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Auf den Punkt

 
  • Verheiratete haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht, das auch nach einer eventuellen Scheidung bestehen bleibt.
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater des Kindes kann jedoch durch Abgabe einer Sorgeerklärung gemeinsames Sorgerecht erhalten.
  • Ungeachtet der Sorgerechtsverhältnisse haben Eltern ein Umgangsrecht mit ihren minderjährigen Kindern.
  • In einer Sorgerechtsverfügung legen Eltern fest, in wessen Obhut Ihre Kinder kommen sollen, wenn beide als Erziehungsberechtigte ausfallen.
 
 

Was beinhaltet das Sorgerecht? Gesetzliche Bestandteile

Sorgerecht bedeutet, dass Eltern die Pflicht und das Recht haben, sich um das minderjährige Kind zu kümmern. Außerdem hat das Kind ein Recht auf Schutz und Hilfe, damit es sich entwickeln kann. Das Sorgerecht und der Umfang der elterlichen Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1626 ff. geregelt und spielt vor allem bei Scheidungen eine wichtige Rolle.

Das Sorgerecht beinhaltet die folgenden drei Teile:

  • Die Personensorge garantiert, dass das Kind gewaltfrei und behütet aufwächst.
  • Die Vermögenssorge umfasst die Vertretung der finanziellen Interessen.
  • Die gesetzliche Vertretung des Kindes betrifft Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, wie z. B. die medizinische Versorgung. Den elterlichen Rechten sind aber auch Grenzen gesetzt: Ein Kind kann eigene Interessen notfalls vor Gericht durchsetzen.

Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten und verheirateten Eltern oder nach Trennung und Scheidung

Miteinander verheiratete Eltern haben grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Auch nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt es nach dem Willen des Gesetzgebers im Regelfall dabei, sofern keine Gründe vorliegen, die das Kindeswohl gefährden.

Unverheiratete Eltern tragen die gemeinsame Sorge, wenn sie eine offizielle Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar abgeben.

 

Das Sorgerecht beantragen

Bei unverheirateten Paaren ist das gemeinsame Sorgerecht nicht so selbstverständlich wie bei Eheleuten. Nach dem Zeitpunkt der Geburt hat die Mutter eines Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht. Wollen beide die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen sie eine Sorgerechtserklärung abgeben. Wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes heiraten, entsteht automatisch ein gemeinsames Sorgerecht für das Kind.

Eine weitere Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht bei Unverheirateten zu erlangen, besteht über den Gang vor das Familiengericht. Dieser Weg betrifft vor allem Väter, die die elterliche Mitsorge gerichtlich beantragen. Das Einverständnis der Mutter ist nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht. Hierzu heißt es in § 1626a (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.“

 

Was ist eine Sorgeerklärung?

Die Sorgerechtserklärung ist ein Dokument, in dem die Eltern festlegen, wer das Sorgerecht für ihr Kind hat. Darin beantragen entweder beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht (bei unverheirateten Paaren) oder ein Elternteil das alleinige Sorgerecht (nach Trennung und Scheidung oder bei Gefährdung des Kindeswohls). Die Sorgerechtserklärung müssen beide Eltern unterschreiben.

Alleiniges und gemeinsames Sorgerecht

Umziehen bei geteiltem Sorgerecht

Ein Elternteil darf ohne die Zustimmung des anderen nicht einfach so mit dem Kind umziehen – es sei denn, der Elternteil hat das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht (siehe weiter unten). Sobald der zurückbleibende Elternteil jedoch Bedenken hat, dass beispielsweise die Beziehung zum Kind unter der Entfernung leiden wird oder keine regelmäßigen Besuche mehr möglich sind, kann dieser den Umzug ablehnen. Denn bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen beide Elternteile entscheiden. Sollte es also doch zum Umzug kommen, kann der zurückbleibende Elternteil vor Gericht beantragen, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten oder einen Rückumzug fordern – auch wenn davon ausgegangen wird, dass ein ständiges Umziehen dem Kindeswohl eher schadet und sich etwaige Forderungen nur selten durchsetzen. Wer mit dem Kind gemeinsam umzieht, ohne dies vorher mit dem anderen Elternteil abzusprechen, kann sich der Kindesentziehung strafbar machen (§ 235 StGB).

