Recht am eigenen Bild zum Schutz der Privatsphäre
Dürfen Sie ohne Weiteres Fotos von Kindern schießen? Und ist eine Veröffentlichung im Internet erlaubt?
07.09.2022 • 8 min Lesezeit
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein grundlegender Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die Rechtsprechung sichert jeder einzelnen Person zu, selbst darüber zu entscheiden, ob Bilder von ihr gemacht und veröffentlicht werden dürfen. Dies schützt die persönliche Freiheit des Menschen, indem es die Kontrolle über die Verwendung eigener Bildnisse gewährt. Egal ob in der Öffentlichkeit fotografiert oder gefilmt wird – das Recht am eigenen Bild stellt sicher, dass die persönliche Zustimmung eine entscheidende Rolle spielt. Aufnahmen einer Person ohne deren ausdrückliche Einwilligung dürfen daher in den meisten Fällen weder verbreitet noch zur Schau gestellt werden.
Was das Gesetz sagt – Recht am Bild nach KUG
Im Zentrum des Rechts am eigenen Bild steht das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG oder KUG). In § 22 KUG ist klar definiert: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. So sorgt das KUG dafür, dass die Menschen selbst entscheiden können, ob und wie Bilder von ihnen verwendet werden.
Aber es gibt auch Besonderheiten: Wenn beispielsweise jemand für das Fotografiertwerden bezahlt wurde, geht das Gesetz davon aus, dass er oder sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Models etwa, die Geld für ihre Arbeit vor der Kamera bekommen, haben meistens schon zugestimmt, dass ihre Fotos gezeigt werden dürfen.
Gut zu wissen: Das „Bildnis“ im Sinne des Gesetzes umfasst nicht nur fotografische Werke, sondern schließt auch andere Formen der bildlichen Darstellung wie Videos oder Gemälde ein.
Keine Fotos veröffentlichen ohne Einwilligung der Abgebildeten
Die Einwilligung der abgebildeten Person ist bis auf einige Ausnahmen besonders wichtig, wenn es darum geht, Fotos zu veröffentlichen. Bevor ein Bild irgendwo gezeigt wird, muss die Person darauf zustimmen. Das kann auf verschiedene Arten geschehen: mündlich, schriftlich oder manchmal sogar durch eine Handlung – zum Beispiel, wenn jemand extra für ein Foto posiert.
Es ist immer eine gute Idee, diese Einwilligung schriftlich zu haben, besonders bei professionellen Fotoshootings oder Werbekampagnen. So gibt es später keine Missverständnisse. Wenn Kinder auf den Bildern sind, müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten zustimmen, aber dazu später mehr.
Ausnahmen beim Recht am eigenen Bild
Nicht immer braucht es das Einverständnis von der Person auf dem Foto. Diese Ausnahmen stehen im § 23 KUG. Hier sind einige Beispiele, wann das der Fall ist:
- Bildnisse der Zeitgeschichte (Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse)
- Personen als Beiwerk (Fotos von Sehenswürdigkeiten oder Landschaften, auf denen Passanten zu sehen sind)
- Versammlungen und Aufzüge (öffentliche Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben)
- Kunst (Verzicht auf Einwilligung ist möglich, muss im Zweifel jedoch ein Gericht entscheiden)
Eine weitere Ausnahme besteht in der Regel für Fotos von Kriminellen. Stellt eine Person eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar, darf ein Bild von ihr durch die Polizei oder andere Behörden veröffentlicht werden. Kleinkriminelle, die beispielsweise Ladendiebstahl begangen haben oder ohne Fahrschein gefahren sind, betrifft diese Ausnahme jedoch nicht.
Was versteht man unter Beiwerk?
Manchmal geht es bei einem Foto gar nicht um die Personen, die zufällig darauf zu sehen sind. Zum Beispiel, wenn Sie ein Bild von einer Landschaft oder einer Sehenswürdigkeit machen, und dabei auch andere Menschen im Bild sind. Diese Personen sind dann nicht der Hauptgrund für das Foto, sondern eher zufällig mit drauf. Das nennt man „Beiwerk“. Laut § 23 Abs. 2 (KUG) werden solche Personen, die einfach nur zufällig im Hintergrund eines Bildes sind, nicht als Hauptmotiv angesehen. Eine Einwilligung ist nicht unbedingt nötig, um das Bild zu veröffentlichen.
