Wesentlichen die folgenden Angaben beinhalten:

  • Kenndaten des Beschuldigten (etwa Name, Anschrift und Kennzeichen) und der zuständigen Verwaltungsbehörde
  • Vorwurf (Tatbestand) mit Tatzeit und -ort
  • zugehörige Beweismittel (etwa ein Blitzerfoto)
  • Höhe der Geldbuße sowie dazugehörige Gebühren
  • Rechtsbehelfsbelehrung

Fehlen eine oder mehrere dieser Angaben, dann ist der Bußgeldbescheid womöglich unwirksam. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass nicht jede fehlende Angabe automatisch dazu führt, dass der Bescheid rechtswidrig ist. So kann ein fehlendes Blitzerfoto etwa nachgefordert oder online eingesehen werden.

 

Was kann ich tun, wenn mir Bußgeld, Punkte oder sogar ein Fahrverbot drohen?

 

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In unserer Playlist sammeln wir informative und hilfreiche Videos zu verschiedenen Themen rund um den Straßenverkehr mit Fachanwalt Jan Kemperdiek.

 

Der Auftakt: Anhörung im Bußgeldverfahren

Bevor ein Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid erhält, bekommt er von den Behörden die Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen und seine Sicht der Dinge zu schildern. Dazu wird ein sogenannter Anhörungsbogen verschickt, auf dem angekreuzt werden kann, ob der Beschuldigte den Verstoß zugibt, und auf dem genauere Angaben zu seiner Person und zu dem Vorfall gemacht werden können. In diesem Sinn dient das Dokument in erster Linie auch dazu, den Fahrer des betroffenen Fahrzeugs ausfindig zu machen, denn in Deutschland gilt – im Gegensatz zu vielen anderen Staaten – die sogenannte Fahrerhaftung.

 

Anhörungsbogen ignorieren oder ausfüllen?

Es gibt für Betroffene keine rechtliche Verpflichtung, einen Anhörungsbogen komplett auszufüllen bzw. sich zu dem darin beschrieben Vorfall zu äußern oder sich selbst zu belasten. Jegliche Aussage zum Sachverhalt darf verweigert werden. Nach Paragraph 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) sind Bürgerinnen und Bürger jedoch durchaus dazu verpflichtet, der konkreten Aufforderung nachzukommen, Angaben zu ihrer Person (also etwa in Bezug auf Name, Anschrift, Beruf, Geburtsdatum und Geburtsort) offenzulegen.
Falls der Anhörungsbogen komplett ignoriert wird, stellt dies eine eigene Ordnungswidrigkeit dar.

 

Anhörungsbogen ohne Angabe eines Betrags: Ist das zulässig?

Wird Ihnen ein Anhörungsbogen zugeschickt, in dem die Höhe des Bußgelds nicht genannt wird, dann ist das kein Fehler der Behörden und auch kein Grund, die Gültigkeit des Bußgeldverfahrens anzuzweifeln. Tatsächlich eröffnet der Versand des Anhörungsbogen das Bußgeldverfahren nämlich lediglich. Denn bis es zu einer Festlegung des genauen Bußgeldbetrags kommt, brauchen die Behörden womöglich noch weitere Informationen zu dem entsprechenden Vorfall. Es reicht also völlig aus, wenn der Anhörungsbogen die Angaben zum Beschuldigten, den genauen Tatvorwurf, die möglichen Folgen des Verstoßes und einen Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht enthält. Alles weitere folgt dann im Zuge des Bußgeldbescheids.

 

Anhörungsbogen ausfüllen

Für das Ausfüllen des Anhörungsbogens haben Sie in der Regel rund zwei Wochen Zeit. Dabei sind Sie lediglich dazu verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Person zu machen. Genauere Angaben zum Tathergang können hier getätigt werden, dürfen aber genauso gut verweigert werden. Entscheiden Sie sich dazu, Angaben zu dem Vorfall zu machen, dann sollte Ihnen derweil klar sein, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu ihren Gunsten oder gegen Sie verwendet werden können. Stellt sich etwa heraus, dass falsche Informationen eingetragen wurden oder Ihre Darstellung des Vorfalls ungenau ist, dann kann Sie das belasten. Wer hier ganz sichergehen will, der kann bestimmte Formulierungen auch von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

 
 

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Zeugenfragebogen

Ist für die Behörden schnell ersichtlich, dass ein Verkehrsverstoß nicht von dem Halter des involvierten Fahrzeugs, sondern von einer Drittperson begangen wurde, dann wird dem Fahrzeughalter in der Regel ein sogenannter Zeugenfragebogen zugestellt. In diesem kann der Fahrzeughalter Angaben zu der tatsächlichen Identität des Fahrers zur Tatzeit machen – und den Behörden so dabei behilflich sein, den Täter ausfindig zu machen. Da in Deutschland die „Fahrerhaftung“ gilt, muss der Halter des Fahrzeugs in diesem Fall nicht mit Sanktionen rechnen.