Jedoch kann sich ein Elternteil auch bei gemeinsamem Sorgerecht dem Umzug nicht per se in den Weg stellen. Sollten sich beide Eltern nicht einig werden, führt der Weg meist vor das Familiengericht. Hier wird unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen.

Gut zu wissen:
Bei einem Umzug ist nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, für die Ummeldung verantwortlich. Eine Unterschrift des anderen ist nicht nötig.

 

Gemeinsames Sorgerecht und Informationspflicht beim Urlaub

Darf man ohne die Zustimmung des anderen mit dem gemeinsamen Kind in den Urlaub fahren? Sobald ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, kann dieser selbstverständlich mit dem Kind Urlaub nach eigenem Belieben machen. Wenn ein Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht Urlaub mit dem Kind machen möchte, geht dies nur, wenn es sich dabei um eine Alltagsentscheidung bzw. eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Wenn die Reise jedoch beispielsweise Gefahren für die Gesundheit des Kindes birgt, ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich.

Ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 29.07.2016 (Az.: 13 UF 106/16) gibt dazu eine Entscheidungshilfe, wann die Zustimmung erforderlich ist:

  • wenn bei der Reise die Gefahr einer Entführung des Kindes oder die Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht
  • wenn es für das Reiseziel eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt wie bei Krisengebieten oder drohenden Naturkatastrophen
  • bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis
 

Alleiniges Sorgerecht: Elterliche Sorge eigenständig ausüben

Wenn Sie das alleinige Sorgerecht bekommen, sind Sie für das körperliche, geistige und seelische Wohl Ihres Kindes alleine verantwortlich. Die meisten Rechte und Pflichten der Kindererziehung, die sonst zwischen beiden Eltern geteilt werden, fallen damit an Sie als alleinigen Erziehungsberechtigten. Sie können eigenständig Entscheidungen über den Aufenthaltsort des Kindes, seine Schulausbildung oder nötige ärztliche Eingriffe treffen.

Doch damit ist der andere Elternteil nicht automatisch von allen Rechten und Pflichten entbunden. Für ihn besteht weiter die Pflicht, Unterhalt zu leisten und er hat das Umgangsrecht. Der zweite Elternteil kann also nicht gegen seinen Willen von jedem Kontakt mit Ihrem Kind ausgeschlossen werden.

 

Gründe für das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind

Die Beweggründe für Eltern, das alleinige Sorgerecht zu beantragen, sind vielfältig. Beispielsweise kann eine Änderung des Familienstands durch eine Trennung vom Partner, das alleinige Sorgerecht nötig machen. Am einfachsten erfolgt die Übertragung, wenn sich beide Eltern über die Erteilung des Sorgerechts einig sind. Stirbt ein Sorgeberechtigter, hat der andere Elternteil automatisch das alleinige Sorgerecht.

Außerdem kann bei einer Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem Elternteil das gemeinsame Sorgerecht abgesprochen werden. Das Familiengericht prüft dafür, ob dieser zur Erziehung des Kindes ungeeignet ist. Die Gründe dafür können Alkoholismus, Drogensucht oder Gewalt durch ihn oder sein Lebensumfeld sein, die eine konkrete Bedrohung für das Wohl des Kindes darstellen.

Auch eine dauerhaft fehlende Kooperationsbereitschaft kann als ungeeignet eingestuft werden. Ein Streit zwischen den Eltern reicht für einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht allerdings nicht aus.

