Lärmbelästigung und Ruhestörung durch Nachbarn – was das Mietrecht vorsieht
Ist Lärmbelästigung durch eine Party gleich ein Kündigungsgrund? Alles, was Sie als Mieter zu Ruhestörungen wissen müssen.
04.03.2024 • 4 min Lesezeit
Lärmbelästigung und Ruhestörung
Auch wenn wir jetzt Spaßbremsen sind: Einfach so die Stereoanlage voll aufdrehen, das darf man leider nicht. Außer es ist keiner in der Nähe, den es stört oder der sich beschwert.
Der Normalfall ist: Laute Mucke aus der Stereoanlage ist unbeliebt bei Wohnungsnachbarn, Anwohnern und Vermietern – und gehört in die Kategorie Ruhestörung. In Deutschland gibt es kein Recht auf Lärm.
So findet sich keine einzige Rechtsvorschrift, die beispielsweise laute Feiern oder Musik hören auch nur ausnahmsweise erlaubt. Wir können nur raten: Sprechen Sie rechtzeitig mit den Nachbarn und bitten um Verständnis, ab und zu länger und lauter feiern zu dürfen, bevor sie eine Ruhestörung melden. Wenn das nicht hilft, raten wir Ihnen zur Mediation.
Ruhestörung: Rechte und Lösungen im Video erklärt
Welche Rechte haben Sie als Mieter, und wie können Sie sich gegen Lärm wehren? Christina Gellert, angehende Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, erklärt die gesetzlichen Regelungen und gibt Tipps, um Konflikte zu vermeiden.
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In unserer Playlist sammeln wir informative und hilfreiche Videos zu verschiedenen Themen rund um den Mietrecht mit Anwältin Christina Gellert.
Ruhezeiten & Nachtruhe: So vermeiden Sie Ärger
Das Wichtigste vorab:
- Die gesetzlichen Ruhezeiten schreiben vor, dass zwischen 22 und 6 Uhr Nachtruhe herrschen soll. Auch an Sonn- und Feiertagen sind gesetzliche Ruhezeiten zu wahren.
- Und wann ist Mittagsruhe? Obwohl es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, liegt die Mittagsruhe üblicherweise zwischen 13 und 15 Uhr.
- Ruhestörung am Sonntag wird besonders ernst genommen, da dieser Tag allgemein als Ruhetag gilt.
In Mehrfamilienhäusern (und auch anderswo) soll demnach zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie – je nach Hausordnung – mittags zwischen 13 bis 15 Uhr Zimmerlautstärke herrschen. Das bedeutet, dass Geräusche außerhalb der Wohnung innerhalb dieser Ruhezeiten nicht mehr wahrnehmbar sind. Diese Lautstärke kann je nach Wohnsituation, Bodenbelag oder Dämmung noch individuell variieren. Bei Musik aus der Stereoanlage sind die Gerichte sehr streng. So wurde es bereits für unzulässig gehalten, wenn beim Nachbarn noch ein Geräuschpegel von etwa 35 dB(A) zu hören ist – das ist leiser als ein Gespräch in normaler Lautstärke.
Achtung: Auch außerhalb der Ruhezeiten darf eine Stereoanlage nicht so weit aufgedreht werden, dass der Nachbar dadurch gestört wird. Das gilt natürlich auch für andere Lärmquellen, wie etwa das laufende TV-Gerät. Für den sogenannten Nachbarschaftslärm – Musik, streitende Paare, bellende Hunde – gibt es, anders als für andere Lärmarten, allerdings keine gesetzlich geregelten Grenzwerte.
Ruhestörung in der Mietwohnung: Wenn Polizei oder Ordnungsamt klingelt...
