Kita-Vertrag kündigen: Fristen & Tipps
Wie kündigt man den Kindergartenplatz richtig und kommt aus dem Betreuungsvertrag vorzeitig raus?
31.07.2024 • 5 min Lesezeit
Wann kann man einen Kita-Platz kündigen?
Eine bundesweit einheitliche Regelung dafür, wann man einen Kindergartenvertrag kündigen darf, gibt es nicht. Meistens gilt eine beidseitige Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten, aber jeder Kitaträger kann sie individuell bestimmen.
Eltern sollten sich daher einen genauen Blick in den Betreuungsvertrag werfen. Dort lassen sich alle Infos dazu finden, von der Kündigungsfrist über die Kündigungsform bis hin zu Sonderregelungen, etwa bei Umzügen oder längerer Krankheit bzw. Abwesenheit des Kindes.
Wenn Sie kündigen, dann am besten per Einschreiben mit Rückschein. Manchmal kann es Sinn machen, vor der Kündigung ein Gespräch mit der Kita-Leitung zu suchen. Wenn es bestimmte Probleme gibt, können diese eventuell in einem offenen und direkten Austausch gelöst werden.
Kita-Vertrag kündigen: So verfassen Sie das Schreiben richtig
Wenn Sie den Kindergartenplatz kündigen möchten, sollten Sie dies immer schriftlich tun. Wie bereits erwähnt, können Sie das Dokument per Einschreiben schicken oder persönlich in der Kita abgeben und sich dies schriftlich bestätigen lassen.
Damit das Kündigungsschreiben korrekt und vollständig ist, sollte es folgende Punkte enthalten:
- Betreff: Beginnen Sie mit einem klaren Betreff, der den Grund des Schreibens sofort erkennen lässt. Zum Beispiel: "Kündigung des Kindergartenplatzes für [Name des Kindes]".
- Anschrift der Kita: Geben Sie neben der genauen Anschrift der Kindertagesstätte ggf. auch Ansprechpartner wie die Leitung oder die Personalabteilung an.
- Ihre Anschrift: Auch Ihre eigene korrekte Anschrift sollte nicht fehlen. Sie ist wichtig für eventuelle Rückfragen oder die Bestätigung der Kündigung.
- Abgabedatum: Geben Sie das Datum an, an dem Sie die Kündigung abgeben oder abschicken, um zu zeigen, dass Sie die Kündigungsfrist einhalten.
- Name des Kindes und Kündigungsdatum: Nennen Sie den Namen Ihres Kindes und geben Sie das Datum an, zu dem das Vertragsverhältnis beendet werden soll. Die Formulierung könnte so aussehen: „Hiermit kündige ich den Kindergartenplatz meines Kindes [Name des Kindes] fristgerecht zum [tt.mm.jjjj] bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“
- Unterschrift: Unterschreiben Sie unbedingt, da die Kündigung erst durch Ihre Unterschrift rechtskräftig wird.
Behalten Sie am besten noch eine Kopie des Schreibens für Ihre Unterlagen und bewahren Sie die Kündigungsbestätigung der Kita auf.
Außerordentliche Kündigung: Kita-Vertrag vorzeitig beenden
Manchmal gibt es Situationen, in denen eine reguläre Kündigungsfrist einfach nicht ausreicht. In solchen Fällen dürfen Eltern den Kita-Vertrag nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch eine außerordentliche Kündigung vorzeitig beenden. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, zum Beispiel wenn Sie umziehen und der Weg zur Kita nicht mehr zumutbar ist. Auch wenn Ihr Kind oder Sie selbst erkranken und für längere Zeit ausfallen, kann dies eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Herrschen in der Kita gravierende Missstände, zum Beispiel ständige Unterbesetzung, mangelnde Hygiene oder schwerwiegende Konflikte mit dem Personal, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig beeinträchtigen, kann auch dies eine außerordentliche Kündigung erlauben.
Dürfen Eltern den Kindergartenplatz vor Vertragsbeginn kündigen?
Grundsätzlich ja, aber nur in Ausnahmefällen. Im Betreuungsrecht gibt es kein Widerrufsrecht. Die Vertragslaufzeit beginnt also mit dem Betreuungsbeginn, daher gilt auch die Kündigungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt. Aber: Mit entsprechender Begründung und in Absprache mit dem Kita-Träger kann jedoch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Wenn der Platz zeitnah anderweitig vergeben werden kann, sollte dies kein Problem darstellen.
Familienrechtsschutz: Umfassende Absicherung
Das Kündigen eines Kita-Vertrags kann verschiedene rechtliche Fragen aufwerfen. Mit dem ARAG Familienrechtsschutz sind Sie bestens vorbereitet und erhalten die nötige Unterstützung, um Ihre Rechte zu wahren. Profitieren Sie von umfassender rechtlicher Beratung und Schutz in allen familiären Angelegenheiten.
In welchen Fällen kann die Kita den Vertrag kündigen?
Auch Kitas selbst können sowohl aus außerordentlichen als auch aus ordentlichen Gründen den bestehenden Vertrag kündigen. Ein ordentlicher Kündigungsgrund ist zum Beispiel die Nichtzahlung der Kita-Beiträge trotz Erinnerung und Mahnung. In der Regel wird den Eltern eine Zahlungsfrist eingeräumt, nach deren Ablauf die Kündigung ausgesprochen wird.
Wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung können ebenfalls als triftige Gründe gelten und zu einer ordentlichen Kündigung führen, beispielsweise wenn das Kind ständig unentschuldigt fehlt oder immer wieder zu spät abgeholt wird. In diesem Fall kann übrigens sogar eine außerordentliche Kündigung seitens der Kita erfolgen, nämlich wenn die vereinbarten Betreuungszeiten gravierend missachtet werden und dadurch der ganze Kita-Betrieb nachhaltig gestört wird.
Grund für eine außerordentliche Kündigung seitens der Kita ist außerdem, wenn ein Kind durch sein Verhalten andere Kinder gefährdet und es trotz Gesprächen und Maßnahmen nicht besser wird. Schließlich kann auch die mangelnde Mitwirkung der Eltern zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Eltern sind verpflichtet, bei der Eingewöhnung und generell bei pädagogischen Maßnahmen mitzuwirken. Tun sie dies nicht oder sabotieren sie gar die pädagogische Arbeit der Kita, kann diese den Vertrag einfach kündigen.
Kann die Kita den Betreuungsvertrag kündigen, ohne einen Grund anzugeben?
Interessanterweise darf die Kita in einigen Fällen auch ohne Angabe von Gründen kündigen. So urteilte das Amtsgericht München (Az.: 222 C 8644/11), dass eine Kita den Vertrag unter Einhaltung einer Drei-Monatsfrist ohne Grund kündigen darf. Ähnlich entschied das Landgericht Koblenz (Az: 3 O 37/22): Eine private Kita darf ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern dies so im Betreuungsvertrag geregelt ist. Allerdings: Steht im Vertrag, dass die Gründe für eine Kündigung erörtert werden müssen, so muss dies auch zwingend erfolgen.
Kündigungsfrist von sechs Monaten ist zu lang
Eine vorformulierte Kündigungsfrist von sechs Monaten in einem Krippenvertrag ist unangemessen lang und daher unwirksam. Im konkreten Fall unterschrieb das beklagte Ehepaar am 31.07.2017 einen Betreuungsvertrag für seinen Sohn. Dieser sah für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Betreuung des Kindes gegen monatliche Betreuungskosten in Höhe von 995 Euro vor. Laut AGB konnte der Betreuungsvertrag mit einer Frist von sechs Monaten und ab dem 01.09.2018 mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsersten gekündigt werden.
Am 31.01.2018 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. In der Kündigungsbestätigung wies die Klägerin auf die Kündigungsfrist von sechs Monaten hin, teilte aber mit, dass sie aus Kulanz die Kündigungsfrist auf drei Monate reduziere und bestätigte die Kündigung zum 30.04.2018. Entsprechend verlangte die Klägerin das vereinbarte Betreuungsentgelt bis einschließlich April 2018. Die Beklagten lehnten außergerichtlich eine Zahlung für die Monate März 2018 und April 2018 ab und meinten, die vorformulierte sechsmonatige Kündigungsfrist sei unwirksam. Daher gelte die allgemeine gesetzliche Regelung für Dienstverhältnisse mit der Folge, dass der Vertrag durch die Kündigung zum 28.02.2018 beendet worden sei.
Das Gericht hat die Klage auf Zahlung der Betreuungskosten abgewiesen. In nicht direkt auf diesen Vertragstyp anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sei eine Dreimonatsfrist genannt, die zumindest eine erste Orientierung auch für die Angemessenheit der hier zu prüfenden Frist gebe. Die Klägerin habe auch keine hinreichenden Gründe genannt, weshalb sie für die Durchsetzung ihrer grundsätzlich nachvollziehbaren Planungsbedürfnisse auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten angewiesen sei. Vielmehr zeige sowohl der praktische Umgang der Klägerin mit dem vorliegenden Fall sowie die ab dem 01.09.2018 vertraglich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten, die die Klägerin auch sonst in ihren Verträgen anwende, dass der Klägerin auch eine dreimonatige Kündigungsfrist für ihre Planungsbedürfnisse offensichtlich ausreicht.
Die entsprechende Kündigungsklausel war daher unwirksam, was zu einer Beendigung des Vertrages entsprechend den Regelungen für den Dienstvertrag schon Ende Februar 2018 führt (AG München, Az.: (242 C 12495/18).
Kita-Verträge sind nicht immer sofort kündbar
Im Alter von nur eineinhalb Jahren braucht es schon ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Kleinkind und Erzieher, damit die Eingewöhnung in der Kita funktioniert. Wenn Eltern Bauchschmerzen bei der ausgewählten Einrichtung haben, müssen sie ihr Kind natürlich nicht dort lassen. Aber trotzdem müssen Eltern unter Umständen für den Platz aufkommen. In einem konkreten Fall dauerte die Eingewöhnung nur zehn Tage, dann entschieden die Eltern, ihren 18 Monate alten Sprössling woanders unterzubringen, da er sich offensichtlich in der Kita nicht wohl fühlte.
Dann kam die Rechnung: Über 4.000 Euro sollten die Eltern unter anderem für eine Kaution für den Platz sowie als Schadensersatz für entgangene Fördermittel zahlen. Die Eltern weigerten sich. Doch vor Gericht erhielten sie nur teilweise Recht und mussten immerhin das monatliche Betreuungsgeld für drei Monate zahlen, also rund 1.400 Euro. Das Argument der Richter: Eine Kita brauche Planungssicherheit. Daher sei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten, wie in diesem Fall, durchaus zumutbar. Zudem ist es nach richterlicher Entscheidung eher das Risiko der Eltern, wenn die Eingewöhnung in der Kita scheitert (BGH, Az.: III ZR 126/15).
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