 

Kriterien für das alleinige Sorgerecht

Damit ein Elternteil allein sorgeberechtigt wird, muss zum einen das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern aufgehoben werden. Zum anderen muss dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden. Dafür prüft das Gericht dessen Eignung nach folgenden Kriterien:

  • Der Antragsteller muss in der Lage sein, dem Kind Kontinuität in seiner Erziehung zu gewährleisten. Gemessen wird das beispielsweise an der Beziehung zwischen Elternteil und Kind.
  • Der Elternteil muss dem Kind die bestmögliche Förderung und materielle Entwicklungsgrundlage zukommen lassen.
  • Das Kind darf nicht von seinen sozialen Bindungen getrennt werden.
  • Nicht zuletzt spielt auch der Wille des Kindes eine Rolle für die Entscheidung.

Kinder ab 14 Jahren müssen nach ihren Präferenzen befragt werden. Die Richter sind allerdings nicht an diesen Wunsch gebunden. Selbständig entscheiden, wo es leben möchte, darf das Kind erst, wenn es volljährig ist. Im Übrigen ist die Übertragung des alleinigen Sorgerechts immer nur das letzte Mittel. Das Gericht prüft daher, ob mildere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil, in Betracht kommen.

 

So können Sie das alleinige Sorgerecht beantragen

Das alleinige Sorgerecht kann nur nach einem Antrag beim Amtsgericht zugesprochen werden. Sind sich beide Elternteile über die zukünftige Erteilung des Sorgerechts einig, genügt ein formloser Antrag.

Ist ein Elternteil nicht einverstanden, sollten Sie sich einen Anwalt suchen, um sich individuell beraten zu lassen. In einem solchen Fall muss der Antrag eines Elternteils ausführlich begründet werden. Daraufhin wird ein Termin festgelegt, in dem eine persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes stattfindet. So verschafft sich der Richter einen besseren Überblick über die familiäre Situation. Es können auch weitere beteiligte oder sachverständige Personen befragt werden. Die Ergebnisse der Anhörung und mögliche Empfehlungen von Sachverständigen fließen in die richterliche Entscheidung ein.

 

Welche Kosten kommen dabei auf Sie zu?

Da die Entscheidung über das Sorgerecht nur durch ein Gericht zugesprochen werden kann, müssen Sie in jedem Fall mit Gerichtskosten rechnen. Darüber hinaus kann eine Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt nötig sein. Sie sollten dafür mit Kosten in Höhe von etwa 800 bis 1.000 Euro rechnen. Eltern mit geringem Einkommen können eine Unterstützung durch die Prozesskostenhilfe beantragen. Übrigens müssen Sie persönlich vor Gericht erscheinen und dafür entsprechend Zeit einplanen. Ist das zuständige Amtsgericht nicht in Ihrer Stadt, müssen die entsprechenden Kosten für den Nahverkehr oder die Autofahrt eingeplant werden.

 

Umgangsrecht und Pflicht zum Kontakt trotz alleinigen Sorgerechts

Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils hat der Nichtsorgeberechtigte trotzdem ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Denn ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Elternteilen trägt maßgeblich der positiven Entwicklung des Kindes bei. In § 1626 (3) BGB steht dazu, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Mit Umgangsrecht ist also das Recht eines Elternteils gemeint, Kontakt mit dem Kind zu pflegen. Gesetzlich ist das Umgangsrecht in § 1684 BGB geregelt und besagt: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Es besteht also nicht nur ein Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind, denn es gilt beidseitig. So hat das Kind das Recht, eine Beziehung zu dem Elternteil zu haben.

Wie das Umgangsrecht aussehen soll, muss individuell vereinbart werden. Ferner haben Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Gut zu wissen:
Das Umgangsrecht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit. Allerdings entspricht das Umgangsrecht nicht dem Sorgerecht. Auch beinhaltet es nicht das Recht, Entscheidungen für das Kind zu fällen.