Die Art der Ruhestörung kann von lauter Musik bis hin zu nächtlichem Partylärm reichen. Wird’s zu laut, kommt die Polizei. Die Beamten ermahnen, manchmal auch mehrfach, dokumentieren eventuell den Lärm per Lautstärkemessgerät, kassieren im Wiederholungsfall möglicherweise die Anlage ein und schicken sogar Partygäste nach Hause. Meist startet es mit einer Verwarnung, im wiederholten Fall kommt es dann zum Bußgeld. Für eine nächtliche Ruhestörung müssen Sie mit einem Bußgeld wegen Lärmbelästigung im niedrigen dreistelligen Bereich rechnen. Laut Ordnungswidrigkeitengesetz liegt die Obergrenze allerdings bei einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.
Dabei dürfen die Beamten wegen einer bloßen Ruhestörung die Wohnung nicht einfach betreten. Sie sind verpflichtet, Verhältnismäßigkeit zu wahren. Das heißt, sie müssen zunächst das Gespräch mit dem Veranstalter der Party suchen. Und zwar an der Haustür. Selbst, wenn ein Gast die Beamten hereinlässt, kann der Gastgeber sie bitten, die Wohnung wieder zu verlassen.
Übrigens: Besteht der Verdacht auf eine Straftat wie z. B. durch illegale Drogen auf der Party, darf sich die Polizei sofort Zugang zur Wohnung beschaffen.
Stimmt das über Ruhestörungen: Eine Party pro Jahr ist erlaubt?
Das Gerücht hält sich hartnäckig: Einmal im Jahr darf jeder eine Party feiern. Und zwar ohne Einschränkungen. Doch das ist Quatsch! Es gibt kein Recht auf Ruhestörung. Sie dürfen zwar theoretisch so oft Partys feiern wie Sie wollen, jedoch unter Einhaltung der Zimmerlautstärke ab 22 Uhr. Das bedeutet: Anlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und am besten Fenster schließen.
Möchten Sie einmal über die Stränge schlagen, sollten die Nachbarn dieser Feier zustimmen oder direkt mitfeiern. Sonst kann es sein, dass das Ordnungsamt vor der Tür steht. Denn das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besagt in Paragraf 117: „Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“.
Eine Art Ausnahme von dieser Regel gibt es natürlich auch: Es gibt Tage, an denen auch mal laut(er) gefeiert werden darf. So zum Beispiel an Silvester: In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder noch nach 22 Uhr wach ist. Auch wenn beispielsweise Fußball-WM-Spiele erst sehr spät übertragen werden, drückt das Ordnungsamt oft ein Auge zu. Allerdings sollte die ausgelassene Party eine halbe Stunde nach Spielende vorbei sein.
Wie laut darf man Musik hören?
Um die Harmonie im Miteinander zu wahren, ist bei der Musikbeschallung innerhalb der eigenen vier Wände Besonnenheit geboten. Die sogenannte Zimmerlautstärke, die in Mietwohnungen zu beachten ist, sollte tagsüber die 40 Dezibel nicht überschreiten und in der Nacht die 30 Dezibel-Marke respektieren. Diese Richtwerte dienen als Orientierung, um Konflikte zwischen Nachbarn zu vermeiden und gleichzeitig den persönlichen Musikgenuss nicht gänzlich einzuschränken.
Wenn Partygäste auf dem Balkon rauchen...
Es bleibt Ihnen bei Feiern in Ihrer Wohnung natürlich selbst überlassen, ob Sie Ihre rauchenden Gäste auf den Balkon bitten. Wenn die Balkon-Raucher überhand nehmen, können unter Umständen die Nachbarn vom aufsteigenden Qualm gestört werden. Das sollten Sie genauso vermeiden wie zu laute Musik auf dem Balkon.
Achten Sie außerdem darauf, dass Ihre Gäste auf dem Balkon die bereitgestellten Aschenbecher benutzen. Denn ein Berg Kippen im Gemeinschaftsgarten unter Ihrem Balkon kann ganz bestimmt für nachbarschaftlichen Ärger sorgen. Auch wenn reichlich blauer Dunst von Ihrer Wohnung ins Treppenhaus dringt, kann das zu berechtigten Beschwerden der Nachbarn führen.
