Klage zurückziehen: Kosten, die eine Rechtsschutzversicherung übernimmt
Solange im Streitfall noch kein Urteil ergangen ist, können Sie eine Klage zurücknehmen. Was Sie über die Klagerücknahme wissen müssen.
24.04.2023 • 3 min Lesezeit
Klage zurückziehen: Unter diesen Umständen ist es möglich
Ein Gerichtsprozess frisst Zeit und wird für die meisten Beteiligten zur nervenzehrenden Belastungsprobe. Sie müssen nicht an der Klage festhalten und können diese zurückziehen.
Die Klagerücknahme ist in § 269 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt. Demnach kann eine Klage grundsätzlich jederzeit zurückgezogen werden, solange noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Darüber hinaus ist die Klagerücknahme dem Gericht gegenüber zu erklären (§ 269 Abs. 2 S. 1 ZPO). Sie kann mündlich während der mündlichen Verhandlung oder schriftlich durch Einreichung eines Schreibens erfolgen (§ 269 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Dann ist die Klagerücknahme möglich:
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung? Was ist der Unterschied?
Klagerücknahme und Erledigungserklärung werden von Klägern oft miteinander verwechselt. Beides stellt jedoch eine Möglichkeit dar, den Gerichtsprozess zu beenden. Die Unterschiede:
Klagerücknahme
Bei einer Klagerücknahme wird die Klage einseitig zurückgezogen. Die klagende Partei verzichtet somit auf ihren Anspruch und das Gericht stellt das Verfahren ein. Eine Klagerücknahme kann zu jeder Zeit vor der rechtskräftigen Entscheidung des Richters erfolgen. Sie findet in der Praxis meist Anwendung, sobald Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden möchten oder eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde. Die Klagerücknahme wirkt ex tunc, also so, als wäre die Klage nie erhoben worden.
Erledigungserklärung
Dem gegenüber ist die Erledigungserklärung eine Erklärung einer oder beider Streitparteien, dass der Rechtsstreit „erledigt“ ist. Je nachdem, ob diese einseitig durch den Kläger oder beidseitig erfolgt, ergeht ein Feststellungurteil (über die Kosten) oder bei beidseitiger Erledigungserklärung ein Beschluss über die Erledigung des Rechtstreits. Das Ziel bleibt auch hier das Gleiche wir bei der Rücknahme, nämlich gegen den Beklagten eine Kostenentscheidung zu erlangen. Grundlage dafür bilden dann § 91 oder § 91a ZPO.
Gut zu wissen: Eine Erledigung findet nur dann statt, wenn das erledigende Ereignis (beispielsweise der außergerichtliche Vergleich) nach Klageerhebung und Zustellung an die beklagte Partei stattfand.
Klagerücknahme: So hoch sind die Kosten
Eine Klagerücknahme hat kostenrechtliche Folgen – auch wenn das Gericht gar kein Urteil gesprochen hat. Sobald Sie die Klage zurückziehen, ergeht ein Beschluss, wer die Kosten zu tragen hat. Grundsätzlich muss der Kläger für die bis hierhin entstandenen Kosten aufkommen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Es sei denn, es besteht eine abweichende richterliche Entscheidung. Wie hoch die Gesamtkosten letztlich sind, hängt unter anderem davon ab, ob bereits ein Verhandlungstermin stattgefunden hat. Unter Umständen kommt auch, wenn die Rücknahme vor Klagezustellung erfolgt, eine privilegierte Rücknahme in Betracht, sodass ausnahmsweise die Beklagtenseite die Kosten zu tragen hat.
Bis zur Klagerücknahme können bereits folgende Kosten entstehen:
- Gerichtskosten
- Anwaltskosten
- Sachverständigenkosten
- Zeugengelder
- Postgebühren
Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme
Für ein Verfahren fällt nach dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes (GKG Anlage 1) in der ersten Instanz die 3,0-fache Gebühr an. Im Falle einer Klagerücknahme muss der Kläger nur die 1,0-fache Gebühr bezahlen, wenn die Klage bereits vor Ende der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde.
Die genaue Höhe der Gerichtsgebühren ist abhängig vom jeweiligen Streitwert: Je höher der Gegenstandswert, desto höher sind auch die Gerichtskosten. Wie genau sich das verhält, ist in Anlage 2 zu § 34 GKG geregelt. Vereinfachte Übersicht:
Streitwert |
Gerichtsgebühren |
---|---|
bis 500 Euro | 38 Euro |
1.000 Euro | 58 Euro |
2.000 Euro | 98 Euro |
5.000 Euro | 161 Euro |
10.000 Euro | 266 Euro |
Hierbei handelt es sich um den einfachen Gebührensatz.
Gut zu wissen: Es ist auch möglich, dass das Gericht die Gerichtskosten ganz oder teilweise erlässt. Allerdings nur, wenn sie unnötig durch das Gericht verursacht wurden (§ 21 Abs. 1 GKG)
Klage zurückziehen: Diese Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für Anwalt und Gericht. Kommt es zu einem Rechtsstreit, müssen Sie oder Ihr Anwalt den Schaden melden und eine Deckungsanfrage stellen. In dieser prüft Ihre Versicherung dann, ob das betroffene Rechtsgebiet versichert ist und ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit anderen Worten: Deckt Ihr Tarif den Rechtsfall ab oder nicht.
Hat Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, übernimmt sie meist auch bei einer Klagerücknahme alle bis dahin entstandenen Kosten.
Meine Klage wurde abgewiesen: Zahlt die Rechtsschutzversicherung trotzdem?
Finden zwei Streitparteien vor Gericht keine Einigung, urteilt das Gericht. Entweder wird der Beklagte verurteil oder die Klage wird abgewiesen. Letzteres kann auch dann eintreten, wenn die Klage von vornherein unbegründet ist.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für ein abgewiesenes Verfahren übernimmt, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Normalerweise deckt die Rechtsschutzversicherung die Gebühren im Prozess, wenn es Aussicht auf Erfolg gibt. Ist das Verfahren jedoch von vornherein aussichtslos oder die Aufwendungen übersteigen Ihren finanziellen Nutzen, kann es sein, dass Ihre Versicherung nicht zahlt. Haben Sie zuvor eine Deckungszusage erhalten, werden die Kosten bei einer abgewiesenen Klage übernommen.
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