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Auf den Punkt

 
  • Um den Einstieg in die Rente flexibler zu gestalten, dürfen Sie seit dem 1. Januar 2023 auch bei der Frührente so viel dazuverdienen, wie Sie wollen.
  • Hinzuverdienstgrenzen gibt es nur noch für Erwerbsminderungsrenten und Witwen- bzw. Witwerrenten. Der darüber liegende Hinzuverdienst wird zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet.
  • Ab 539 Euro pro Monat müssen Sie seit 2024 Ihre Nebeneinkünfte aber unter Umständen versteuern.
 
 

Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner 2024?

Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogener Altersrente gibt es seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Genau wie bei der Regelaltersrente können Sie Ihre vorgezogene Altersrente daher unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes komplett beziehen. Das bedeutet, dass Sie so viel zu Ihrer Rente hinzuverdienen können, wie Sie möchten oder schaffen – ohne dass Ihre Rentenleistungen gekürzt werden.

Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrenten aus. Für diese gilt seit dem 1. Januar 2024 eine dynamische Hinzuverdienstgrenze:

  • Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt 37.117,50 Euro
  • Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung beläuft sich auf 18.558,75 Euro
 

Was zählt zum Hinzuverdienst bei Rente?

Was als Zuverdienst zur Rente gilt, wird in § 96a des Sozialgesetzbuchs (SGB) Teil 6 geregelt. Dort heißt es: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.“ Nicht als Hinzuverdienst gelten laut Gesetzgeber derweil Entgelte, die „eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält“ und Entgelte, die behinderte Menschen für eine Tätigkeit von einer anerkannten Werkstatt erhalten.

Wie viel darf ich als Rentner dazuverdienen?
Wichtig zu wissen an dieser Stelle ist, dass beim Hinzuverdienst zur Rente durchaus Unterschiede bestehen, je nachdem um welche Rentenart es geht. Das Gesetz unterscheidet hier nämlich unter anderem zwischen Hinzuverdiensten zur Altersrente, zur Erwerbsminderungsrente und zur Witwenrente. In der Altersrente dürfen Sie beispielsweise unbegrenzt hinzuverdienen, während die Hinzuverdienstgrenze für Rente aus Erwerbsminderung bei 37.117,50 Euro (für Teilerwerbsminderungsrente) liegt.

 

Was darf ich als Rentner mit 63 dazuverdienen?

Im Fall einer vorgezogenen Altersrente, beispielsweise der Rente mit 63, wird Ihnen die Rente als Vollrente ausgezahlt. Bisher geltende Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Den Nebenjob und Ihren Verdienst müssen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger übrigens nicht melden.

Kann unbegrenzt zur Rente hinzuverdient werden?
Wenn Sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, gibt es keine Begrenzung dafür, wie viel Sie zur Ihrer Rente hinzuverdienen können. Sie dürfen also unbegrenzt arbeiten und zusätzliches Einkommen erzielen, ohne dass Ihre Rentenzahlungen bei Frührente dadurch beeinträchtigt werden.

 

Wie viel darf ich als Rentner dazuverdienen, ohne versteuert zu werden?

Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 538 Euro monatlich (556 Euro ab 2025) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Damit Ihr Hinzuverdienst zur Rente 2024 steuerfrei bleibt, können Sie also jährlich bis zu 6.456 Euro (6.672 Euro ab 2025) verdienen.

Grafik Hinzuverdienst Rente Steuern 2024

Rente beziehen und Vollzeit arbeiten – Diese Steuerklasse ist möglich

Ihre persönliche Lebenslage und Ihr Familienstatus bestimmen maßgeblich die Steuerklasse, die für Sie in der Rente zutrifft:

Familienstand
Anwendbare Steuerklasse
Single Steuerklasse 1
Verwitwet Im Jahr des Partnerverlusts und im Folgejahr Steuerklasse 3, anschließend Steuerklasse 1
Verheiratet Je nach Einkommensverhältnis des Ehepartners Steuerklasse 3, 4 oder 5

Die Steuerklasse 6 wird nur relevant, wenn von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen wird (§ 38b I Nr. 6 EStG). Beispielsweise wenn vom alten Arbeitgeber noch eine Betriebsrente bezogen wird, die wiederum als Arbeitslohn gilt. Die gesetzliche Rente an sich zählt nicht als Arbeitslohn, sondern als sonstige Einkunft im Sinne von § 2 EStG.

 

Mieteinnahmen und Aufwandsentschädigungen: Zählt das als Hinzuverdienst?

Auch die Einnahmen, die gemeinhin nicht als Hinzuverdienst zur Rente zählen, sind im Sozialgesetzbuch festgehalten. In diese Kategorie fallen unter anderem (steuerfreie) Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt, Werkspensionen, Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes und Sozialleistungen wie Krankengeld. Ebenfalls durch das Raster fallen Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus einer nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung.

