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Auf den Punkt

 
  • Ehepartner sollen durch den Zugewinnausgleich finanziell gleichgestellt sein.
  • Wer mehr hat, muss mehr abgeben – nämlich die Hälfte der erwirtschafteten Vermögensdifferenz.
  • Es zählen z. B. Immobilien oder erwirtschaftetes Geld, auch wenn damit Schulden beglichen wurden.
  • Mit einem individuellen Ehevertrag kann der Zugewinnausgleich entfallen.
 

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft ist der vom Gesetz vorgesehene Güterstand während einer Ehe, die ohne Ehevertrag geschlossen wurde. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft besagt dabei, dass die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt bleiben. Wird die Ehe geschieden, wird aber ein Zugewinnausgleich durchgeführt. Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen eines Ehepartners. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, ist die Differenz hälftig auszugleichen.

 

Wie wird ein Zugewinnausgleich berechnet? Gegenüberstellung von Anfangsvermögen und Endvermögen

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, wird das Vermögen beider Ehepartner, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, miteinander verglichen. Anschließend wird die Differenz des Vermögenszuwachses halbiert. Diese steht nun dem Ehepartner mit weniger Zugewinn zu. Ein Beispiel für die Zugewinnberechnung:

  1. Partner A besitzt zu Beginn der Ehe 6.000 und zum Ende 9.000 Euro. Es ergibt sich ein Zugewinn von 3.000 Euro.
  2. Partner B startet mit 8.000 Euro in die Ehe und besitzt am Ende 21.000 Euro. Der Zugewinn beträgt somit 13.000 Euro.
  3. Die Differenz von 10.000 Euro wird beim Zugewinnausgleich halbiert, sodass Partner A einen Anspruch auf Zahlung von 5.000 Euro hat.

Gut zu wissen: Sollten beide Partner bereits vor der Scheidung getrennt leben, wird der Zugewinn im Trennungsjahr in den Zugewinnausgleich einberechnet. Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist die Heirat vor dem Standesamt, die Berechnung des Endvermögens entscheidet sich am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.

So wird der Zugewinnausgleich berechnet

Steuerliche Regelung des Zugewinnausgleichs

Wenn der Zugewinnausgleich nach der Scheidung in Form von Geldzahlungen erfolgt, ist dieser steuerfrei. Die Ausgleichszahlungen, die ein Ehepartner an den anderen zu leisten hat, gelten nicht als Einkommen und lösen daher keine Einkommensteuer aus. Dies gilt sowohl bei einer Scheidung als auch beim Tod eines Ehepartners. Wird der Zugewinnausgleich jedoch durch die Übertragung einer Immobilie realisiert, kann ein Veräußerungsgewinn entstehen. Dieser Veräußerungsgewinn ist einkommensteuerpflichtig und muss daher im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

 

Gemeinsame Immobilie im Zugewinnausgleich

Erwerben die Eheleute während der Ehe gemeinsam ein Haus, wird das Haus bei beiden Teil des Vermögens und fällt damit in den Zugewinn. Es ist aber auch möglich, dass nur einer der Ehepartner während der Ehe das Haus kauft und auch nur als alleiniger Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. In diesem Fall bleibt dieser auch nach der Scheidung alleiniger Eigentümer.

Achtung: Trotzdem ist das Haus Teil des Zugewinns!

Der Hauseigentümer darf zwar das Haus behalten, muss sich aber die Wertsteigerung der Immobilie anrechnen lassen, wenn sie stattgefunden hat. Sollte das Haus z. B. mehr Kosten verursachen, wie das bei alten und stark renovierungsbedürftigen Häusern der Fall sein kann, reduziert sich der Zugewinn entsprechend. Anders ist das bei einem ererbten Haus während der Ehe. Es gehört der Person allein, die es erbt. Der Wert des Hauses am Tag der Erbschaft wird dem Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten zugerechnet und daher beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Jede tatsächliche Wertsteigerung jedoch fließt in den Zugewinn und wird zum Ende der Ehe aufgeteilt.

War das Haus vor der Ehe bereits im Besitz eines Partners, fällt die Immobilie nicht in den Zugewinnausgleich. Wurde das Eigentum jedoch während der Ehe modernisiert oder ausgebaut, ist auch der Wert gestiegen. Dann unterliegt die Immobilie dem Zugewinnausgleich. Einzig Kosten für Reparaturen etc. senken den Zugewinn wieder.

