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Auf den Punkt

 
  • Jede Website und jeder Social Media Auftritt mit geschäftlichem Hintergrund benötigt ein Impressum. Private Seiten sind nur dann ausgenommen, wenn sie rein persönlichen oder familiären Zwecken dienen.
  • Gesetzliche Mindestangaben sind vollständiger Name und Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, Rechtsform, Registereinträge sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, idealerweise nicht mehr als zwei Klicks von jeder Seite entfernt.
  • Verstöße gegen die Impressumspflicht können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.
 

Das bedeutet Impressumspflicht

Es trifft fast jeden: Ein Impressum brauchen alle geschäftlich genutzten Seiten im Internet und Auftritte in Social Media Netzwerken. Rein privat betriebene Internet­seiten sind nicht betroffen, wenn sie ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Zum Beispiel, um Urlaubsfotos zu zeigen. Setzen Sie aber einen Werbe-Banner ein oder nehmen an einem Affiliate-Programm teil, agieren Sie bereits kommerziell und müssen ein Impressum haben. So will es das Telemedien­gesetz (TMG). Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht und entsprechenden Abmahnungen kann Ihnen ein Internet-Rechtsschutz helfen.

 

Pflichtangaben nach § 5 TMG: Das muss im Impressum stehen

Das Impressum einer Website ist gesetzlich vorgeschrieben und muss nach § 5 TMG bestimmte Informationen enthalten, um die Transparenz und die rechtliche Verantwortlichkeit sicherzustellen. Die genauen Anforderungen können je nach Art der Webseite variieren. Mindestens enthalten sein, muss:

  • Vollständiger Name und Anschrift des Websitebetreibers bzw. der verantwortlichen Person oder Organisation. Bei juristischen Personen sind zusätzlich die Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführer) und die Rechtsform anzugeben.
  • Kontaktdaten in Form von mindestens einer schnellen elektronischen Kontaktmöglichkeit wie einer E-Mail-Adresse, sowie gegebenenfalls eine Telefonnummer.
  • Die Rechtsform der Gesellschaft und Vertretungs­berechtigte (wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt)
  • Falls Ihr Unternehmen in einem Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister), sind das Registergericht und die Registernummer anzugeben.
  • Sofern vorhanden, muss gem. § 27a UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-IdNr.) angegeben werden.

Üben Sie einen reglementierten Berufen aus wie Rechtsanwalt, Arzt oder Steuerberater, sind zusätzliche Informationen erforderlich. Dazu gehören die zuständige Kammer sowie Ihre Berufsbezeichnung und der Staat, in dem Ihre Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie Hinweise auf die berufsrechtlichen Regelungen (inklusive Angabe, wo diese zu finden sind). 

 

Impressum bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten

Betreiben Sie etwa ein Online-Magazin oder eine Seite mit journalistischen Inhalten, muss zusätzlich eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift angegeben werden. Das kann beispielsweise der Chefredakteur oder Geschäftsführer sein.

 

Impressum bei privaten Webseiten

Ein Impressum ist erforderlich, wenn die Webseite oder das Social-Media-Profil nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, sondern eine geschäftsmäßige, regelmäßige Tätigkeit darstellt. Das umfasst auch Blogs, Profile oder Seiten, die Werbeeinnahmen generieren oder Affiliate-Links enthalten. Wird die Internetseite jedoch nur für persönliche Zwecke genutzt, brauchen Sie kein Impressum angeben.

 

Was müssen Kleinunternehmer im Impressum angeben?

Abgesehen von den bereits genannten allgemeinen Anforderungen, sind für Kleinunternehmer folgende ergänzenden Angaben im Impressum erforderlich: Falls anwendbar, die Angabe, dass der Betreiber als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG agiert und daher keine Umsatzsteuer ausweist. Darüber hinaus sind Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung, falls diese gesetzlich vorgeschrieben ist, einschließlich des geographischen Geltungsbereichs der Versicherung, Pflicht.

Alles Weitere, wie vollständiger Name und Anschrift, Kontaktinformationen, Rechtsform, eventuelle Registereinträge, Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer etc. bleibt unverändert und ist auch für Kleinunternehmer bindend.

 

Impressum für Blogger, Content-Creator & Co.