 

Flexi Rente: Länger arbeiten und die Rente erhöhen

Arbeitete ein Arbeitnehmer neben dem Bezug einer Vollrente weiter, musste er nach alter Rechtslage keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen – egal, ob er eine vorgezogene Altersrente oder die Regelaltersrente erhielt. Die Einkünfte, die durch die Beschäftigung erzielt wurden, hatten somit keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe.

Das hat sich mit dem Flexirentengesetz bereits zum 1. Januar 2017 geändert: Rentner, die vor Erreichen der regulären Altersgrenze eine Vollrente beziehen, sind für ihren Hinzuverdienst weiterhin versicherungspflichtig. Die dadurch erzielte höhere Rente bekommen sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt. Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze haben seitdem die Wahl, ob sie – wie früher – in ihrem Job versicherungsfrei sind oder aber weiter eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und dadurch ihre Rente erhöhen. Das Wahlrecht wird durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung ausgeübt.

Übrigens: Das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug lohnt sich unverändert. Betroffene Arbeitnehmer erhalten für jeden Monat, den sie arbeiten, auf ihre spätere Rente einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die laufenden Beitragszahlungen.

 

Also kann ich Rente beziehen und Vollzeit arbeiten?

Auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Sie ohne Probleme weiterhin in Ihrem Job arbeiten. In diesem Fall haben Sie dann zwei Möglichkeiten:

  • Entweder Sie verzichten vorerst auf Ihren Rentenanspruch und zahlen weiterhin in die Rentenversicherung ein. In diesem Fall erhalten Sie für jeden Monat, den Sie weiterarbeiten, einen Zuschlag zu Ihrer Rente von 0,5 Prozent. Auch durch die weiteren Beitragszahlungen erhöht sich Ihre Rente.
  • Oder Sie machen Ihren Rentenanspruch trotz Ihrer Weiterbeschäftigung geltend. Dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie entscheiden sich weiter Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen. Das erhöht Ihre Rente zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres. Oder Sie führen keine Beiträge mehr an die Renten- und Arbeitslosenversicherung ab und erhalten dementsprechend mehr Netto vom Brutto. Weil Sie mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze auch kein Krankengeld mehr beziehen können, verringert sich im Übrigen auch der Beitrag zur Krankenversicherung.
 

Wie viel darf man zur Pension dazuverdienen?

Genauso wie für Angestellte und Selbstständige im Rentenalter gibt es auch für Beamtinnen und Beamten, die eine Pension beziehen, eine ganze Reihe von Hinzuverdienstregelungen. Diese sind jedoch in der Beamtenversorgung teilweise noch umfangreicher und komplexer als in der gesetzlichen Rentenversicherung.

In der Regel gilt hier, dass die Höchstgrenze für den Hinzuverdienst deckungsgleich mit den sogenannten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe ist. Ruhestandsbeamte können also die Differenz zwischen ihrer Pension und ihrem früheren Aktivgehalt anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bei einer Anrechnung sind ihnen allerdings mindestens 20 Prozent des jeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen.

 

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Wie hoch darf der Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente sein?

Die Erwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn Sie durch schwere Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Hier bleibt die Hinzuverdienstgrenze bestehen, wurde jedoch deutlich angehoben. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente können bis zu 18.558,75 Euro jährlich ohne Auswirkung hinzuverdient werden. Was darüber hinaus geht, wird im Normalfall auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

 

Teilerwerbsminderungsrente: Wie hoch darf der Hinzuverdienst hier sein?

Wird die Erwerbsminderungsrente nur teilweise bezogen, werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell bestimmt. Maßgeblich ist Ihr höchstes beitragspflichtiges Jahreseinkommen aus den letzten 15 Jahren. Die Hinzuverdienstgrenze liegt bei maximal 37.117,50 Euro jährlich. Überschreiten Sie Ihre individuelle Grenze, wird der Verdienst wiederum zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet.

 

Was zählt als Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente?

Als Hinzuverdienst gelten hier Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn (also zum Beispiel Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen, wie das Vorruhestandsgeld. Bei Renten wegen Erwerbsminderung können unter anderem auch Krankengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst gelten. Zusätzlich sind Verletztenrenten und Übergangsgelder aus der gesetzlichen Unfallversicherung mögliche Hinzuverdienste.

 

Wie viel darf ich als Rentner mit Witwenrente dazuverdienen?

Wenn Sie als Hinterbliebener oder Hinterbliebene eine Witwer- oder Witwenrente beziehen, dürfen Sie ebenfalls nicht unbegrenzt hinzuverdienen, wenn Sie Ihre Rente in voller Höhe ausbezahlt bekommen möchten.

Der Freibetrag ist immer mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Ab dem 1. Juli 2024 können Witwen oder Witwer in allen Bundesländern 1.038,05 Euro hinzuverdienen, ohne dass das Gehalt auf die Rente angerechnet wird. Eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es nicht mehr. Wird der aktuelle Freibetrag überschritten, wird das Nettoeinkommen zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Erziehung eines Kindes mit Anspruch auf Waisenrente erhöht den Freibetrag.

 

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