 

Zeugenfragebogen ausfüllen oder ignorieren?

Sie sind als Fahrzeughalter nicht rechtlich dazu verpflichtet einen Zeugenfragebogen auszufüllen. Und gerade für den Fall, dass Sie mit Ihren Angaben einen Angehörigen belasten könnten – also etwa einen Ehepartner oder ein Geschwisterteil –, können Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Den Zeugenfragebogen zu ignorieren bedeutet jedoch nicht, dass das entsprechende Bußgeldverfahren ausgebremst wird. Im Gegenteil: Die Behörden werden in diesem Fall weiterhin versuchen, den oder die Verursacher zu ermitteln. Wenn nötig auch durch polizeiliche Ermittlungen. Zudem können die Behörden einfordern, dass Sie als Fahrzeughalter in Zukunft ein Fahrtenbuch führen, damit zu jeder Zeit klar ist, wer am Steuer ihres Fahrzeugs gesessen hat.

 

Zeugenfragebogen ausfüllen

Nach dem Erhalt des Zeugenfragebogens haben Sie in der Regel zwei Wochen Zeit, um diesen auszufüllen und zurückzuschicken. Das Dokument selbst ist dabei relativ selbsterklärend und enthält auf der Rückseite alle wichtigen Informationen, die Sie benötigen, um es vollständig auszufüllen. Im Wesentlich geben Sie hier lediglich den Namen und die Anschrift des Fahrers an, der zur Tatzeit am Steuer ihres Fahrzeugs saß. Tunlichst vermeiden sollten Sie es, hierbei einen Flüchtigkeitsfehler einzubauen oder falsche Angaben zu machen. Denn diese können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid: Wie sind die Erfolgsaussichten?

Natürlich müssen Sie einen Bußgeldbescheid nicht einfach so hinnehmen. Im Gegenteil: Sie haben das Recht, unter Einhaltung der geltenden Fristen (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheids) Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Ob ein solcher Einspruch zielführend bzw. erfolgsversprechend ist, steht jedoch auf einem völlig anderen Blatt.

Grundsätzlich muss ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nämlich detailliert begründet werden. Hier gilt es für den Betroffenen stichhaltig zu belegen, warum der Tatvorwurf falsch oder die Höhe des Bußgelds nicht angemessen ist. Erhöhte Erfolgschancen können sich Betroffene insbesondere dann ausrechnen, wenn der Bußgeldbescheid gravierende Fehler enthält (etwa ein stark verschwommenes Blitzerfoto), Messfehler bei den eingesetzten Blitzern oder Radarfallen vorliegen oder nachweislich der falsche Fahrer identifiziert wurde.

 

Wie hoch sind die Kosten für einen Einspruch gegen Bußgeldbescheid?

Legen Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein, dann entstehen Ihnen dadurch zunächst nur sehr geringe Kosten. Denn den einzigen Betrag, den sie für den Einspruch aufbringen müssen, ist das Porto für den Briefversand. Wird der Einspruch allerdings abgelehnt, dann stellt sich die Lage schnell ganz anders da: In diesem Fall kommen nämlich Gerichtskosten bzw. Verfahrensgebühren (deren Höhe abhängig vom Bußgeld ist) und – für den Fall, dass sie rechtlichen Beistand heranziehen – Anwaltskosten hinzu. Werden Sie schlussendlich nicht freigesprochen, dann kommt Sie der Einspruch also im Zweifelsfall teuer zu stehen.

 

Weitere Kosten im Bußgeldverfahren

Eher gering sind derweil die Kosten für das Bußgeldverfahren an sich: Hier ist mit einer Verwaltungsgebühr von rund 25 Euro zu rechnen (je nach Bußgeldhöhe kann es auch leichte Abweichungen von diesem Wert geben) und mit Gebühren von 3,50 Euro für die Zustellung des Bußgeldbescheids.

 

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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