Schulrecht von der Einschulung bis zum Abschluss – Wunschschule, Schulpflicht & Co.
Neun bis zwölf Jahre Schule, je nach Bundesland, sind in Deutschland Pflicht. Wir haben das Schulrecht für Sie unter die Lupe genommen.
01.08.2024 • 10 min Lesezeit
Einschulung: Welches Alter gilt in den verschiedenen Bundesländern?
Generell beginnt die Schulpflicht Ihres Kindes, wenn es seinen sechsten Geburtstag feiert. Den genauen Stichtag für die Einschulung haben die Bundesländer auf einen Zeitraum vom 30.6. bis zum 30.09. gelegt. Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter also bis dahin sechs Jahre alt wird, so ist er oder sie verpflichtet, ab dem 1.8. desselben Kalenderjahres die Grundschule zu besuchen.
Datum |
Bundesland |
---|---|
30. Juni | Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein |
1. August | Thüringen |
31. August | Rheinland-Pfalz |
30. September | Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen |
Machen Sie sich keine Sorgen, Ihr Kind nicht rechtzeitig zur Schule anzumelden – Vater Staat mit seinen ausführenden Schulverwaltungsämtern passt auf, dass kein Kind ohne Schulplatz bleibt. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben, erhalten Sie zehn bis 18 Monate, bevor Ihr Sohn oder Ihre Tochter schulpflichtig wird, die Information, dass es Zeit wird, ihn oder sie an einer Grundschule anzumelden. Gleichzeitig bekommen Sie einen Hinweis auf die für Sie und Ihr Kind zuständige Schule. An welcher Grundschule die Einschulung Ihres Kindes erfolgt, wird zumeist über Schuleinzugsbereiche geregelt.
Den genauen Termin, wann Sie Ihren Sprössling direkt an der Grundschule anmelden können, wird Ihnen in der Regel ebenfalls schriftlich mitgeteilt. Vergessen Sie nicht, Ihre eigenen Personalpapiere und die Geburtsurkunde sowie die sonstigen Personalpapiere Ihres Kindes zur Anmeldung mitzunehmen.
Stichtag: Einschulung vorziehen oder verschieben
Die Bundesländer regeln den Beginn der Schulpflicht mithilfe eines Stichtags. Dieser ist aber nicht in Stein gemeißelt. Möchten Sie Ihr Kind einschulen, obwohl es erst nach diesem gesetzlich geregelten Stichtag seinen sechsten Geburtstag feiert, können Sie einen Antrag an die Grundschule stellen. Die Schulleitung wird sich mit Ihnen beraten und danach über die Aufnahme Ihres Kindes entscheiden. Dazu kann die Schulleitung ein schulärztliches oder auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen.
Aufgenommen wird Ihr Kind grundsätzlich dann, wenn erwartet werden kann, dass es erfolgreich in der Schule mitarbeitet – also über den nötigen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand verfügt. Genauso wie Sie Ihr Kind vorzeitig einschulen lassen können, haben Sie auch die Möglichkeit, es aus gesundheitlichen Gründen ein Jahr für die Einschulung zurückstellen zu lassen oder sonderpädagogische Förderung zu beantragen.
Ob Sie Ihr Kind zum regulären Stichtag einschulen lassen möchten oder ob Sie beantragen, es früher oder später einschulen zu lassen – die Schulleitung entscheidet dies nach Abschluss des Anmeldeverfahrens auf Grundlage des schulärztlichen und gegebenenfalls schulpsychologischen Gutachtens.
Bei nicht hinreichender geistiger oder körperlicher Entwicklung kann die Schulleitung Ihrem Antrag zur vorzeitigen Einschulung widersprechen beziehungsweise Ihr Kind – wenn Sie es zum regulären Stichtag anmelden – zurückstellen lassen. In diesem Fall besucht es dann zunächst eine Vorschulklasse, Förderklasse, einen Schulkindergarten oder ähnliches.
Regelungen der Bundesländer zur vorzeitigen Einschulung
- In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen existiert keine Altersbegrenzung nach unten zur vorzeitigen Schulanmeldung.