Rolle des Persönlichkeitsrechts bei Fotos von Prominenten
Fotos von Prominenten fallen oft unter eine besondere Kategorie, die als Personen der Zeitgeschichte bezeichnet wird. Das bedeutet, dass Bilder von bekannten Persönlichkeiten mit einem berechtigten Interesse auch ohne ihre ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Der Grund dafür ist, dass das öffentliche Informationsinteresse an der Bildberichterstattung von Promis und ihren Aktivitäten als so wichtig angesehen wird, dass es das persönliche Recht am eigenen Bild überwiegt.
Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: Die Veröffentlichung darf nicht in die Privat- oder gar Intimsphäre der abgebildeten Person eingreifen. Fotos, die sie bei öffentlichen Veranstaltungen oder in ihrer Rolle als öffentliche Figuren zeigen, sind in der Regel in Ordnung.
Wie lange gilt das Recht am eigenen Bild?
Nach dem deutschen Recht gilt es sogar über den Tod hinaus, genauer gesagt für die Dauer von 10 Jahren nach dem Tod der abgebildeten Person. Das bedeutet, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildern einer verstorbenen Person noch so lange von den Erben oder Angehörigen erteilt oder verweigert werden kann. Diese Regelung soll die Würde des Verstorbenen und die Gefühle der Hinterbliebenen schützen. Auch nach Ablauf dieser Zeit ist es wichtig, mit Bildern von Menschen respektvoll und sensibel umzugehen.
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Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild
Das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild von Kindern geraten in unserer digitalen Welt oft in den Hintergrund. Die Frage, ob Fotos von Kindern im Internet veröffentlicht werden dürfen, sorgt für zunehmend hitzige Debatten. Während einige Menschen die Verbreitung von Kinderbildern im Netz strikt ablehnen, um die Rechte und die Privatsphäre der Kinder zu schützen, teilen andere regelmäßig Aufnahmen aus ihrem Familienalltag mit Kindern online.
- Kinder haben das gleiche allgemeine Persönlichkeitsrecht wie Erwachsene, das durch das KUG geschützt ist
- Auch Kinder müssen in die Veröffentlichung ihrer Bilder einwilligen und Eltern müssen die Einwilligung ihrer Kinder einholen (egal ob sie die Fotos selbst ins Netz stellen oder Dritten die Erlaubnis dazu geben)
- Der Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Ehre von Kindern ist auch in Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention verankert
- Kinder haben zudem Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens und ihrer Daten, wie in Art. 7 und Art. 8 der Grundrechtecharta festgelegt.
Kinder müssen der Veröffentlichung zustimmten: Rechtliche Grundlage
Die Einwilligung ist rechtlich gesehen erst ab der Volljährigkeit möglich. Da dies bei Kindern aber nicht gegeben ist, hängt die Einwilligung vor allem von der Einsichtsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen ab. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und es gilt die sogenannte Doppelzuständigkeit: Nun müssen sowohl die Eltern als auch die Kinder oder Jugendlichen befragt werden, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden sind. Wenn ein Kind geistig reif genug ist, um über die Veröffentlichung seiner Bilder zu entscheiden, haben die Eltern das Vetorecht des Kindes zu respektieren.
Die Einsichtsfähigkeit, also die Fähigkeit des Kindes, die Tragweite der Veröffentlichung seiner Bilder zu verstehen, kann individuell variieren und ist nicht unbedingt an ein bestimmtes Alter gebunden. Ohne die Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters ist die Veröffentlichung von Fotos oder Videos rechtlich begrenzt und hängt davon ab, ob eine gesetzliche Ausnahme nach §§ 22, 23 KUG greift. Bei von Eltern veröffentlichten Kinderfotos könnte der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG relevant sein, der die Verbreitung bei Ereignissen der Zeitgeschichte unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wobei dies hauptsächlich Pressepublikationen betrifft und eine sorgfältige Interessenabwägung erfordert.
Anders gesagt: Der Gesetzgeber lässt hier einen gewissen Spielraum, geht jedoch davon aus, dass ab Vollendung des 14. Lebensjahres die "erreichte Einsichtsfähigkeit" gegeben ist. Gerade aber weil der Gesetzgeber an dieser Stelle vage bleibt, sollten die Eltern von Minderjährigen um ihre Einwilligung zur Veröffentlichung gebeten werden. Etwa, wenn auf der Webseite der Schule Fotos vom letzten Bandkonzert oder dem Sommerausflug an den See eingestellt werden.
