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Auf den Punkt

 
  • Das Urheberrecht bietet Schutz für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst einschließlich digitaler Inhalte für bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • KI-Inhalte von ChatGPT & Co. genießen in der Regel keinen Urheberrechtsschutz, da keine signifikante menschliche Schöpfungsleistung vorliegt.
  • Nutzen Sie urheberrechtlich geschützte Werke auf Ihrer Website oder in sozialen Medien wie Instagram oder YouTube ohne die entsprechende Lizenz, machen Sie sich strafbar.
  • Bei Verletzungen können Urheber eine Abmahnung senden und Unterlassung sowie Schadensersatz fordern. Bei gewerbsmäßiger Verletzung drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.
 

Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst vor unbefugter Nutzung. Dazu zählen auch digitale Inhalte im Internet wie Texte, Fotos, Musik und Videos. Zum Beispiel darf ein Blogartikel nicht ohne Zustimmung des Autors auf einer anderen Webseite wiederveröffentlicht oder ein Musikstück nicht ohne weiteres als Hintergrundmusik in einem YouTube-Video verwendet werden. Auch das Teilen von urheberrechtlich geschützten Bildern auf Social-Media-Plattformen, Blogs oder über Filesharing ist strafbar und kann rechtliche Folgen und Geldstrafen nach sich ziehen.

Gut zu wissen: Urheberrechte entstehen automatisch mit der Schaffung des Werks. Eine bestimmte Registrierung oder Anmeldung wie bei einem Patent ist nicht nötig.

 

Das steht im Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bildet die rechtliche Grundlage für den Schutz persönlich geistiger Schöpfungen. Die enthaltenen Bestimmungen legen unter anderem fest, welche Werke geschützt sind und welche Rechte den Urhebern zustehen.

Wichtige Paragraphen:

  • § 2 UrhG definiert die geschützten Werkarten wie beispielsweise Texte, Musik, Filme und Computerprogramme.
  • § 11 und § 12 UrhG sichern dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und das Recht auf Unversehrtheit des Werks.
  • Ab § 15 UrhG sind exklusive Rechte der Urheber wie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ihrer Werke geregelt.
 

Verjährung: Wie lange gilt das Urheberrecht?

Nicht ewig! Zum einen sind Werke des geistigen Eigentums nach dem Tod des Urhebers in der Regel 70 Jahre lang geschützt. Nach Ablauf dieser Frist fallen sie in die Gemeinfreiheit und können von jedermann genutzt werden, ohne dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Liegt jedoch durch eine Urheberrechtsverletzung eine Straftat vor, gelten verschiedene Verjährungsfristen – die je nach der Art des Anspruchs variieren. Entstehen durch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ein Schadensersatzanspruch oder Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber von der Verletzung und der Identität des Verletzers Kenntnis erlangt. Wenn keine Kenntnis der Verletzung oder des Verletzers vorliegt, verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung.

Schutz durch Anwalt bei angeblichen Urheber­rechts­verletzungen

Markieren, kopieren, einfügen – schnell übertritt man unwissentlich ein Urheberrecht. Mit web@ktiv haben Sie für solche Fälle Rechtsprofis an Ihrer Seite: Ihr auf Urheberrecht spezialisierter Anwalt klärt mit Ihnen die nächsten Schritte.

Urheberrecht bei Bildern: So sind Sie auf der sicheren Seite

Achtung: Teurer Eiffelturm!

Sogar selbst gemachte und auf der privaten Website gezeigte Bilder können gegen das Urheberrecht verstoßen. Die Rechtslage in Deutschland ist so: Wer von öffentlichem Boden aus ein einsehbares Objekt fotografiert und die Aufnahmen nicht gewerblich nutzt, kann sie in der Regel problemlos veröffentlichen. Dieses Recht nennt man Panoramafreiheit. Sie gilt für Bauten und Baudenkmale. Zeitlich begrenzte Installationen, wie zum Beispiel der verhüllte Reichstag des Künstlers Christo, können aber nach wie vor unter das Urheberrecht fallen.

Vorsicht ist im Ausland geboten

In Frankreich etwa wurde 2016 auch die Panoramafreiheit gesetzlich eingeführt. Sie gilt allerdings nur für die nicht-kommerzielle Nutzung der gemachten Aufnahmen. Hier müssen Sie daher aufpassen, wenn Sie die Fotos ins Internet stellen, denn das Posten in sozialen Netzwerken kann unter Umständen schon als kommerzielle Nutzung angesehen werden.