- In Berlin ist eine vorzeitige Einschulung zum 1.8. auf Antrag möglich, wenn Ihr Kind zwischen dem 1.10. des laufenden und dem 31.3. des folgenden Jahres sechs Jahre alt wird – doch nur, wenn kein Sprachförderbedarf besteht.
- Leben Sie in Brandenburg, können Sie Ihren Spross auf Antrag vorzeitig einschulen, wenn der sechste Geburtstag zwischen dem 1.10. und dem 31.12. des Einschulungsjahres gefeiert wird. In Ausnahmefällen auch dann, wenn das Kind noch später sechs Jahre alt wird – jedoch nicht, wenn es erst nach dem 1.8. des nächsten Jahres sein sechstes Lebensjahr vollendet.
- Wenn Sie in Sachsen wohnen, können Sie Ihr Kind auch dann regulär zum 1.8. anmelden, wenn es bis zum 30.9. seinen sechsten Geburtstag feiert. Ist Ihr Kind jünger, besteht die Option, einen Antrag auf Aufnahme zum 1.8. zu stellen.
- Auch in Bayern können Sie die Aufnahme beantragen, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter nach dem Stichtag, aber bis zum 31.12. sechs Jahre alt wird. Noch jüngere Kinder können auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Schulpsychologe die Schulfähigkeit bestätigt.
- Sollte Ihr Nachwuchs bis zum 30.6. erst fünf Jahre alt werden, ist das in Sachsen-Anhalt, Thüringen, Baden-Württemberg und Bremen auch kein Problem: Auf Antrag können Sie ihn zur Schule anmelden.
- Wohnen Sie in Hessen und wird Ihr Kind vor dem 31.12. sechs Jahre alt, kann es ebenfalls auf Antrag eingeschult werden. Hat es danach Geburtstag, hängt die Aufnahme in die erste Klasse von einem schulpsychologischen Gutachten ab. Wird Ihr Kind nach dem 30.6. des Einschulungsjahres fünf Jahre alt, kann es in Grundschulen mit Eingangsstufe auf Antrag ebenfalls zum 1.8. aufgenommen werden.
- Und auch im Saarland werden die Kinder auf Antrag vorzeitig in die Grundschule aufgenommen, wenn sie erst im Laufe des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt werden.
Die Einschulungsuntersuchung
Die Einschulungsuntersuchung soll sicherstellen, dass Ihr Kind gesund und bereit für die Schule ist. Dazu werden Sie mit Ihrem Sohn oder Ihrer Tochter zu einem Termin in das zuständige Gesundheitsamt eingeladen. Die Untersuchung beginnt mit einem Gespräch, in dem die Krankengeschichte des Vorschülers erhoben wird, einschließlich Fragen zu Krankheiten, Operationen, Allergien und Impfstatus.
Danach folgt eine körperliche Untersuchung, bei der Größe und Gewicht gemessen sowie Seh- und Hörvermögen getestet werden. Motorik und Koordination werden mit einfachen Bewegungsübungen überprüft. Schließlich folgen Tests zur sprachlichen Entwicklung, zu den geistigen Fähigkeiten wie Konzentration und Gedächtnis und zur sozialen Entwicklung.
Die Sprachentwicklung spielt eine besonders wichtige Rolle: Gute Kenntnisse in der deutschen Sprache werden als Voraussetzung für erfolgreiches Lernen und damit für Erfolg in der Schule und später im Beruf betrachtet. In vielen Bundesländern gehört es daher zum Aufnahmeverfahren, den sogenannten Sprachstand Ihres Kindes mittels eines wissenschaftlich erprobten Verfahrens festzustellen. Damit soll sichergestellt werden, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Unterricht teilnehmen zu können.
In manchen Bundesländern wird der Sprachstand Ihres Kindes bereits weit im Voraus geprüft, sodass noch genügend Zeit bleibt, um entsprechende Sprachfördermaßnahmen einzuleiten. In anderen gehört das Feststellen des Sprachstandes auch zeitlich mit zum Anmeldeverfahren. Bei Bedarf kann das Kind verpflichtet werden, an Fördermaßnahmen zur Sprachentwicklung teilzunehmen.