Private Kinderfotos im Internet – Was ist zu beachten?
Kindergeburtstage sind eine persönliche Veranstaltung, werden jedoch gerne im Internet – etwa via Facebook – durch zahlreiche Fotos dokumentiert. Was gang und gäbe ist, so der Glaube, kann nicht falsch sein. Dasselbe gilt für Webseiten von Schulen oder Kindergärten. Das Kunsturheberrecht greift auch bei der Verwertung vom persönlichen Fotoshooting mit strahlenden Kindergesichtern am Geburtstag des Sprösslings. Lassen Sie sich nicht zu unbedachten Veröffentlichungen hinreißen. Die Einverständniserklärung der Eltern darf nicht umgangen werden.
Fotos im Freibad: Erlaubt?
Grundsätzlich ist es zumindest nicht verboten, im Freibad zu fotografieren. Doch wie so oft, ist auch hier der Einzelfall entscheidend. Jedes Freibad hat nämlich eigene Regeln für das Fotografieren. So sind mancherorts beispielsweise Panoramabilder und Fotos von Bekannten erlaubt, die von Kindern gänzlich verboten, da die Kleinsten oft nur mit knapper oder ganz ohne Badekleidung planschen.
Daher sollten sich Eltern vorher beim Bademeister erkundigen, ob sie ihren Sprössling fotografieren oder filmen dürfen und dann sicherstellen, dass keine fremden Kinder mit auf dem Bild sind. Leider hat man wenig Einfluss darauf, wo Schnappschüsse am Ende des Tages auftauchen. Wer nicht in Badekleidung abgelichtet und später unter Umständen in sozialen Netzwerken landen möchte, kann eigentlich nur eines tun: Zu Hause bleiben.
In den meisten Bädern ist das Personal dazu angehalten, Hobby-Fotografen im Auge zu behalten und sie im Zweifel darauf hinzuweisen, dass Fotografieren nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt ist.
Zahlreiche Kommunen haben in den vergangenen Jahren ihre Satzungen für die Freibäder verschärft. Wer beim Fotografieren erwischt wird, muss sein Handy abgeben oder das Bad verlassen. Einige Bäder verteilen auch Sticker an Badegäste, die partout nicht auf ihr Gerät verzichten wollen. Damit müssen sie dann die Kameralinsen am Smartphone abkleben, solange sie im Freibad sind.
Große Veranstaltungen: Welche Rechte hat der Fotograf?
Es gibt Faktoren, die im Alltag eine Bildveröffentlichung erleichtern. In bestimmten Fällen ist sogar die Veröffentlichung von Kinder- und Jugendfotos auch ohne die Einwilligung der Eltern oder Abgebildeten möglich. Beispiel: Eine größere Menschenansammlung. Bei Straßen- und Schulfesten darf natürlich fotografiert werden, ohne dass jeder Einzelne zuvor befragt werden muss, ob er auf einem Bild erscheinen möchte. In diesem Fall bleibt aber wichtig, dass der Abgebildete ausschließlich Teil einer größeren Menge ist. Wer also bei einem Konzert oder einer Demonstration anwesend ist, muss damit rechnen, fotografiert zu werden.
Mit einer Einverständniserklärung auf der sicheren Seite
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es essentiell, vor der Veröffentlichung oder Verbreitung eines Fotos die Einverständniserklärung der darauf abgebildeten Person einzuholen. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen von Kindern. Das Recht, ein Foto zu machen, berechtigt nicht automatisch dazu, dieses auch zu veröffentlichen. Die „Erkennbarkeit“ spielt hier eine wesentliche Rolle. Selbst wenn Kinder oder Jugendliche nur über ein einzigartiges Merkmal wie beispielsweise einen speziellen Schmuck, identifizierbar sind, ist das Einverständnis notwendig.
Besondere Vorsicht ist bei der Veröffentlichung von Bildern geboten, die eine klar definierte Gruppe zeigen, wie etwa Schulklassen bei einem Ausflug. In solchen Fällen ist das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter erforderlich, da das Bildnisrecht auch für Gruppenfotos gilt. Sollte auch nur eine Person oder ein gesetzlicher Vertreter gegen die Veröffentlichung sein, darf das Bild nicht öffentlich gemacht werden.
Was sollte eine Einverständniserklärung enthalten?