Dieses Vermögen fließt in den Zugewinn:

  • Wertsteigerung der Immobilie
  • Hauskauf während der Ehe
  • Wertsteigerung durch Lage (v. a. bei Grundstücken)
  • Ausbau und Modernisierungsmaßnahmen

Mit dem Ende der Ehe haben die Ehepartner mehrere Möglichkeiten:

  • Hausverkauf und Aufteilung des Erlöses
  • Teilungsversteigerung als letzter Ausweg, wenn nur einer verkaufen will
  • Haus behalten und vermieten
  • Ein Ehepartner bleibt im Haus und zahlt den anderen aus
  • Beide bleiben im Haus und teilen die Räumlichkeiten auf (v. a. bei Mehrfamilienhäusern möglich)

Das Haus zu behalten und zu vermieten, kann sich empfehlen, wenn das Haus für die Kinder als Erbe erhalten bleiben soll. In diesem Fall muss das Haus nicht in den Zugewinn eingerechnet werden. Bleibt ein Ehepartner im Haus, z. B. mit den Kindern, erlangt dieser einen finanziellen Vorteil (Wohnvorteil), der sich auf den Unterhalt auswirken kann.

Ist das Haus über einen Kredit finanziert und noch nicht abbezahlt:

  • Beide Ehepartner sind in der Pflicht (sofern beide im Darlehensvertrag stehen)
  • Bei Auszug eines Partners ändert sich nichts an Eigentumsverhältnissen oder Kreditschuld
  • Bank richtet sich an beide Darlehensnehmer – vor allem bei Zahlungsverzug
 

Was ist eine Teilungsversteigerung beim gemeinsamen Haus?

Wenn im Fall einer Scheidung ein Partner in der gemeinsamen Immobilie wohnen bleiben möchte, muss der andere meist ausgezahlt werden. Wenn dafür jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, bleibt dem ausgezogenen Partner die Teilungsversteigerung. Hier wird ein unteilbares Gut (Immobilie) in ein teilbares Gut (Geld) umgewandelt. Sie ist der letzte Ausweg, wenn sich die Eigentümer nicht einigen können und kann von jedem der Eigentümer beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Die Teilungsversteigerung bietet dem ausziehenden Partner die Möglichkeit, den zustehenden Anteil am Verkaufserlös zu erhalten. Bei dieser Art der Versteigerung kann auch einer der Eigentümer auf die Immobilie bieten, im Regelfall wird das Objekt jedoch von einem Dritten ersteigert. Sobald die Immobilie Alleineigentum eines Ehepartners ist, ist eine Teilungsversteigerung nicht möglich.

Eine Teilungsversteigerung ist nicht kostenlos – die Kosten dafür orientieren sich am Wert der Immobilie und müssen von beiden Eheleuten getragen werden. Der Verkaufspreis bei einer Teilungsversteigerung ist nicht selten deutlich geringer als der eigentliche Wert.

 

Wenn Kinder nach der Scheidung noch im Haus leben

Oft bleibt derjenige, bei dem die Kinder leben, in der Immobilie wohnen. Dann werden Hausraten und Grundsteuer je nach Eigentumsanteil aufgeteilt. Und zwar unabhängig davon, wer wie viel verdient. Die Nebenkosten zahlt der Partner, der im Haus bleibt, allein. Zahlungen an die Bank kann der unterhaltspflichtige Partner während des Trennungsjahres von seinem Einkommen für die Unterhaltsberechnung abziehen. Dadurch vermindern sich allerdings die Zahlungen für die Kinder. Und: Dem ausziehenden Partner steht eine Nutzungsentschädigung von seinem Ex zu – immerhin kann der das Haus jetzt alleine nutzen. Die Höhe dieser Entschädigung beträgt bei gemeinsamem Eigentum die Hälfte der ortsüblichen Miete für die genutzte Immobilie. Die Nutzungsentschädigung kann auch mit Unterhaltszahlungen verrechnet werden.

 

Bei einer Scheidung besser nicht überstürzt ausziehen

Wer die Segel streicht, seine Kisten packt und endgültig aus dem gemeinsamen Haus auszieht, sollte sich darüber im Klaren sein, dass es unter Umständen kein Zurück mehr gibt. Selbst wenn man Alleineigentümer ist, kann ein überstürzter Auszug den Verlust des Nutzungsrechtes nach sich ziehen. Nach sechs Monaten wird nämlich von Gesetzes wegen vermutet, dass das Nutzungsrecht überlassen wurde. Das bedeutet, dass der im Haus verbleibende Partner ausdrücklich seine Einwilligung zu einer Rückkehr erteilen muss.