In Belgien und Luxemburg dagegen darf das Kunstwerk nicht das Hauptmotiv des Bildes sein. Und die entsprechenden Gesetze in Italien und Griechenland kennen gar keine Panoramafreiheit.

Übrigens: Bei diesen unterschiedlichen Regelungen innerhalb der EU wird es wohl auch in Zukunft bleiben. Das geht aus einem Beschluss des EU-Parlaments hervor, mit dem eine europaweite Einschränkung der Panoramafreiheit abgelehnt wurde.

So ein süßes Kätzchen!

Am sichersten ist es, Fotos für die eigene Website oder Facebook selbst zu schießen. Das zeigt auch der Fall einer Bloggerin. Sie hatte in einem Forum für Katzenfreunde ein besonders putziges Bild einer Katze gefunden und es in ihrem eigenen Katzen-Blog veröffentlicht. Was die Katzen­liebhaberin nicht wusste: Jemand hatte das Foto bewusst platziert, in der Hoffnung, dass es ein Nutzer für eigene Zwecke verwendet. Eine darauf spezialisierte Kanzlei schlug dann auch zu und trieb die stattliche Schadensersatzsumme von 800 Euro ein. Der Betrag setzte sich unter anderem aus Anwaltsrechnung und Lizenzkosten zusammen.

 

Wer hat das Urheberrecht an KI-Inhalten?

Viele Menschen setzen bei der Erzeugung von Texten oder anderen kreativen Inhalten zunehmend auf Werkzeuge wie ChatGPT & Co. Laut deutschem Urheberrechtsgesetz wird jedoch nur menschlichen Schöpfungen ein Urheberrecht zugesprochen, die eine persönliche geistige Leistung darstellen. Wenn Sie also eine künstliche Intelligenz (KI) nutzen, um beispielsweise ein Bild zu generieren, können Sie dieses frei benutzen. Komplett ohne Urheberrecht kann dieses Bild jedoch auch von Dritten rechtsgültig genutzt werden.

Gut zu wissen: Wenn Sie ein geschütztes Bild von einer KI bearbeiten lassen und dann als "generiertes Bild" auf Ihrer Website veröffentlichen, stellt dies jedoch schon eine Urheberrechtsverletzung dar.

 

Das Urheberrecht von Musik besteht auch auf Social Media

Beim Umgang mit Musik ist es essenziell, dass Sie die erforderlichen Lizenzen erlangen – zumindest für urheberrechtlich geschützte Werke. Dies gilt auch, wenn Sie einen geschützten Song covern und im Internet veröffentlichen möchten. Sobald Melodie oder Text klar erkennbar sind, ist ein Lizenzvertrag notwendig. Ist Ihre Cover-Version zu nah am Original, kann Ihr Upload beispielsweise auf YouTube gesperrt werden. Bei wiederholten Verstößen gegen das Urheberrecht riskieren Sie rechtliche Konsequenzen.

Ähnlich sieht es mit dem Urheberrecht von Musik in Instagram Reels oder TikTok Videos aus. Für Musik in Beiträgen und Stories sind ebenfalls Lizenzen erforderlich. Die oft zitierte "15-Sekunden-Regel", die kurze Nutzungsausschnitte erlauben soll, bietet keinen zuverlässigen Schutz vor Urheberrechtsklagen. Zwar behandeln die meisten Plattformen kurze Musikausschnitte als zulässig, jedoch kann der Urheber dies zu jeder Zeit unterbinden und Sie müssen mit einer Abmahnung rechnen.

 

Urheberrecht gilt auch für Kinder

Abschreiben war gestern; heute gilt „Copy and Paste“. Schüler erledigen in Windeseile – Wikipedia sei Dank – ihre Aufgaben. Für Referate und Hausaufgaben fremde Texte zu übernehmen und in der Schule zu präsentieren, ist zwar Diebstahl, aber straf- oder zivilrechtliche Folgen wird das nicht haben, solange es nicht öffentlich geschieht. Es droht eher eine schlechte Note, wenn der Lehrer die Schummelei bemerkt.

Mehr Ärger kann es geben, wenn Kinder urheber­geschützte Bilder, Texte, Filme und Musikdateien weiterverbreiten. Wer steht für den Schaden gerade?

In der Bewertung dieses Themas sind sich die Gerichte in Deutschland alles andere als einig. Das Oberlandesgericht Frankfurt grenzt die Aufsichtspflicht der Eltern ein; so muss eine Belehrung und Überwachung der Kinder nur stattfinden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen gibt. Ganz anders urteilt das Landgericht München. Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen, die ein minderjähriges Kind begeht.