Nächtliche Ruhestörung: Erlaubte Geräusche nach 22 Uhr
Manche Häuser sind hellhöriger als andere. Das verpflichtet die Bewohner aber nicht, sich auf leisen Sohlen zu bewegen, um bloß nicht als Ruhestörer wahrgenommen zu werden. Wer am Abend vom Sport oder der Arbeit nach Hause kommt, darf duschen oder baden, selbst wenn es mitten in der Nacht ist. Auf ausufernde Badbenutzung ist dabei jedoch zu verzichten. Das gilt auch für die nächtliche Waschmaschine oder den Staubsauger. Als rücksichtslos stuft die Rechtsprechung auch sich wiederholende lautstarke Auseinandersetzung ein. Wenn sich Nachbarn beschweren, kann das für die Lärmverursacher vor Gericht und mit einer Geldstrafe enden.
Wenn Kinder die Mittagsruhe stören
Kinderlärm ist im Regelfall „keine schädliche Umwelteinwirkung“, so das Bundesimmissionsgesetz. Das gilt auch für benachbarte Kindertagesstätten. Wer tagsüber zuhause ist und sich am durch Kinder verursachten Lärm stört, sollte sich daher besser für ein anderes Wohnumfeld entscheiden.
Ruhestörender Lärm durch Laubbläser und Rasenmäher
Gartenarbeiten verursachen Lärm. Anwohner müssen die damit verbundenen Geräusche unter Einhaltung der Ruhezeiten akzeptieren. Für einen Rechtsstreit sorgte hier bereits die Nutzung eines Mähroboters, der über Stunden einen Rasen mähte. Das Gericht urteilte, dass die Anwohner das dulden müssen (Amtsgericht Siegburg, Az.: 118 C 97/13). Bei Laubbläsern ist der Gesetzgeber weniger tolerant, da diese Geräte oft einen erheblichen Lärm verursachen. Hier gibt es klare zeitliche Grenzen.
Auch dürfen die Städte selbst engere Vorgaben machen. München hat sich aufgrund dessen entscheiden, die Verwendung von Laubbläsern von montags bis samstags nur von 15 bis 17 Uhr zu erlauben. Allerdings können Kommunen auch Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Wie lange darf man bohren?
In Deutschland gibt es keine spezifische gesetzliche Regelung, die exakt festlegt, wie lange man bohren darf. Allgemein gilt, dass Bohrarbeiten werktags außerhalb der Ruhezeiten, typischerweise zwischen 7:00 oder 8:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr abends, durchgeführt werden sollten. Während der Mittagsruhe und an Sonn- sowie Feiertagen sollten Sie auf laute handwerkliche Arbeiten verzichten.
Störung der Ruhe durch Lichteinflüsse
Auch die Belastung durch Lichtimmissionen werden im Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Denn Licht kann nicht nur eine schädliche Umwelteinwirkung sein, sondern auch eine Belästigung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft. Belästigung durch Licht muss daher – genau wie Ruhestörung – entsprechend dem Stand der Technik vermieden werden. Dazu gehören auch angestrahlte Flächen und Lichtquellen auf dem eigenen Grundstück. Als besonders schützenswert gilt das Schlafzimmer, das Wohnzimmer, die Terrasse und der Balkon. Die höchstens zulässigen Werte hat die Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e.V. festgelegt. Sie sind gemeinhin anerkannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Nachbar dem Lichteinfluss durch Herablassen der Rollläden entgehen könnte. Das gilt selbst dann, wenn der Verursacher die Lampe zur Einbruchsabwehr angebracht hat.
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Gesetzliche Regelungen zur Ruhestörung
Die Gesetzeslage ist eindeutig pro ruhebedürftiger Menschen.
Unzulässiger Lärm: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (§ 117 Abs. 1 OWiG).