In einigen wenigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wird kein gesondertes Verfahren zur Ermittlung der Sprachentwicklung durchgeführt. Dennoch wird Ihr Nachwuchs umfassend untersucht und eingeschätzt, um das Kind entsprechend in der Schule zu fördern.
Welche Grundschule gehört zu meinem Einzugsgebiet?
Für die öffentlichen Grundschulen gibt es in vielen Bundesländern festgelegte Einzugsgebiete (Ausnahme: Nordrhein-Westfalen und Hamburg). Das Einzugsgebiet wird auch als Schulsprengel bezeichnet: Kinder, die in der Nähe einer bestimmten Schule wohnen, werden dieser automatisch zugeordnet. Welche Einzugsschule für Sie zuständig ist, erfahren Sie frühzeitig in einem Schreiben des Schulamtes, in dem Sie über die bevorstehende Schulanmeldung Ihres Kindes informiert werden.
Wunschschule: Andere Grundschule als Einzugsgebiet wählen
Sie möchten, dass Ihr Kind eine andere Grundschule als die im Einzugsgebiet besucht? Das ist möglich, wenn zum Beispiel:
- die Verkehrsverhältnisse des Schulwegs das Erreichen der Grundschule erheblich erschweren
- Geschwister nicht getrennt werden sollen
- Ihre Wunschschule Ihren beruflichen Erfordernissen besser entgegenkommt
- Sie die speziellen Interessen Ihres Kindes dort besser gefördert sehen
An der Wunschschule sollten Sie Ihr Kind frühzeitig anmelden und die Aufnahme Ihrer ursprünglich zugewiesenen Schule mit einem sogenannten Gestattungsantrag nachweisen. Anspruch auf einen Platz haben Sie aber grundsätzlich nur in der Ihnen zugewiesenen Grundschule.
Eine andere Möglichkeit ist die Einschulung an einer privaten oder freien Schule, zum Beispiel auf einer Montessori- oder Waldorf-Schule. Dies müssen Sie jedoch auch der zuständigen Schule und Ihrer örtlichen Schulbehörde mitteilen.
Kann man einen Schulplatz einklagen?
Wenn Ihr Kind an der gewünschten Schule nicht aufgenommen wird, Sie einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen und die Schulbehörde auch diesen ablehnt, dann können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids geschehen. Die Klage muss gut begründet sein. Gründe könnten zum Beispiel formale Fehler im Aufnahmeverfahren oder eine unzureichende Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse Ihres Kindes sein. In dringenden Fällen, wenn das Schuljahr bald beginnt und das Kind nicht ohne Schulplatz bleiben soll, kann man auch ein Eilverfahren beantragen. Das Gericht trifft dann eine vorläufige Entscheidung, um sicherzustellen, dass das Kind rechtzeitig einen Schulplatz bekommt.
Wenn die gewünschte Schule bereits voll ist, keine weiteren Kapazitäten hat bzw. keine Zusatzplätze schaffen kann, sind die Erfolgsaussichten leider geringer.
Schulpflicht in Deutschland – Im Grundgesetz verankert
Kinder sind neugierig, sie wollen ihre Welt erkunden und verstehen lernen – und das soll in Deutschland jedem Kind möglich sein. So wurde 1919 die Schulpflicht eingeführt: Seitdem haben alle Kinder in Deutschland dieselbe Pflicht, die Schulbank zu drücken.
Jedes Kind hat demnach ein Recht auf Bildung – gleich welchen Geschlechts es ist oder welcher sexuellen Orientierung, welcher Religion es angehört, aus welchem Land es stammt, ob es behindert oder nicht-behindert ist und welche soziale oder wirtschaftliche Stellung seine Eltern haben.
Ausgenommen von der Schulpflicht sind Kinder, die geistig, körperlich oder seelisch so sehr beeinträchtigt sind, dass selbst eine spezielle Förderschule für sie nicht in Betracht kommt. Ihnen kann eine Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert werden, die sie vom Schulbesuch befreit.
Schulpflicht: Wie lange dauert sie?