Die Einverständniserklärung sollte so präzise wie möglich den Sachverhalt darstellen:
Sie beginnt und endet an einem bestimmten Datum. Ferner muss der Hinweis enthalten sein, dass diese Erklärung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einverständniserklärung sollte nach Angaben der ARAG Experten auch beinhalten, wie lange es – im Falle eines Widerrufs braucht – um das entsprechende Bildmaterial zu entfernen.
Und Videoaufnahmen?
Das Recht aufs Bild macht auch vor bewegten Bilden nicht Halt. Hier ist der Gesetzgeber strikt: Was via Internet oder anderweitig veröffentlicht wird, bedarf der Einverständniserklärung – ohne Wenn und Aber.
Recht am eigenen Bild verletzt: Diese Strafen drohen
Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild können die Konsequenzen schwerwiegend sein – besonders wenn dies im privaten Raum passiert. Der § 201a des Strafgesetzbuches (StGB) spricht hier von der „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Dieser Paragraf schützt Ihre Privatsphäre und verbietet unerlaubte Aufnahmen in intimen oder persönlichen Bereichen. Auch Fotos oder Videos, die eine Person in hilfloser Lage zeigen – sei es durch Alkohol oder Drogen –, fallen unter dieses Verbot.
Wer gegen dieses Gesetz verstößt, indem er solche Aufnahmen ohne Erlaubnis anfertigt oder verbreitet, macht sich strafbar. Im schlimmsten Fall kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Die mildeste Form der Strafe ist eine Geldstrafe. Welche Strafe genau verhängt wird, hängt von den Details des Falles ab – wie der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre, ob der Täter schon vorbestraft ist oder Reue zeigt.
Die Gesetze sind klar: Die Privatsphäre und das persönliche Bildrecht werden in Deutschland ernst genommen, und Verstöße können nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben.
Wann es zu Unterlassung und Schadensersatz kommt
Wenn jemand ohne Erlaubnis, Fotos von Ihnen im Internet, auf Social Media, in Zeitungen oder anderswo veröffentlicht, wollen Sie sicher, dass diese Bilder verschwinden und nicht weiter verbreitet werden. Nun haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Anspruch auf Unterlassung
- Schadensersatz / Geldentschädigung
- Vernichtung der digitalen Kopien oder Herausgabe von klassischen Negativen
Der Unterlassungsanspruch sorgt dafür, dass zukünftig das Verbreiten der Bilder unterlassen werden soll. Bestehende Veröffentlichungen müssen eigenständig geltend gemacht werden.
Wenn jemand Ihre Bilder ohne Erlaubnis nutzt, können Sie zunächst eine Abmahnung aussprechen, um die Entfernung der Bilder und die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen zu fordern. Dazu gehört auch, dass der Abgemahnte eine strafbewährte Unterlassungserklärung verspricht – also eine Strafe zahlen muss, falls es wieder vorkommt. Wenn Sie jedoch keine oder eine nicht zufriedenstellende Reaktion erfolgt, kann der Anspruch auch ohne mündliche Verhandlung durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich durchgesetzt werden. Das verschafft Ihnen rasch Rechtssicherheit.
Sollten Ihre Bilder in einem negativen Zusammenhang verwendet worden sein, könnten Sie zudem Anspruch auf Schadensersatz haben. Ob Anspruch besteht, hängt von der Schwere und den Umständen der Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts ab. Diese Prüfung ist immer individuell und berücksichtigt verschiedene Faktoren wie die Absicht des Verletzers und den Schaden, den Sie erlitten haben. In jedem Fall haben Sie ein Recht darauf, dass digitale Kopien vernichtet werden und auch analoge Negative an Sie herausgegeben werden.
Praxisbeispiel: Bildnis ohne Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt, resultiert in Schadensersatz
Nach einem Vorfall, bei dem ein Bild von einer Frau auf Facebook gezeigt wurde, welches sie fälschlicherweise in einem Bordell in Berlin zeigte, verpflichtete das Kammergericht einen Täter zur Zahlung von 5.000 Euro. Obwohl die Frau nie als Prostituierte gearbeitet hatte, geschweige denn in einem Bordell beschäftigt war, erkannte das Gericht die deutliche Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte an und entschied, ihr eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zuzusprechen (Entscheidung des Kammergerichts vom 28.03.2022, Aktenzeichen 10 U 56/21).
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