 

Zeitliche Regelung vom Umgangsrecht klären

Vom Gesetz her gibt es zum Umgangsrecht keine genaue zeitliche Regelung. Wie viel Besuchszeit einem umgangsberechtigten Elternteil zusteht, muss individuell zwischen den Eltern vereinbart werden: Ob tägliche Alltagszeiten, mehrere festgelegte Tage in der Woche oder ganze Wochen am Stück. Natürlich ist das jeweilige Alter des Kindes ein Faktor bei den Vereinbarungen. Ein Baby, das noch von der Mutter gestillt wird, hat logischerweise andere Bedürfnisse als ein Schulkind oder gar Teenager. Eine altersentsprechende Anpassung der Regelung des Umgangs mit Ihrem Kind ist daher ratsam. Für Feiertage und Schulferien können Eltern alternative Entscheidungen treffen. So kann das Kind zum Beispiel Weihnachten bei einem Elternteil und Ostern beim anderen verbringen.

Wenn sich beide Elternteile nicht einigen können, wie die Umgangsregelung gestaltet wird, entscheidet das Familiengericht.

Gut zu wissen:
Wer umgangsberechtigt ist, muss das Kind beim anderen Elternteil abholen und auch wieder dorthin bringen.

 

Umgangsrecht verweigern

Zwar sind beide Eltern nach § 1684 (1) BGB zum Umgang mit dem Kind berechtigt und der Umgang kann grundsätzlich nicht verboten werden, dennoch gibt es immer wieder Fälle, bei denen ein Elternteil dem anderen den Umgang verweigert. Liegt dazu kein nachvollziehbarer Grund vor, kann das Familiengericht eine Umgangsentscheidung treffen. Im schlimmsten Fall kann dem verweigernden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder sogar das Sorgerecht entzogen werden.

Der Kontaktabbruch kann nur bei schwerwiegenden Gründen und einer Absprache mit dem Jugendamt erfolgen. Gründe für das Verweigern des Umgangsrechts können sein:

  • Körperliche Misshandlung des Kindes oder des anderen Elternteils
  • Entführungsgefahr
  • Alkohol- oder Drogensucht
  • Psychische Auffälligkeiten des Kindes
 

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der Personensorge. In § 1631 (1) BGB steht dazu, dass die Personensorge „[…] insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“ umfasst. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann nach der Trennung beiden Eltern zustehen oder nur auf einen Elternteil übertragen werden. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht darf der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, allein über den Wohnort des Kindes entscheiden. Das wirkt sich vor allem bei einem Umzug aus oder bei einem Aufenthalt im Krankenhaus.

 

Was gilt beim Aufenthaltsbestimmungsrecht für Umzug und Urlaub?

Ein Umzug innerhalb einer Stadt stellt in der Regel kein Problem dar, wenn sich beide Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilen. Erfolgt der Umzug jedoch weiter weg, beispielsweise in eine andere Stadt, hat der zurückbleibende umgangsberechtigte Elternteil ein Mitspracherecht. Auch hier sollten sich beide Elternteile individuell absprechen und einigen. Bei keiner einvernehmlichen Lösung wird das Familiengericht eingeschaltet.

Soll ein Umzug ins Ausland stattfinden, kann dies bei großen Distanzen und verschiedenen Zeitzonen den regelmäßigen Umgang mit dem Kind verhindern. In diesem Fall kann der umgangsberechtigte Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen. Das Gericht entscheidet stets im Hinblick auf das Kindeswohl.

Für den Urlaub sieht es genau gleich aus: Bei geteiltem Aufenthaltsbestimmungsrecht sollten beide Elternteile miteinander absprechen, wohin die Reise geht und wie lange sie dauert. Gerade für längere Urlaube oder Reisen außerhalb der EU ist es ratsam, eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils einzuholen. So ist man im Falle eines Rechtsstreits auf der sicheren Seite. Wenn der Urlaub nur für ein paar Tage im benachbarten Bundesland oder bei den Großeltern stattfindet, muss der andere Elternteil nicht um Erlaubnis gefragt werden – selbstverständlich nur, wenn das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

 

Wann verliert man das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Sobald ein Elternteil das Sorgerecht verliert, verliert dieser damit auch automatisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es ist auch möglich, dass einem gemeinsam sorgeberechtigten Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Gründe für den Entzug können sein:

  • Schädliches Verhalten eines Elternteils (übermäßiger Alkoholkonsum, Gewalt etc.)
  • Eltern können sich nicht über Wohnort des Kindes einigen
  • Ein Elternteil möchte mit dem Kind auswandern (gleichzusetzen mit Kindesentführung)

Wer das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für sein Kind möchte, kann dies beim Familiengericht beantragen oder einklagen.