In Deutschland dauert die Schulpflicht in der Regel insgesamt 12 Jahre und gliedert sich in zwei Abschnitte: die Vollzeitschulpflicht und die Teilzeitschulpflicht bzw. Berufsschulpflicht. Die genaue Dauer und Ausgestaltung der Schulpflicht kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. In den meisten Bundesländern beträgt die Vollzeitschulpflicht neun Jahre und die Berufsschulpflicht drei Jahre, aber es gibt auch Abweichungen.
Vollzeitschulpflicht
Haben Sie Ihr Kind an der Schule angemeldet, beginnt mit der Einschulung die meist neunjährige Vollzeitschulpflicht. Ihr Nachwuchs wird dagegen die nächsten zehn Jahre mit seiner Schulausbildung beschäftigt sein, wenn Sie mit Ihrer Familie in Berlin oder Brandenburg leben. Und in Bremen dauert die Schulpflicht laut Gesetz sogar zwölf Jahre.
In Brandenburg endet die Vollzeitschulpflicht vorzeitig, wenn Ihr Kind den Sekundarabschluss I nach der Jahrgangsstufe zehn bereits früher erlangt hat und in Berlin hat Ihr Sohn oder Ihre Tochter die Möglichkeit, das zehnte Jahr auch mit dem Besuch einer beruflichen Schule zu erfüllen. In Bremen kann die Schulpflicht ebenfalls vorzeitig enden, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Spätestens zum Ende des Schuljahres, in den der 18. Geburtstag fällt, ist hier aber Schluss mit der Pflicht zum Schulbesuch.
Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es eine Besonderheit: Hier beträgt die Vollzeitschulpflicht neun Jahre, wenn Ihr Kind nach der Grundschule auf ein Gymnasium geht und zehn Jahre, wenn es eine andere allgemeinbildende Schule besucht. Doch wie in Bremen und Brandenburg endet sie vorzeitig, wenn Ihr Sprössling einen der nach Jahrgangsstufe zehn vorgesehenen Abschlüsse erzielt.
Für den Fall, dass Ihr Kind so eifrig bei der Sache ist, dass es eine oder mehrere Klassen überspringt, kann die Vollzeitschulpflicht verkürzt werden.
Berufsschulpflicht (Teilzeitschulpflicht)
Nach der Primarstufe und Sekundarstufe I auf der weiterführenden Schule endet in der Regel die Vollzeitschulpflicht. Genug gebüffelt hat Ihr Kind dann aber noch nicht: Es folgt die Teilzeit- bzw. Berufsschulpflicht.
In sonderpädagogisch geführten Klassen ist sie zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht in der Regel drei Jahre lang. Die Teilzeitschulpflicht erfüllt Ihr Sohn oder Ihre Tochter entweder in einer allgemeinbildenden Schule wie dem Gymnasium, in einer berufsbildenden Schule in Vollzeit oder in einer Berufsschule neben der betrieblichen Ausbildung in Teilzeit, solange das Ausbildungsverhältnis dauert.
Eine Ausbildung für einen Beruf im öffentlichen Dienst erfüllt die Berufsschulpflicht ebenfalls. Hat Ihr jugendliches Kind nach dem Beenden der weiterführenden Schule keinen Ausbildungsplatz finden können, bieten die meisten Länder Berufsvorbereitungsjahre in Vollzeit an, mit der es der Berufsschulpflicht genügen kann. Mit dem Ablauf des Schuljahres, in dem Ihr Sohn oder Ihre Tochter 18 Jahre alt wird, endet die Berufsschulpflicht in diesem Fall.
Die Berufsschulpflicht ruht während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und – falls Sie eine schwangere Tochter haben sollten – in bestimmten Zeiten vor und nach der Entbindung des Enkels.
Schulverweigerung: Bußgeld bei Verstoß gegen Schulpflicht
Nicht selten wollen die kleinen oder auch die großen Pennäler morgens lieber weiterschlafen oder sich vor der Mathearbeit drücken – sprich: die Schule schwänzen. Doch überlegen Sie es sich gut, ob Sie diesen Wünschen nachgeben. Schließlich tragen Sie als Erziehungsberechtigter die Verantwortung dafür, dass Ihr Kind regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen teilnimmt.