Praxisbeispiel: Schadensersatz durch Verletzung vom Urheberrecht
Eine 16-Jährige hatte Videos ins Internet gestellt, die aus vielen urheberrechtlich geschützten Fotos bestanden. Der Rechteinhaber hatte daraufhin auch deren Eltern auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Zu Recht, meinten die Richter und forderten grundsätzlich eine einweisende Belehrung von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung eines Internet­anschlusses. Den Hinweis der Eltern, ihre Tochter sei ohnehin versierter im Umgang mit dem PC als sie selbst, ließ die Kammer nicht gelten.

Wir raten daher Eltern von internetbegeisterten Kindern, diese auf jeden Fall über Urheberrechte aufzuklären.

 

Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Auch wenn selbst produzierte Bilder nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, müssen Sie beim Ablichten von Personen deren Persönlichkeitsrecht beachten. Jeder hat das Recht am eigenen Bild. Bevor Sie Ihre Schnappschüsse im Internet veröffentlichen, sollten Sie die abgebildeten Personen um deren Zustimmung bitten. Bei Minderjährigen müssen übrigens immer beide Elternteile zustimmen.

Nutzen Sie Bilder gewerblich, kann ein Verstoß gegen Urheber- und Persönlichkeitsrechte dazu führen, dass die Bilder von der Seite gelöscht werden müssen. Der Abgebildete, dessen Rechte verletzt wurden, kann Schmerzensgeld verlangen oder sogar die Herausgabe des mit dem Bild erlangten Gewinns. Wurde die Rechtsverletzung vorsätzlich begangen, kann sogar eine Haftstrafe folgen.

 

Streit um ein Affen-Selfie

Das Recht am eigenen Bild kann unter Umständen sehr weit gefasst werden. So einigten sich die Tierrechtsorganisation Peta und der britische Naturfotograf David J. Slater erst nach jahrelangem Rechtsstreit.

Der Streit drehte sich um die Urheberrechte an „Affen-Selfies“, die ein Makake auf der indonesischen Insel Sulawesi 2011 aufgenommen hatte. Der Affe Naruto drückte damals auf den Auslöser von Slaters Kamera.

Die außergerichtliche Einigung kam zustande, da Slater sich bereit erklärte, 25 Prozent seiner künftigen Einnahmen von den Selfie-Bildern gemeinnützigen Organisationen zu stiften, die sich für den Schutz von Naruto und seinen Artgenossen in Indonesien einsetzen.

 

So können Sie sich bei einer Urheberrechtsverletzung wehren

Markieren, kopieren, einfügen. Das ist einfach und verführerisch bei dem großen Angebot von schönen Bildern, toller Musik und lustigen Videos im Netz. Schnell landen solche Inhalte im eigenen Blog oder auf der persönlichen Homepage. Häufig ist das aber nicht legal, sondern eine Verletzung des Urheberrechts. Und das wird manchem erst bewusst, wenn man selbst "bestohlen" wurde. Ärgern Sie sich nicht, wenn sich jemand unerlaubt Ihr digitales Eigentum vervielfältigt, sondern verteidigen Sie Ihr Recht an Ihrem Text, Ihrer Grafik oder Ihrem Foto.

So gehen Sie am besten vor:

Zunächst müssen Sie herausfinden, wer Ihre Texte oder Bilder unberechtigterweise genutzt hat. Im besten Fall steht es dabei. Wenn nicht, haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Fehlt ein Name oder lässt dieser keinen Rückschluss auf die dahinter stehende Person zu, wenden Sie sich an diejenigen, welche die rechtsverletzenden Inhalte verbreitet haben.

Infrage kommen in der Regel der Betreiber der Seite, des Blogs oder Forums und der technische Provider („Host Provider“) der Webseite.

Kommen Sie auch hier nicht weiter, weil ein Impressum oder ein Hinweis auf den Betreiber fehlen, können Sie bei der Registrierungsstelle der Domain, z. B. bei www.denic.de, nach dem Domaininhaber oder dem administrativen Ansprechpartner („admin-c“) fragen.

Haben Sie den Verursacher der Urheberrechtsverletzung ermittelt, kommt der nächste Schritt. Sie möchten, dass er Ihr Eigentum nicht weiter nutzt und möglicherweise entstandenen Schaden ersetzt. Schreiben Sie zunächst eine E-Mail oder einen Brief (als Einwurfeinschreiben) mit einer möglichst genauen Schilderung der Rechtsverletzung und setzen Sie eine Frist zur Löschung des rechtsverletzenden Beitrags.