 

Kindesentführung bzw. Kindesentziehung bei gemeinsamem oder alleinigem Sorgerecht

Von Kindesentführung durch Eltern spricht man, wenn ein minderjähriges Kind widerrechtlich von einer sorgeberechtigten Person weggenommen wird. Dies kann sowohl bei alleinigem als auch bei gemeinsamem Sorgerecht passieren, z. B. wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Kind in seine Obhut bringt oder wenn bei gemeinsamem Sorgerecht ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Elternteils mitnimmt.

Eine Kindesentführung liegt aber auch dann vor, wenn ein Elternteil bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne Zustimmung des anderen Elternteils umzieht oder ins Ausland verreist.

Kindesentführung ist strafbar. Nach § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Es handelt sich hierbei um ein Antragsdelikt, das bedeutet, dass die Straftat nur verfolgt wird, wenn der betroffene Elternteil einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.

 

Die Sorgerechtsverfügung – Angelegenheit frühzeitig klären, damit mein Kind in gute Hände kommt

Hand aufs Herz: Haben Sie sich überlegt, was aus Ihren Kindern wird, falls Sie sich nicht mehr um sie kümmern könnten? Zugegeben, es fällt schwer, sich das vorzustellen. Umso beruhigender ist es deshalb zu wissen, dass Ihre Lieben dann in gute Hände kommen würden. Mit einer Sorgerechtsverfügung stellen Sie das sicher, dass alles geregelt ist, wenn Sie als Eltern nicht in der Lage sind, sich zu kümmern.

Legen Sie schriftlich fest, in wessen Obhut Ihre Kinder kommen sollen, wenn Sie beide als Erziehungsberechtigte ausfallen. Mit einer Sorgerechtsverfügung regeln Sie schnell und unkompliziert, wer das Sorgerecht für Ihre Kinder übernehmen soll und wer nicht als Vormund in Frage kommt.

In aller Regel wird das Gericht Ihren Wünschen entsprechen, wenn die Sorgerechtsverfügung richtig verfasst und unterschrieben ist. Um Fehler zu vermeiden, haben wir Ihnen hier wichtige Tipps zusammengestellt.

 

Wer kommt als Vormund in Frage?

Nehmen Sie sich Zeit bei der Wahl Ihres Wunschvormunds und überlegen Sie gut. Wer aus Ihrem Freundes- und Verwandtenkreis kommt überhaupt in Frage? Wer wäre auch tatsächlich bereit, das Sorgerecht zu übernehmen und die Vormundschaft zu akzeptieren? Hier einige Punkte, die Sie in Ruhe abwägen und klären sollten:

  • Ist mein Wunschvormund volljährig und geschäftsfähig?
  • Ist mein Kandidat auch finanziell in der Lage, die Versorgung zu gewährleisten?
  • Wer hat die beste Beziehung zu den Kindern, egal ob ein naher Verwandter oder ein Freund/eine Freundin?
  • Ist mein Wunschvormund auch bereit, die Kinder aufzunehmen?
  • Fühlen sich meine Kinder dort wohl?
  • Wird diese Person die Kinder nach meinen Vorstellungen erziehen?
  • Vertraue ich der Person wirklich?
  • Wird mein Wunschvormund auch in absehbarer Zeit noch in der Lage sein, meine Kinder zu versorgen und großzuziehen?
  • Können Geschwisterkinder zusammenbleiben?