Tipp: Eheleute sollten eine schriftliche Vereinbarung über eine mögliche Rückkehr ins Haus treffen, für den Fall, dass es immer noch keine Einigung darüber gibt, was mit der Immobilie geschehen soll.

 
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Schenkungen beim Zugewinnausgleich

Schenkungen während der Ehe fallen grundsätzlich nicht in den Zugewinn. Hier ist der Wert der Schenkung zum Schenkungstag maßgeblich und wird dem Anfangsvermögen des jeweiligen Ehepartners hinzugerechnet. Allerdings wird dabei nur auf den Wert abgestellt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Konkret zeigt sich das am Beispiel eines Grundstücks. Erhält die Ehefrau während der Ehe ein Grundstück geschenkt und steigt der Wert im Lauf der Ehe, muss die Wertsteigerung dem Zugewinn zugerechnet werden. Der Ehemann hat das Recht auf einen Zugewinnausgleich in Höhe der hälftigen Wertsteigerung. War die Schenkung dagegen für beide Eheleute gedacht, muss eine Wertsteigerung unter Umständen ebenso bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.

 

Ist eine Erbschaft Zugewinn?

Eine Erbschaft während der Ehe verhält sich auf den Zugewinnausgleich ähnlich wie die Schenkung. Eine Erbschaft zählt nicht zum Zugewinn und ist dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Anders ist dies jedoch, wenn die Erbschaft während der Ehe eine Wertsteigerung erfährt. Wird also beispielsweise eine Immobilie geerbt, dessen Wert durch einen Umbau oder steigende Immobilienpreise während der Ehe steigt, ist die Wertsteigerung der Erbschaft Zugewinn.

Stirbt ein Ehepartner, steht dem lebenden Ehepartner ein pauschalisierter Zugewinnausgleich zu. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen nicht berücksichtigt, sondern der gesetzliche Erbteil um ein Viertel erhöht. Der lebende Ehepartner kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen und den erhöhten Pflichtanteil verlangen.

 

Mediation verhindert Erbstreit bei Scheidung

Bei der bevorstehenden Scheidung können sich die getrennt lebenden Eheleute W. nicht über die Anrechnung der Erbschaft zum Endvermögen einigen. Das Erbe der Ehefrau war als Eigenkapital in den Hausbau geflossen. Herr W. beharrt nun darauf, Eigenleistungen in gleicher Höhe erbracht zu haben. Falls der Zugewinnausgleich mit in das Scheidungsverfahren einfließt, wird’s teuer. Beide Ehepartner wollen daher mit Mediation eine günstige und gute Lösung finden.

Dauer der Mediation bis zur Lösung: ca. 14 Tage

Position A: Erbe bei Scheidung vom Zugewinnausgleich trennen

Frau W. wohnt nach der Trennung weiterhin mit den beiden ehelichen Kindern im gemeinsamen Eigenheim. Sie beabsichtigt, das Haus zu halten und will Ihre einstige Erbschaft in Höhe von 100.000 D-Mark vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Auch bei dieser Regelung hat sie immer noch erhebliche Probleme ihren Mann auszuzahlen. Sie ärgert sich, dass ihr Mann ihr Erbe bei der Scheidung teilen will. Zudem hat sie große Sorge, dass der Zugewinnausgleich nicht berechnet werden kann und mit in das Scheidungsverfahren einfließt. Das bedeutet, dass weitere „unnötige“ Kosten und viel Zeit aufgebracht werden müssen.

Position B: Erbe bei Scheidung teilen

Herr W. besteht darauf, dass das gemeinsame Eigenheim verkauft wird um mit dem Verkaufserlös die weiterhin laufende Finanzierung zu tilgen. Er beansprucht die hälftige Teilung, weil er der Meinung ist, einen ebensogroßen Anteil wie seine in Trennung lebende Ehefrau am Hausbau erbracht zu haben. Schließlich hatte er hunderte von Stunden auf dem Bau gearbeitet und viele Handwerksarbeiten in Eigenleistung erbracht. Er möchte mit Hilfe der Mediation einen Ausweg aus der Streitsituation finden um schneller den Hausverkauf abzuwickeln.

Die Lösung: Streit umgehen

Der Mediator musste zunächst beiden Ex-Partnern erläutern, dass die Mediation keine vorgefertigten Lösungen bietet. Vielmehr kommt es darauf an, gemeinsame neue Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Als die Scheidungsgegner sich emotional beruhigt hatten und sich bereit erklärten, neue Denkansätze auszuprobieren, begann die eigentliche Mediation.