Egal ob Sie passionierter Blogger, Affiliate-Marketer oder ein Social Media Phänomen sind, Sie unterliegen der Impressumspflicht und Ihr digitaler Raum muss eindeutig identifizierbar sein. Obwohl die Inhalte und Plattformen variieren mögen, bleibt die Essenz des Impressums gleich. Vollständiger Name und Adresse, Kontaktinformationen wie E-Mail und gegebenenfalls eine Telefonnummer, sowie bei relevanten Projekten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, müssen klar ersichtlich sein.

Content Creator auf Plattformen wie Instagram, YouTube oder TikTok stehen vor der Herausforderung, ihre Impressumspflicht in einem oft begrenzten Raum zu erfüllen. Eine Lösung bietet der geschickte Einsatz von Bio-Links und Linktrees, die zu einer externen Seite mit dem vollständigen Impressum führen. Diese Praxis gewährleistet die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, ohne den kreativen Fluss zu stören und ist sofort einsehbar.

Gut zu wissen: Bei der Verwendung von Affiliate-Links ist Transparenz nicht nur wünschenswert, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Neben dem Impressum ist eine klare Offenlegung erforderlich, dass Sie für die Verlinkung zu Produkten oder Dienstleistungen eine Provision erhalten können.

 

Wo muss das Impressum stehen?

Das Impressum muss auf einer Website so platziert sein, dass es für jeden Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Es sollte auf der Homepage maximal zwei Klicks von jeder Unterseite entfernt sein. Am besten setzen Sie den Link auf jede Seite. Der Link sollte eindeutig zu erkennen sein und genau den Titel „Impressum“ oder "Kontakt" tragen. Oft findet sich daher ein Link zum Impressum im Footer (Fußbereich) der Website, wo es von jeder Seite aus zugänglich ist. Dieser Link führt wiederum zu einer separaten Seite, auf der alle notwendigen rechtlichen Informationen aufgeführt sind.

Gut zu wissen: Um die direkte und ständige Zugänglichkeit zu gewährleisten, sollte das Impressum direkt auf der Website selbst und nicht hinter Pop-ups oder über externe Links erreichbar sein.

Übrigens: Hier geht’s zum Impressum der ARAG

 

Der Verstoß gegen die Impressumspflicht kann teuer werden

Das Einhalten der Informations­pflichten lohnt sich. Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung können nach dem Telemediengesetz bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Daneben können Unterlassungs­ansprüche bestehen.

 
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Die passenden Gerichtsurteile

Facebook-Impressum muss sein

Vor dem Landgericht Aschaffenburg ging es um einen Streit zwischen zwei Betreibern von Stadtinfo­portalen, die beide auch einen Facebook-Auftritt hatten. Ein Unternehmen gab dort aber nur die reinen Kontakt­daten mit Adresse und Telefon­nummer, nicht aber die Daten über die Gesellschaftsform preis. Dies wurde vom Gericht als wettbewerbs­rechtlicher Verstoß gewertet.

Impressumspflicht für Online-Händler

Auch wenn Sie Online-Shops nutzen, müssen Sie für Ihr Angebot ein Impressum haben. Und die Betreiber der Plattformen müssen es ihren gewerblichen Anbietern ermöglichen, dieses auf einfachem Wege einzurichten, um die gesetzlich notwendigen Angaben zu machen. Das Oberlandes­gericht Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit einen Online-Markt dazu verurteilt. Der Anbieter hatte im Anmelde­formular für seine Kunden keine entsprechenden Felder vorgesehen.

 

Auch gut zu wissen: Facebook – Anmeldung nur mit Klarnamen

Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen. Vor Gericht gewann Facebook, weil irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist.

Die sogenannten Communitystandards helfen dabei, unerwünschte Beiträge und Bewertungen zu identifizieren. Das Ziel: Jedem Nutzer ein möglichst sicheres Gefühl beim Benutzen der Plattform zu geben. Auch auf geschäftlicher Ebene unterstützt Facebook dabei Unternehmen, die Erfahrungen mit ungerechtfertigten Negativaussagen machten. Daher können Inhalte von fremden Nutzern entfernt werden, wie: Betrug, Belästigung, Hassbotschaften oder explizite Themen. Facebook kann aufgrund der enormen Menge an Bewertungen nicht alles kontrollieren. Haben auch Sie Erfahrungen mit unternehmensschädigenden Rezensionen gemacht? Wir helfen Ihnen beim Löschen einer negativen Bewertung auf Facebook.

 

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