Betreuungsverfügung: Wann ist diese Vollmacht sinnvoll?
In einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer Ihre persönlichen Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie es nicht mehr können.
04.08.2023 • 3 min Lesezeit
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wer im Ernstfall Ihre Aufgaben übernehmen und für Sie Entscheidungen treffen soll, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Oder wer keinesfalls dafür in Betracht kommt. Wählen Sie eine Person Ihres Vertrauens, beispielsweise Ihre Tochter oder Ihren Sohn. Ihre Wahl dient dem Gericht als Anhaltspunkt; es wird Ihrem Wunsch in der Regel entsprechen, muss sich aber nicht unter allen Umständen daran halten. Für diesen Fall ist es klug, einen Ersatzbetreuer zu benennen.
Um eine Betreuungsverfügung beim Amtsgericht beantragen zu können, müssen Sie voll geschäftsfähig sein. Das heißt, dass Sie über 18 Jahre und bei klarem Verstand sind, um rechtsverbindliche Entscheidungen treffen zu können.
Was ist der Inhalt einer Betreuungsverfügung?
In Ihrer Betreuungsverfügung legen Sie Wünsche für Ihren Betreuer und dessen Aufgaben fest. Wählen Sie jemanden, der Sie gut kennt und der für Sie sprechen kann. Soll die Person Ihres Vertrauens bestimmte Aufgaben erledigen, beispielsweise Finanz- und Vermögensangelegenheiten regeln oder sich um Ihre Bestattung kümmern, empfiehlt es sich, das genau schriftlich festzuhalten. Sie könnten auch bestimmen, welcher Arzt Sie medizinisch betreuen soll oder was mit Ihrer Wohnung geschieht, wenn Sie dort ausziehen müssten.
Einige Formalien müssen eingehalten werden. Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich, muss aber nicht handschriftlich erstellt werden. Unterschreiben Sie sie eigenhändig und setzen das Ausstellungsdatum hinzu. Wir empfehlen auch, die Verfügung von Zeit zu Zeit durchzulesen und mit einer weiteren Unterschrift und dem neuen Datum zu versehen.
Wo liegt der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?
Neben der Betreuungsverfügung gibt es noch weitere schriftliche Dokumente, die Ihre Wünsche für die Versorgung im Ernstfall dokumentieren. Da jeweils andere Aspekte im Vordergrund stehen, ist es durchaus sinnvoll und erlaubt, die verschiedenen Vollmachten und Verfügungen zu kombinieren.
Am bekanntesten ist die Patientenverfügung. Sie hält Ihre Wünsche für Ihre medizinische Versorgung fest für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Mit einer zusätzlichen Betreuungsverfügung bestimmen Sie dann beispielsweise, wer sich um die Durchsetzung Ihrer Wünsche kümmern soll. Es ist also sinnvoll, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu kombinieren.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte befähigen, rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben oder inhaltliche Anordnungen zu treffen. Die Vorsorgevollmacht kann auch schon vor einer Betreuungsbedürftigkeit gelten oder auf die Zeit nach dem Tod ausgedehnt werden. Ein Bevollmächtigter kann sofort für Sie handeln.
Eine Vorsorgevollmacht hilft eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Wenn Sie jedoch niemanden haben, dem Sie so sehr vertrauen, dass Sie ihm eine umfassende Vorsorgevollmacht ausstellen wollen, kann eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl sein – denn das zuständige Gericht kontrolliert den Betreuer.
Für Kunden: Musterformular zur Betreuungsverfügung
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Wo wird eine Betreuungsverfügung am besten verwahrt?
Sie können die Verfügung zu Hause aufbewahren, in ein Bankschließfach legen, einem Verwandten oder Freund anvertrauen oder bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegen – Hauptsache, das Original ist im Fall des Falles gut auffindbar. In einigen Bundesländern, z. B. in Bayern, kann die Betreuungsverfügung beim Betreuungsgericht hinterlegt werden.
Betreuungsverfügungen können auch beim Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Das hat den Vorteil, dass sie dort von den Betreuungsgerichten abgefragt werden kann. Gespeichert werden alle wesentlichen Daten Ihrer Verfügung. Die Meldung zum Register können Sie per Post oder online vornehmen.
Brauche ich einen Notar und was kostet eine Betreuungsverfügung?
Betreuungsverfügungen können, müssen aber nicht durch einen Notar aufgesetzt und beurkundet werden. Auch Zeugen sind nicht vorgeschrieben. In der Regel reicht es, wenn Sie ein Musterformular nutzen.