Reagiert der Adressat nicht oder weigert er sich, die Inhalte zu löschen, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Er hilft Ihnen, Ihren Unterlassungsanspruch wegen der Urheberrechtsverletzung geltend zu machen. Er wird eine sogenannte Unterlassungserklärung formulieren, die der Betreiber unterschreiben muss. Die Anwaltskosten für dieses Schreiben muss übrigens der Verursacher tragen.

 

Urheberrechtsverletzung anzeigen

Wenn Sie alle Schritte zur Ermittlung des Verursachers unternommen haben und Ihre Unterlassungsaufforderung unbeantwortet bleibt oder abgelehnt wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, rechtlich vorzugehen. Dies können Sie sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich tun.

 
  • Zivilrechtliche Maßnahmen

    In den meisten Fällen wählen Geschädigte zivilrechtliche Schritte, um Ansprüche wie Schadensersatz oder Unterlassung durchzusetzen. Dies erfolgt häufig über eine Abmahnung zusammen mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.
  • Strafrechtliche Anzeige

    Zudem haben Sie die Möglichkeit, eine strafrechtliche Anzeige gegen den Verursacher der Urheberrechtsverletzung zu erstatten. Gemäß § 109 UrhG müssen Sie als Rechteinhaber einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen kann. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse können die Ermittlungen auch ohne Strafantrag aufgenommen werden.
 

Es ist möglich, zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zu kombinieren und gleichzeitig zu führen. So kann beispielsweise neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen.

 

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten – was tun?

Sie bekommen Post von einem Anwalt. Im Abmahnschreiben wird Ihnen vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Sie werden aufgefordert, dies innerhalb einer kurzen Frist zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. Für einen erneuten Verstoß werden meist Zahlungen einer Vertragsstrafe vereinbart.

 

Abmahnung erhalten? So gehen Sie vor

  1. Am besten schalten Sie einen Anwalt ein, der auf solche Fälle spezialisiert ist: Auf keinen Fall sollten Sie ein solches Schreiben ignorieren, denn bei Fristablauf droht die gerichtliche Geltendmachung. Der Anwalt prüft, ob die Abmahnung berechtigt ist und ob das abgemahnte Verhalten tatsächlich eine Rechtsverletzung ist. Oder ob Sie es sich leisten können, die Sache auszusitzen.
  2. Geben Sie in Zusammenarbeit mit einem Anwalt zunächst nur eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und verweigern Sie die Zahlung. Denn geht es nur um eine geringe Abmahngebühr, scheuen die meisten Abmahnenden die gerichtliche Geltendmachung wegen der hohen Kosten. Grundsätzlich müssen Sie die Kosten der Abmahnung aber zahlen, wenn Sie durch rechtswidriges Verhalten die Gegenseite veranlasst haben, rechtliche Schritte einzuleiten.
  3. Versuchen Sie über die Höhe der Abmahnkosten zu verhandeln. Meist kommt es dem Abmahnenden in erster Linie auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung an. In vielen Fällen kann ein Entgegen­kommen hinsichtlich der Höhe der Kosten erreicht werden.
  4. Wichtig: Beim Löschen des beanstandeten Inhalts sollten Sie sicherstellen, dass tatsächlich alle Spuren im Internet (Google Cache) beseitigt wurden. Oftmals reicht eine Löschung auf der eigenen Seite nicht aus, sondern man muss die Löschung der URL auch bei Google beantragen.

Gut zu wissen: Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist eine Begrenzung des Gegenstandswerts bestimmter Abmahnungen auf 1.000 Euro eingeführt worden. Die Anwaltskosten sind für Privatpersonen dadurch auf rund 150 Euro begrenzt. Dies gilt allerdings nur für die erste Abmahnung im privaten Bereich, wenn der Fall einfach gelagert und die Rechtsverletzung unerheblich ist. Bei privaten Urheberrechtsverstößen kann auch ein Internet-Rechtsschutz helfen.

 

Strafe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Wer das Urheberrecht verletzt, riskiert nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Typischerweise fordern Urheber neben der Beseitigung der Rechtsverletzung auch Schadensersatz. Nach § 109 des Urheberrechtsgesetzes kann zudem eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden, wenn der Geschädigte Anzeige erstattet. Dabei können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren verhängt werden. Bei nachgewiesener gewerbsmäßiger Verletzung des Urheberrechts können die Freiheitsstrafen sogar auf bis zu fünf Jahre ansteigen.

 

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