Mit der Verantwortung für den Schulbesuch Ihres Sprösslings stehen Sie jedoch nicht allein da: Die Schulleitung und die Lehrer sind ebenfalls verpflichtet, Ihr Kind zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. In der Berufsschule sind es die Ausbildenden und Arbeitgeber, die auch dafür zu sorgen haben, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Berufsschule teilnimmt.
Wenn Ihr Kind dennoch die Schule schwänzt
Auch das unentschuldigte Fehlen in nur einer einzigen Unterrichtsstunde ist qua Gesetz eine Verletzung der Schulpflicht. Eine Ordnungswidrigkeit, die unangenehme Folgen für Sie, den Ausbildungsbetrieb und Ihren Nachwuchs haben kann. Nicht nur, dass Ihr Kind wichtigen Unterricht versäumt, unentschuldigtes Fehlen kann je nach Bundesland und Schule auf verschiedene Weise geahndet werden, doch immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
Bei nur einer Stunde mag eine Erziehungsmaßnahme wie der Eintrag ins Klassenbuch reichen oder das Nachholen des versäumten Unterrichts mit Benachrichtigung der Eltern. Das bringt schon den ein oder anderen Schüler ins Schwitzen und er wird sich das Schwänzen beim nächsten Mal gut überlegen. Bei ein paar Stunden mehr wird die Schule ein erzieherisches Gespräch mit Eltern und Kind führen wollen.
Bei schwerwiegenderen Fällen kann die Schule zu Ordnungsmaßnahmen greifen, wie dem schriftlichen Verweis, dem Ausschluss von einer Schulfahrt, dem Umsetzen in die Parallelklasse bis hin zur Überweisung in eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss.
In ganz harten Fällen hat die Schule auch die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeits- und Zwangsmaßnahmen oder gar familiengerichtliche Maßnahmen einzuleiten. Geldbußen können verhängt werden, der Schulleiter kann den ungehorsamen Sprössling von der Verwaltungs- oder Polizeibehörde von zu Hause abholen und bis zum Klassenzimmer bringen lassen. Es kann außerdem ein Zwangsgeld gegen die Eltern als Verantwortliche verhängt werden, das bei Nichtzahlen in eine Ersatzzwangshaft gewandelt werden kann. Um den staatlichen Erziehungsauftrag letztlich ausführen zu können, kann den Eltern sogar das Sorgerecht entzogen werden – doch alles, wie erwähnt, nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Sie als Erziehungsberechtigter haben vor jeder Ordnungsmaßnahme das Recht auf Anhörung.
Hinweis
In Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland können schwerwiegende Verstöße gegen die Schulpflicht auf Antrag der Schulbehörde sogar strafrechtlich verfolgt werden. Dort müssen Eltern, die Ihr Kind der Schulpflicht beharrlich entziehen, mit Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten rechnen.
Bußgeldkatalog: Verstoß gegen die Schulpflicht
Bundesland |
Bußgeld in Euro |
---|---|
Baden-Württemberg | bis 1.000 |
Bayern | bis 1.000 |
Berlin | bis 2.500 |
Brandenburg | bis 2.500 |
Bremen* |
bis 500 (für Schüler) bis 1.000 (für Eltern) |
Hamburg* | bis 1.000 |
Hessen* | bis 1.000 |
Mecklenburg-Vorpommern* | bis 2.500 |
Niedersachsen | bis 1.000 |
Nordrhein-Westfalen | bis 1.000 |
Rheinland-Pfalz | bis 1.500 |
Saarland* | bis 1.000 |
Sachsen | bis 1.250 |
Sachsen-Anhalt | bis 1.000 |
Schleswig-Holstein | bis 1.000 |
Thüringen | bis 1.500 |
Bußgeldbescheid: Sie haben ein Einspruchsrecht
Wenn Sie den Bußgeldbescheid für unrechtmäßig halten, müssen Sie oder Ihr Kind ihn nicht hinnehmen. So heißt es gemäß § 67 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) in Absatz 1: „Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.“
Schulpflicht: Ausnahmen und Sonderregelungen
Ist Ihr Kind krank oder hat es einen wichtigen Arzttermin, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, es in der Schule zu entschuldigen. Wenn das Kind schwerwiegend oder chronisch erkrankt, dann kann die Schulpflicht ausgesetzt oder angepasst werden. Eltern müssen dafür ärztliche Atteste vorlegen und die Schulbehörden entscheiden über die möglichen Maßnahmen, beispielsweise Homeschooling oder Unterricht in einer speziellen Einrichtung. Kinder und Jugendliche, die sich in Rehabilitationsmaßnahmen oder längeren Krankenhausaufenthalten befinden, können von der regulären Schulpflicht ebenfalls befreit werden. Oftmals wird jedoch versucht, den Unterricht in der Einrichtung zu ermöglichen.