Andererseits kann der Notar ein wertvoller Ansprechpartner sein und auf Wunsch die von Ihnen gewählten Formulierungen prüfen. Wird eine Betreuungsverfügung bei bestehenden oder sich abzeichnenden körperlichen oder geistigen Einschränkungen erstellt, bestätigt die notarielle Beglaubigung, dass Sie Ihre Unterschrift tatsächlich eigenhändig geleistet haben.
Notargebühren sind im so genannten Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Die Kosten für die einfache Beglaubigung Ihrer Unterschrift oder das Aufbewahren Ihrer Betreuungsverfügung sind sehr gering.
Das Betreuungsrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Dort steht:
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Das Gericht macht sich zunächst einen eigenen Eindruck und entscheidet dann unter Zuhilfenahme eines ärztlichen Gutachtens über die Anordnung der Betreuung. Schlagen Sie niemanden vor, der die Betreuung übernehmen soll, prüft das Gericht zunächst, ob aus Ihrem Familien- oder Freundeskreis eine Person zu Ihrer ehrenamtlichen Betreuung bereit ist. Ansonsten kommt ein Berufsbetreuer, der gegen eine Vergütung tätig wird, infrage. Er wird nach Stundensätzen, die im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt sind, bezahlt. Der Bundesverband der Berufsbetreuer/innen (BdB) führt ein Qualitätsregister, in dem Sie bei Bedarf einen geeigneten Betreuer suchen können.
Darf der gesetzliche Betreuer ein Familienangehöriger sein?
Tatsächlich handelt es sich bei den meisten Betreuerinnen und Betreuer um Angehörige der betreuten Personen. Gemäß § 1897 Absatz 4 des BGB wird bei der Auswahl der Betreuer in erster Linie auf nahestehende Personen, insbesondere Familienangehörige, geachtet – sofern dies dem Wohl der betreuten Person nicht zuwiderläuft. Dabei wird auch berücksichtigt, ob der Familienangehörige geeignet ist, die nicht immer einfachen Aufgaben eines Betreuers zu erfüllen. Im Übrigen dürfen Sie auch mehrere Betreuer haben, die die Aufgaben untereinander aufteilen. So kann Ihr Sohn zum Beispiel alle finanziellen Angelegenheiten übernehmen und Ihre Tochter sich um Arzttermine und Klinikaufenthalte kümmern.
Bekommt der betreuende Familienangehörige eine Vergütung?
Übernimmt ein Angehöriger Ihre Betreuung, so steht dem Betreuer eine Aufwandsentschädigung zu. Diese liegt bei 399 Euro pro Jahr und wird vom Betreuungsgericht gezahlt. Ist der Aufwand höher, muss die Betreuungsperson dies nachweisen, um eine Erstattung zu bekommen.
Was darf ein Betreuer nicht?
Der Grundgedanke bei der Betreuung ist: Die betreute Person sollte so viel wie möglich selbst regeln und entscheiden. Deswegen darf ein Betreuer nur die Aufgaben wahrnehmen, die in der Betreuungsverfügung festgelegt sind oder vom Gericht übertragen wurden. In der Regel handelt es sich dabei um finanzielle und medizinische Angelegenheiten sowie um die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten. Ein Betreuer darf also Geld abheben, medizinische Behandlungen organisieren oder bei der Beantragung von Leistungen unterstützen.
Was darf ein Betreuer nicht entscheiden? Alles, was über den Willen der betreuten Person hinweggeht – außer es besteht eine Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit. So darf ein Betreuer zum Beispiel nicht über die Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung entscheiden, eigenmächtig erbrechtliche Angelegenheiten des Betreuten regeln oder über seinen Glauben oder die Religionsausübung bestimmen. Die Betreuung sollte immer im besten Interesse der betreuten Menschen erfolgen und deren Wünsche und Vorstellungen berücksichtigen. Bei weitreichenden Entscheidungen muss die Betreuungsperson das Gericht extra um Erlaubnis bitten, eine bestimmte Handlung ausführen zu können.
Der Einwilligungsvorbehalt
Es gibt Ausnahmen, bei denen der Betreuer trotz Widerspruch der betreuten Person Entscheidungen treffen darf, nämlich wenn ein gerichtlicher Einwilligungsvorbehalt vorliegt. Wenn das Gericht meint, dass der Betreute – zum Beispiel aufgrund einer psychischen Erkrankung – nicht eigenständig handeln kann, dann dürfen einige Entscheidungen oder Handlungen nur mit Einwilligung des Betreuers vorgenommen werden. Leidet der betreute Mensch beispielsweise an Kaufsucht, so dürfen bestimmte Einkäufe nur mit Zustimmung des Betreuers gemacht werden. Der Einwilligungsvorbehalt ist also eine Art Kontrollmechanismus, der die betreute Person vor möglichen Schäden oder Fehlentscheidungen schützt.
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