Abmahnung wegen Google Fonts oder Google Maps? Das können Sie tun!
Privatpersonen und Anwälte mahnen Website-Inhaber ab und verlangen Schadensersatz, wenn diese Google Fonts oder Google Maps nicht DSGVO-konform umgesetzt haben.
23.11.2022 • 3 min Lesezeit
Datenschutzverstöße: Abmahnung wegen Google Fonts
Seit Jahren ist die Einbindung von Google Fonts eine beliebte Möglichkeit bei Website-Betreibern, ansprechende und leicht lesbare Schriftarten zu implementieren. Die Verwendung von Google Fonts selbst ist nicht illegal, solange die entsprechenden Informationen in der richtigen Form auf der Website angezeigt werden.
Eine falsche Einbindung von Google Fonts auf der Website kann allerdings ein Datenschutzverstoß sein, sobald Benutzerdaten ohne Einwilligung in die USA an Google übertragen werden. Erfasst eine Internetpräsenz personenbezogene Daten und nutzt Google Fonts, führt dies unter Umständen zu einer Abmahnung.
Dem zugrunde liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der ein Gerichtsurteil des Landgerichts München (Az.: 3 O 17493/20) vom Januar 2022 folgt. Die angeklagte Webseitenbetreiberin musste 100 Euro Schadensersatz zahlen und es unterlassen, die IP-Adresse des Klägers an Google zu übermitteln, was automatisch passiert, wenn er die Website nutzt. Ihr drohen bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und bei Nichtzahlung eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Dieses Urteil nutzen Privatpersonen und Abmahnanwälte, um Website-Inhaber abzumahnen und Schadensersatz zu kassieren, wenn diese den Datenschutz nicht DSGVO-konform umgesetzt haben.
Mit einem Google Fonts Checker auf Nummer sicher gehen
Um sicherzustellen, dass Ihre Website keine Datenschutzprobleme mit Google Fonts aufweist, sollten Sie zuerst überprüfen, ob Schriftarten direkt von Google-Servern geladen werden. Sie können dies manuell tun, indem Sie den Quellcode Ihrer Website betrachten und nach Hinweisen auf externe Google Fonts-Links suchen. Alternativ gibt es aber auch Online-Checker, die Ihre Website scannen und Ihnen genau zeigen, welche externen Ressourcen eingebunden sind. Je nachdem, wie die Google Fonts eingebunden sind, müssen Sie dies unter Umständen ändern.
So werden Google Webfonts DSGVO-konform auf der Website eingebunden
Es gibt zwei Arten, Google Fonts einzubinden. Die remote oder dynamische Einbindung von Google Fonts führt zu Datenschutzproblemen. Besser ist es, wenn Sie Google Fonts lokal einbinden. Dafür muss die Schriftart heruntergeladen werden, um sie im eigenen Webspace oder Server wieder hochzuladen.
Dazu schreibt Google selbst im eigenen Datenschutz FAQ: „Anstatt Schriftarten von Google-Servern abzurufen, kann ein Entwickler Webschriftarten auf seiner Website lokal hosten, indem er die Schriftarten herunterlädt und auf seinen Server hochlädt. Wenn eine Schriftart von den Servern des Websitebetreibers geladen wird, erhält Google keine Daten in Bezug auf die Besuche auf der Website…“
Google Maps DSGVO-konform einbinden
Google Maps auf rein privaten Websites einzubinden ist weniger problematisch. Hier gilt die sogenannte Haushaltsausnahme. In der DSGVO Art.2, Abs.2c steht: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“.
Anders sieht es bei gewerblicher Nutzung aus. Man darf Google Maps einbinden, wenn man die Programmschnittstelle Google Maps API (Application Programming Interface) nutzt und sich kostenlos bei Google Maps registrieren lässt, damit die Karten freigeschaltet werden können. Wichtig ist, dass der Nutzer aktiv mit Klick einwilligen muss, wenn er Inhalte von Google Maps sehen möchte, und diese dann erst geladen werden.
Außerdem sind Kartendienste Dritter im Rahmen der Datenschutzerklärung der Webseite zu berücksichtigen. Der Dienst Google Maps muss dort ausführlich und genau beschrieben sein und in den Cookie-Hinweisen Ihrer Website aufgeführt sein; je nach Einbindung müssen Sie eine entsprechende Zustimmung Ihrer Websitebesucher einholen. Mehr Infos und eine technische Lösung für das DSGVO-konforme Einbinden von Google Maps finden Sie bei Dr. Datenschutz.
Gut zu wissen: Die Idee, auf Google Maps zu verzichten, und Screenshots von Karten mit der Anfahrt zum Unternehmen oder Gewerbe zu hinterlegen, klingt zwar auf den ersten Blick recht schlau. Leider verletzt dies aber das Urheberrecht und ist laut Nutzungsbedingungen von Google verboten. Eine Alternative zu Google Maps sind die freien Karten „OpenStreetMaps“.
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