Wer wann wie laut sein darf, klären auch folgende Gesetze
- Bundesimmissionsschutzgesetz und Durchführungsverordnungen
- Landesimmissionsschutzgesetze
- Kommunale Verordnungen bezüglich Ruhestörung
Was Mieter gegen Lärmbelästigung tun können
- Zuerst mit dem Ruhestörer sprechen
- Die Polizei anrufen
- Den Vermieter informieren, damit er tätig werden kann
- Die Miete mindern
Was Vermieter bei Ruhestörung tun können
- Den Mieter auffordern, die Ruhezeiten einzuhalten
- Schriftlich abmahnen
- Fristgerecht oder fristlos kündigen
- Mietminderungen von anderen Mietern beim Ruhestörer einfordern
ARAG Kunden wissen mehr
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Zum Beispiel
- Beschwerde über Lärmbelästigung an den Nachbarn
- Mietminderung wegen Lärmbelästigung
- Beschwerde beim Vermieter über Ruhestörung durch Nachbarn
Babys und Kinder
An die gesetzlich geregelte Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr sollten sich auch Kinder halten. Mit einer Ausnahme: Babys dürfen schreien, auch wenn’s den Nachbar stört. Tendenziell sind die Gerichte familienfreundlich eingestellt. Viele Urteile erlauben den Kindern das Toben und Spielen in Wohngebieten, teilweise sogar während der Mittagsruhe.
Lärm spielender Kinder ist keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung und kein Grund, eine Kita in einem Wohngebiet abzulehnen (VGH Baden-Württemberg, Az.: 8 S 1813/13).
Musiker
Wer ein Instrument erlernt, muss auch üben dürfen. Daher darf das Musizieren im Mietvertrag nicht gänzlich verboten werden. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. Hier hat der Bundesgerichtshof als Richtwert zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb der Mittags- und Nachtruhe – genannt (Az.: V ZR 143/17).
Für Bands und deren Übungsräume gilt nichts anderes als für Hausmusik: Letztlich dürfen die Proben zu keiner Belästigung der Nachbarn führen, so dass auch hier zwei bis drei Stunden pro Tag – natürlich abhängig von der Lautstärke – sicherlich vertretbar sind, mehr aber in der Regel auch nicht.
Hunde
Hundegebell beurteilen die Gerichte unterschiedlich, aber an folgenden Regeln kann man sich orientieren. Man muss kein Gebell länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als zehn Minuten am Stück tolerieren. Und während der Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr und 19.00 bis 8.00 Uhr) müssen Hunde im Freien überhaupt das Bellen einstellen. Andernfalls müssen sie ins Haus (OLG Hamm, Az.: 22 U 265/87).
Papagei
Zwei Stunden Pfeifkonzert, weil Frauchen die Wohnung verlassen hat, darf nicht sein. Der Papagei muss, jedenfalls in dieser Wohnung, den Schnabel halten. Entweder Frauchen nimmt ihn mit oder er muss mitsamt seinem Vogelkäfig ganz umziehen (OLG Düsseldorf, Az.: 5 Ss (OWi) 476/89 – (OWi) 198/99).
Paare
Streitereien in der Nachbarwohnung müssen tagsüber hingenommen werden, stundenlange nächtliche Wortgefechte nicht (AG Düsseldorf, Az.: 302 OWi - 904 Js 708/91).
Im Garten
Gartentätigkeiten können stören, müssen aber geduldet werden, solange die Grenzwerte eingehalten werden. Das traf einen Anwohner, dessen Nachbar seinen Rasen von einem Rasenroboter mähen ließ – und zwar den ganzen Tag lang. Daher wollte er den Gärtner gerichtlich verpflichten, den Rasenroboter maximal fünf Stunden am Tag laufen zu lassen. Doch das Amtsgericht Siegburg wehrte dies ab.
Schließlich ließ der Mann seinen Roboter unter Wahrung der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr „nur“ von 7.00 bis 20.00 Uhr laufen. Außerdem musste das Gerät nach jedem einstündigen Einsatz wieder für eine Stunde an seine Ladestation, um den Akku aufzuladen. Und zu guter Letzt blieb der Rasenroboter unter 50 Dezibel (Amtsgericht Siegburg, Az. 118 C 97/13).