Ob man bei Mobbing die Schulpflicht umgehen kann, hängt von der jeweiligen Situation ab. Drohen dem gemobbten Kind schwere psychische Schäden, dann können die Eltern mit einem ärztlichen Gutachten bei der zuständigen Schulbehörde einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht stellen. Entweder wird das Kind für eine bestimmte Zeit von der Schulpflicht befreit oder es wird nach einer alternativen Schulform gesucht.
Übrigens: Eine Beurlaubung von der Schule unmittelbar vor oder nach den Ferien kann problematisch sein und wird von den meisten Schulen restriktiv gehandhabt, damit die Schulferien nicht eigenmächtig verlängert werden. Eine Beurlaubung ist dann nur aus wichtigen Gründen wie familiäre Notfälle oder besondere Anlässe möglich und sollte möglichst einige Wochen im Voraus beantragt werden.
Andere mögliche Gründe für die Beurlaubung von der Schule sind beispielsweise:
- religiöse oder nationale Feiertage
- politische, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, an denen Ihr Kind aktiv teilnimmt
- Schülervertretungen
- Schüleraustausch
- Berufsberatungen oder Vorstellungsgespräche
Auswandern mit schulpflichtigen Kindern: Ist Homeschooling in Deutschland erlaubt?
Wenn Sie vorübergehend ins Ausland ziehen, müssen Sie bei der Schulbehörde einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht wegen Auslandsaufenthalt stellen. Darin müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Ihr Kind im Gastland eine Schule besucht oder eine vergleichbare Bildung erhält. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Wohnsitz in Deutschland abzumelden. Wenn Ihr Kind in Deutschland nicht gemeldet ist, dann entfällt auch die Schulpflicht automatisch. Allerdings sollten Sie beachten, dass bei der Rückkehr die Schulpflicht wieder greift: Kinder, die aus dem Ausland zurückkehren, müssen wieder in die deutsche Schule integriert werden.
Homeschooling ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt, auch nicht aufgrund eines Auslandsaufenthalts. Es gibt aber wenige Ausnahmen in besonderen Fällen, die von den Schulbehörden individuell geprüft werden.
Schulwechsel beantragen: Das müssen Eltern wissen
Ein Wechsel der Schule wegen Umzugs, Leistungsdruck, Über- oder Unterforderung, Mobbing oder gravierender Probleme mit den Lehrern – es gibt viele Gründe, warum Eltern einen Schulwechsel beantragen. Dieser kann auch während des Schuljahres notwendig werden. In jedem Fall bleibt die Schulpflicht auch bei einem Wechsel bestehen. Sie sollten also alle Genehmigungen rechtzeitig einholen, damit keine Lücken im Schulbesuch entstehen.
Wenn Sie eine Schule gefunden haben, die bereit ist, Ihren Sohn oder Ihre Tochter aufzunehmen, sprechen Sie mit der Schulleitung der alten Schule über die Gründe für den Wechsel und informieren Sie das zuständige Schulamt. Dort können Sie auch den Antrag auf Schulwechsel stellen. Darin müssen alle wichtigen Daten und Fakten enthalten sein:
- Name und Klasse des Kindes
- Angaben zur bisherigen Schule
- Angaben zur neuen Schule
- Begründung für den Schulwechsel inkl. unterstützender Unterlagen (ärztliche Atteste, Gutachten, Bescheinigungen, Zeugnisse etc.)
- Unterschrift der Eltern oder Erziehungsberechtigten
Das Schulamt schickt Ihnen dann ein Formular zu, das Sie ausfüllen müssen. In der Regel wird der Schulwechsel genehmigt, sofern gewichtige Gründe dafür vorliegen.
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