Die beiden Scheidungsgegner waren sich der Rechtslage bewusst: Ein Erbe gilt als ein so genanntes privilegiertes Vermögen und wird somit dem Anfangsvermögen von Frau W. zugerechnet. Herr W. hatte zwar erhebliche Eigenleistungen in den Hausbau eingebracht, da diese aber im Verlauf der Ehe geleistet wurden, werden sie dem Endvermögen zugerechnet und beim Zugewinnausgleich berechnet.

Damit war der Streit jedoch nicht beigelegt. Erst als es dem Mediator gelang, dass sich die Scheidungsgegner einmal in die Lage der beiden gemeinsamen Kinder versetzten, entwickelten sie eine einvernehmliche Lösung. Frau W. behält das Haus als alleinige Eigentümerin. Sie wohnt weiterhin mit den beiden Kindern dort. Herr W. verzichtet auf Ansprüche auf das Erbe bei der Scheidung. Im Gegenzug tilgt Frau W. die Restschuld der Finanzierung allein.

 

Mediation löst Fragen zum Erbe bei Scheidung

Herr L. hatte vor 20 Jahren ein Haus geerbt, in dem er seitdem mit seiner Familie wohnte. Im Laufe der Jahre wurden an dem Haus etliche Sanierungsarbeiten und Reparaturen durchgeführt. Nach der Scheidung verkauft er das Haus und nun fordert seine Exfrau nochmals ihren Anteil am Zugewinn, also an der Wertsteigerung der Immobilie ein.

Dauer der Mediation bis zur Lösung: ca. 14 Tage

Position A: Erbe bei Scheidung ist vom Zugewinn ausgeschlossen

Herr L. besteht darauf, dass das Haus, das er einst geerbt hatte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist. Immerhin habe seine Ex-Ehefrau auch 20 Jahre lang in dem ererben Haus gelebt und dem entsprechend den Zustand der Immobilie „abgenutzt“. Er allein habe für den Lebensunterhalt der Familie und damit allein für den Erhalt der Immobilie gesorgt. Er würde überhaupt nicht einsehen, sein Erbe bei der Scheidung zu teilen.

Position B: Erbe bei Scheidung teilen

Frau L. will keinen Erbstreit heraufbeschwören, sondern ihren Anteil am Zugewinnausgleich einfordern. Immerhin hatte das Einfamilienhaus in den letzten 20 Jahren einen enormen Wertzuwachs erfahren. Es ginge um rund 100.000 Euro mehr als im Gutachten bei der Scheidung veranschlagt waren. Davon stehen ihr, wie sie meint, auch nach der Scheidung nochmals die Hälfte zu. Da das Scheidungsverfahren ohnehin kompliziert war, wollte sie mit Hilfe der Mediation ihren Ex-Ehemann zum Einlenken bringen.

Die Lösung: Ausweg aus der Streitsituation

Als Volljurist konnte der Mediator den beiden gegnerischen Parteien zunächst die Rechtsgrundlage darlegen: Wertsteigerungen stellen sehr wohl einen Zugewinn dar. Herr L. war demnach in der Pflicht, sein Erbe bei der Scheidung in den Zugewinnausgleich einzubringen. Auch wenn das Haus erst nach der Scheidung verkauft wurde. Herr L. musste einsehen, dass er seine Frau auch nach der Trennung am Wertzuwachs der Immobilie beteiligen musste.

 
 

Schulden sind auch Zugewinn

Schon vor der Eheschließung sollten sich die Ehepartner gegenseitig informieren, wer welche Schulden hat. Wer mit einem Minus in die Ehe startet, muss sich auch den Ausgleich der Schulden als Zugewinn anrechnen lassen. Man hat ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen. Bestehen auch am Ende der Ehe Schulden, werden sie für den Zugewinnausgleich zum Endvermögen dazu gezählt.

Ein Beispiel: Heiratet ein Ehepartner mit 30.000 Euro Schulden und hat am Ende der Ehe ein Vermögen von 40.000 Euro, ergibt das einen Zugewinn von 70.000 Euro. Dem so berechneten Zugewinn wird der Zugewinn des Ehepartners entgegengestellt. Anders liegt der Fall, wenn ein Ehepartner während der Ehe nur einen Teil der Schulden abbaut und auch zum Ende der Ehe verschuldet ist. Ist gleichzeitig der andere Ehepartner ohne Schulden und hat einen Gewinn erwirtschaftet, muss dieser einen Teil an den verschuldeten Partner abgeben.