Lärmbelästigung durch Kirchenglocken: Wir konnten mit Mediation helfen
Familie Z. war schon vor Jahren einem lauten halbstündigen Glockenschlag vom benachbarten Kirchturm ausgesetzt gewesen. Wegen zu hoher Dezibel-Werte hatte die Kirchenverwaltung das Geläut damals abgestellt. Nun setzten die Glockenschläge nach einer langen Ruhephase plötzlich wieder ein, und zwar genauso laut wie früher. Familie Z. konnte ihren Garten nicht mehr entspannt nutzen. Es kam zum Krach mit dem Kirchenvorstand.
Familie Z. ist evangelisch und sah in der „Dauerbeschallung“ vom katholischen Kirchturm eine unzumutbare Lärmbelästigung. Mit dem sakralen Glockengeläut zur Ankündigung von Gottesdiensten hatte die Familie kein Problem. Sie hielt allerdings den halbstündigen Glockenschlag für völlig unnötig. Man erwartete von der Kirche mehr Rücksichtnahme und bestand auf dem endgültigen Abstellen des Zeitschlages. Allerdings fand die Familie es aussichtslos, gegen „die katholische Kirche“ vor Gericht zu ziehen.
Der Kirchenvorstand verwies darauf, dass das Glockenläuten eine allgemein akzeptierte Äußerung des kirchlichen Lebens sei. Außerdem gab er zu bedenken, dass die gesamte Aufhängung des Geläutes bereits für fast 40.000 € überholt worden sei. Daher beharrte die Kirche auf ihrer Position, die Glocken weiterhin zu läuten. Zum vollständigen Abschalten des Zeitschlages, wie von Familie Z. gefordert, war man nicht bereit. Dennoch erklärte sich der Kirchenvorstand mit einer Mediation einverstanden.
Mediation kann sogar Konflikte lösen, die weit tiefer liegen, als sie auf den ersten Blick sichtbar sind. In diesem Fall war es für den Mediator zunächst die Aufgabe, die tatsächliche Ruhestörung von den religiösen Vorurteilen zu trennen. Weil es dem Mediator gelungen war, die Meinung der evangelischen Familie Z. über die Katholiken aufzufangen, wurde dem Konflikt die Dynamik genommen. Zeitgleich erklärte sich der Vorsitzende des Kirchenvorstandes nach einigen Telefonaten zu einer weltlichen und praktischen Lösung bereit: Man ließ den Anschlaghammer der Glocke mit Leder ummanteln. Nach anfänglicher Skepsis über diese Maßnahme konnte die Familie Z. mit einem erheblich angenehmeren Halbstundenschlag auskommen und wieder ihren Garten genießen.
Was tun bei lauten Nachbarn?
Nicht immer sind Sie Schuld an der Ruhestörung. In Mehrfamilienhäusern wohnen Sie nicht allein und die Wände sind dünn, da hört man schon das ein oder andere Geräusch. Bei anhaltender Lärmbelästigung durch Nachbarn tagsüber ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit den Ruhestörern zu suchen. Oftmals sind sich Nachbarn nicht bewusst, wie stark sich ihr Lärm auf andere auswirkt. Eine freundliche Unterhaltung kann bereits zur Lösung führen und das nachbarschaftliche Verhältnis stärken, bevor es kippt.
Ruhestörung durch Nachbarn: Ab wann kann ich die Polizei rufen?
Sollte ein direktes Gespräch jedoch keine Abhilfe schaffen und die Ruhestörung außerhalb der erlaubten Zeiten fortbestehen, hilft ein Anruf bei der Polizei. Insbesondere nachts, wenn der Lärm unzumutbar wird, haben Sie das Recht, Unterstützung zu suchen. Die Beamten können vor Ort für Ruhe sorgen und bei wiederholten Verstößen entsprechende Maßnahmen gegen die Ruhestörer einleiten.
Wer zahlt Polizeieinsatz bei Ruhestörung?