Das sollten Sie wissen:
Anders als allgemein angenommen, sind Taufpaten nicht automatisch Vormund. Sie hatten ursprünglich die Aufgabe, das Kind im christlichen Sinne mitzuprägen. Mehr aber auch nicht. Die religiöse Taufpatenschaft und das Sorgerecht haben nichts miteinander zu tun.

 

Wie verfasse ich eine Sorgerechtsverfügung?

Wenn Sie Ihren Wunschvormund gefunden haben und dieser auch bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen, müssen Sie nur noch die Sorgerechtsverfügung verfassen. Im Internet gibt es zur Orientierung eine Reihe von Leitfäden, aber keine Vordrucke. Denn um wirksam zu sein, muss die Verfügung handschriftlich verfasst sein.

Sie haben zwei Möglichkeiten eine Sorgerechtsverfügung rechtskräftig zu machen. Beide Varianten werden vor Gericht als gleichwertig anerkannt!

Im ersten Fall können Sie zusammen mit einem Notar – gegen eine Gebühr – ein Testament aufsetzen. Darin wird dann auch die Vormundschaft geregelt.

Die zweite Variante ist ein selbst verfasstes und unbedingt handgeschriebenes Schriftstück. Dafür brauchen Sie keinen Notar.

Wichtig:
Nur verheiratete Eltern können eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung aufsetzen. Unverheiratete brauchen zwei Verfügungen.

 

Wann wird die Sorgerechtsentscheidung vom Gericht nicht befolgt?

In der Regel folgt das Gericht der Sorgerechtsverfügung. Ausnahmen gibt es dann, wenn es den gewählten Vormund für ungeeignet hält. Ist aus Sicht des Gerichts das Kindeswohl gefährdet, kann es die Verfügung übergehen und die Vormundschaft an ein anderes Familienmitglied oder das Jugendamt übergeben.

Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie Ihre Wahl gut und nachvollziehbar begründen. Je besser die Argumente für den ausgewählten Vormund sprechen, desto wahrscheinlicher wird Ihren Wünschen entsprochen. Für den Fall, dass der gewählte Vormund ausfällt, schreiben Sie am besten einen Ersatzvormund in die Verfügung.

 

Ohne Verfügung entscheidet das Familiengericht

Liegt keine Sorgerechtsverfügung der Eltern vor, muss das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund auswählen. Sind Verwandte von Ihnen – etwa die Großeltern, ein Onkel oder eine Tante des Kindes – bereit und in der Lage, die Vormundschaft zu übernehmen, werden diese in der Regel vom Gericht beauftragt.

Weil die persönlichen Bindungen des Kindes ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung sind, kann das Gericht aber auch familiennahen Freunden der Eltern den Vorzug geben. Auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der in Betracht kommenden Personen sind entscheidend. Nur wenn sich in Ihrem Verwandten- oder Freundeskreis kein passender Vormund findet, bestellt das Gericht einen Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als Vormund für Ihr Kind.

 

Das Sorgerecht abgeben – Übertragung der Pflichten und Rechte

Das Abgeben des Sorgerechts bedeutet, dass ein Elternteil die rechtliche Verantwortung und das Recht, Entscheidungen über das Wohl des Kindes zu treffen, aufgibt. Die Person, die das Sorgerecht abgibt, kann somit nicht mehr über das Kind mitentscheiden.

Tatsächlich kann es gute Gründe dafür geben, das Sorgerecht abzugeben, z. B. weil sich der Betroffene nicht in der Lage sieht, Entscheidungen zu fällen oder wegen Überforderung. Ein vernünftiger Grund ist aber auch lange Abwesenheit, z. B. im Ausland bei schlechter Erreichbarkeit. Um das Sorgerecht abzugeben, ist ein Antrag mit Angabe des Grundes beim Familiengericht nötig. An den Unterhaltspflichten ändert sich dadurch nichts. Außerdem behält der Elternteil, der das Sorgerecht abgibt, in der Regel das Umgangsrecht, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.

 
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