Bestehende Schulden sind kein Zugewinn. Gehen beide Ehepartner mit Schulden aus der Ehe, müssen sie die Folgen auch gemeinsam tragen, wenn es gemeinsame Schulden sind. Das gilt vor allem für Anschaffungen für das alltägliche Leben wie die Wohnungseinrichtung. Bei Ratenzahlungen gilt auch, wer den Gegenstand in Zukunft nutzen wird. Das trifft vor allem auf finanzierte Autos zu.

 

Anspruch auf Zugewinnausgleich: Gibt es eine Verjährung?

Güterrechtliche Ansprüche in Familienstreitigkeiten verjähren nach drei Jahren. Betroffen sind davon vor allem geschiedene Paare, die sich bis zur Scheidung nicht über den endgültigen Zugewinn einigen konnten. Vor allem bei größeren Vermögenswerten, Grundstücken, Häusern und Unternehmen ist eine solche Entwicklung keine Seltenheit. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde. Wird der Zugewinnausgleich auch drei Jahre danach nicht vor das zuständige Gericht gebracht, verfällt der Anspruch.

 

Haften Ehepartner für Schulden?

Grundsätzlich haften Ehepartner nicht automatisch für die Schulden des anderen. Jeder ist für die von ihm selbst verursachten Verbindlichkeiten verantwortlich. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn beide Ehegatten gemeinsam einen Kreditvertrag unterschrieben haben oder wenn ein Ehepartner für die Schulden des anderen gebürgt hat. Ist dies der Fall, zahlt jeder die Hälfte nach der Scheidung.

 

Schulden des Ehepartners bei Tod

Wenn der Ehepartner verstirbt, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Bedeutet: Sie erben sowohl das Vermögen als auch die Schulden. Als Ehepartner und gesetzlicher Erbe haften Sie daher auch für die Schulden des verstorbenen Ehepartners. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder eine Nachlassinsolvenz zu beantragen, wenn die Schulden die Erbmasse übersteigen.

Zur Erbmasse gehören:

  • Gesamtvermögen des Erblassers (Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, persönliche Gegenstände und sonstige Vermögenswerte)
  • Anteil am Gesamtgut (z. B. ein Gemeinschaftskonto oder eine gemeinsam erworbene Immobilie)
  • Schulden des verstorbenen Ehegatten
 

Haftet die Ehefrau für die Firma des Ehemannes?

Nein, die Ehefrau haftet nicht automatisch für die Schulden der Firma ihres Ehemannes. Eine persönliche Haftung besteht nur, wenn sie Mitgesellschafterin der Firma ist, für die Schulden gebürgt hat oder in anderer Weise vertraglich verpflichtet wurde. Ansonsten bleibt die Haftung auf das Geschäftsvermögen des Ehemannes beschränkt.

 

In diesen Fällen gibt es keinen Zugewinnausgleich

Schließt das Ehepaar einen Ehevertrag, kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Die Ehepartner halten im Vertrag detailliert fest, wer im Falle einer Scheidung was erhält. Es besteht auch die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich für den Todesfall beizubehalten. Der Ausgleich wird dann nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen.

 

Modifizierte Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag

Ursprünglich diente der Gewinnausgleich dazu, die sogenannte „Hausfrauenehe“ abzusichern bzw. um sicherzustellen, dass die (damals meist nicht arbeitende) Frau nach einer Scheidung finanziell abgesichert ist. Da heutzutage nicht selten beide Ehepartner erwerbstätig sind, verliert die klassische Zugewinngemeinschaft stetig an Relevanz.

Da die Zugewinngemeinschaft kein starres Modell ist, kann sie nach Belieben angepasst beziehungsweise modifiziert werden. Um die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren, müssen Ehepaare einen Ehevertrag schließen. Hier können sie beispielsweise festlegen, dass der Zugewinnausgleich erst ab einer bestimmten Ehedauer oder ab der Geburt des ersten Kindes greift. Es ist außerdem möglich, zu bestimmen, welche Vermögenswerte zum Zugewinn gerechnet werden sollen und welche nicht. Bestimmte Gegenstände wie zum Beispiel das Betriebsvermögen eines Ehepartners kann aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.

Wenn Sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht ziehen, ist es in jedem Fall ratsam, einen Anwalt für Familienrecht zu konsultieren. Oder nutzen Sie den Gang zum Notar für eine Expertenberatung. Dort wird Ihnen dabei geholfen, einen passenden Güterstand für Ihre Ehe festzulegen und den Ehevertrag aufzusetzen.

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