In Deutschland werden die Kosten für einen Polizeieinsatz bei Ruhestörung nicht den Verursachern oder den Anrufern in Rechnung gestellt. Die Polizei greift ein, um die öffentliche Ordnung und Ruhe zu gewährleisten – und dies gilt als Teil ihrer regulären Aufgaben.
Anzeige wegen Ruhestörung: So gehen Sie vor
Sollten Sie alle friedlichen Lösungsversuche ausgeschöpft haben, bleibt der letzte Ausweg nur noch die Anzeige wegen Ruhestörung. Um diese so effektiv wie möglich zu gestalten, sollten Sie sich zunächst einen klaren Überblick über die Situation verschaffen.
- Dokumentieren Sie jede Ruhestörung präzise mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Lärmbelästigung.
- Fotos, Videos oder Tonaufnahmen können als aussagekräftiges Beweismaterial dienen.
- Versuchen Sie, Zeugen aus Ihrer Nachbarschaft zu gewinnen, die die Störungen ebenfalls wahrgenommen haben und dies bestätigen.
Diese Aufzeichnungen sind besonders hilfreich, wenn Sie die Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle oder dem Ordnungsamt erstatten.
Gut zu wissen: Wenn Sie eine Ruhestörung bei der Polizei melden, müssen Sie Ihren Namen angeben. Die Polizei gibt diesen in der Regel nicht an den ruhestörenden Nachbar weiter. Sobald Sie jedoch Anzeige erstatten, bleiben Sie nicht mehr anonym.
Lärmbelästigung durch Nachbarn: Wie Mediation helfen kann
Herr M. war alleinstehend und stritt verbittert mit den Mietern im Nachbarhaus. Die feierten gern Partys und hatten einen Hund, der permanent bellte, wenn er allein zu Hause war. Wegen Ruhestörung durch laute Musik und Hundegebell hatte Herr M. bereits mehrfach die Polizei gerufen. Leider ergebnislos. Nun sprachen die Nachbarn nicht mehr miteinander, und eine Einigung schien unmöglich.
Herr M. ist Hauseigentümer und fühlte sich von der Lautstärke der benachbarten Familie nicht nur gestört, sondern regelrecht verfolgt. Mal schrien die Kinder, mal bellte der Hund, dann wieder wurde laute Musik gespielt. Herr M. empfand das als ständige Ruhestörung und glaubte, nebenan spiele sich ein Inferno ab. Nach einer Weile konzentrierte er sich nur noch auf die Geräusche vom Nachbarn. Herr M. kam im wahrsten Sinne des Wortes nicht mehr zur Ruhe.
Aus Sicht von Familie A. war der Nachbar ein Tyrann. Am Anfang nahm man die ständigen Beschwerden von nebenan nicht ernst. Dann hatte Herr M. mehrfach die Polizei gerufen und sogar das Jugendamt wegen Kindesmisshandlung verständigt. Das empfand Familie A. als Mobbing durch den Nachbarn. Man ließ sich auf kein Gespräch mehr ein. Aus Sorge, der Nachbar würde auch noch vor Gericht ziehen, war Familie M. mit der Telefonischen Mediation einverstanden.
In mehreren Telefonaten konnten die Streitpartner durch gezielte Fragetechniken der Mediatorin in die Lage versetzt werden, sich in das Gegenüber hineinzudenken. Die Wirkung war verblüffend – beide Parteien entwickelten ein Verständnis füreinander, das vorher von all dem Ärger über das Verhalten des anderen überschattet geblieben war. Zufällig begegneten sich die Parteien nach den ersten Mediationsgesprächen auf der Straße. Daraus wurde ein zweistündiges Gespräch, indem alle strittigen Punkte offen und sachlich angesprochen wurden. Im Abschlusstelefonat teilten beide Seiten mit, dass die Mediation die Einsicht gefördert hatte, den Konflikt durch Kommunikation zu lösen. Die Parteien vereinbarten, dass in Zukunft jeder auf sein Verhalten achten und bei Problemen das Gespräch suchen wolle, damit weitere Eskalationen vermieden werden könnten.
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