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Auf den Punkt

 
  • Kann Ihr Kind – etwa wegen Krankheit oder Unwohlsein – nicht am Unterricht teilnehmen, sollten Sie die Schule darüber rechtzeitig informieren.
  • Ab dem dritten Fehltag sollten Sie der Schule ein schriftliches Entschuldigungsschreiben zukommen lassen.
  • Sie können Ihr Kind auch vom Unterricht beurlauben lassen: Als zulässige Gründe gelten hier beispielsweise religiöse oder nationale Feiertage und persönliche Anlässe wie Hochzeiten.
  • Die Schulferien eigenmächtig zu verlängern kann teuer werden: Die Höhe der Bußgelder variiert je nach Bundesland.
  • Die genauen Bestimmungen zu Entschuldigungen und Beurlaubungen weichen von Bundesland zu Bundesland ab: Suchen Sie im Zweifelsfall das direkte Gespräch mit Lehrern oder Schulleitung.
 

Welche Regeln gelten für Schulentschuldigungen?

Als pflichtbewusste Eltern wissen Sie um die Schulpflicht Ihres Kindes. Doch als verantwortungsvoller Erwachsener ist Ihnen auch klar: Ausnahmslos können Ihre Kinder dieser Pflicht nicht nachkommen. Ob es die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf ist, Bauchschmerzen, ein grippaler Infekt oder die Hochzeit in der Familie – manchmal muss selbst die Schule hintenanstehen. Damit dies nicht zu kleineren oder größeren Verwerfungen führt, gibt es die Schulentschuldigung. Mit dieser können Sie Ihr Kind für die Fehlzeit entschuldigen oder im Vorhinein beurlauben lassen. Und ist Ihr Kind bereits volljährig, kann sie oder er sich sogar selbst eine Entschuldigung schreiben.

Suchen Sie nach allgemeingültigen Regeln und Leitplanken für Schulentschuldigungen, ist das jedoch gar nicht so einfach, denn: Bildungsfragen sind in Deutschland zumeist Ländersache – und deshalb von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Damit Sie trotzdem den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

 

Entschuldigung Schule: Muss eine Krankmeldung per Telefon erfolgen?

Wird Ihr Kind plötzlich krank oder ist aufgrund anderer unvorhersehbarer Umstände ein Fehlen im Unterricht nötig, sollten Sie zuerst zum Telefon greifen und im Sekretariat anrufen oder – je nach Vorgabe der Schule – eine E-Mail schreiben. Kontaktieren Sie die Schule am besten noch vor Unterrichtsbeginn und informieren Sie sie darüber, dass es Ihrem Kind nicht möglich ist den Unterricht zu besuchen. Damit sind Sie in den meisten deutschen Bundesländern auf der sicheren Seite oder handeln sogar noch gewissenhafter als vorgeschrieben.

Während Schulen in Berlin einen Anruf vor Unterrichtsbeginn erwarten, verlangen etwa Nordrhein-Westfalen und Sachsen eine „unverzügliche“ Mitteilung. In Brandenburg und Baden-Württemberg dagegen ist es auch im Rahmen, wenn sich Eltern erst am zweiten Fehltag melden. Vielerorts wird eine Nichtmeldung am ersten Tag aber kritisch gesehen. So meldet sich in Hessen etwa die Grundschule bei den Erziehungsberechtigten, wenn am ersten Fehltag keine direkte Benachrichtigung erfolgt. Sind Eltern dann nicht erreichbar, wägt der zuständige Lehrer ab, ob er die Polizei über das Fernbleiben vom Unterricht informiert oder nicht.

 

Ist eine schriftliche Entschuldigung nötig?

Neben der telefonischen oder elektronischen Information erwartet die Schule eine schriftliche Mitteilung, in der Sie das Fehlen Ihres Kindes begründen, den Zeitraum angeben und um Entschuldigung bitten. Die Fristen für diese Mitteilung sind in jedem Bundesland – und manchmal sogar von Schule zu Schule – unterschiedlich.

Sie machen aber in jedem Fall nichts falsch, wenn Sie Ihrem Kind bei der Rückkehr in die Schule einen Zweizeiler mitgeben oder bei längerer Abwesenheit den Brief spätestens am dritten Tag der Schule zukommen lassen. So sieht es etwa das Schulrecht in Berlin, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Sachsen vor. In anderen Bundesländern, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg, können Sie sich theoretisch mehr Zeit lassen. Kann Ihr Kind hier länger nicht am Unterricht teilnehmen, wird eine Zwischenmitteilung spätestens nach zwei Wochen fällig.

Wichtig zu wissen:
Besucht Ihr Kind eine Berufsschule, sollte die schriftliche Mitteilung am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein.

 

Kind eine Entschuldigung für die Schule schreiben: Vorlage fürs Entschuldigungsschreiben

Viele Schulen sind mit einem unkomplizierten formlosen Zweizeiler zufrieden. Wenn Sie es ganz genau machen wollen, dann nutzen Sie gern unsere Vorlage, um eine richtige Entschuldigung für die Schule zu schreiben.

[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[Postleitzahl, Ort]
[Telefonnummer]
[E-Mail-Adresse]

Betreff: Entschuldigung für [Name des Kindes]

Sehr geehrte/r [Anrede, Name der Lehrkraft],

leider kann/konnte mein Kind, [Name des Kindes], Klasse [Klassenstufe und Klasse], vom [Startdatum] bis zum [Enddatum] nicht am Unterricht teilnehmen. [Hier kann der Grund für das Fehlen eingefügt werden, z.B. Krankheit, familiäre Verpflichtungen, Arztbesuch etc.].

Ich bitte Sie, mein Kind für den genannten Zeitraum zu entschuldigen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift]

[Ihr Name]
[Datum]

 

Wie lange darf man ohne Attest in der Schule wegen Krankheit fehlen?

Auch in Hinblick auf maximale Fehlzeiten ohne Attest gibt es an deutschen Schulen keine allgemeingültigen Regeln. Vielmehr legt die jeweilige Schulordnung fest, welchen Rechten und Pflichten Schüler und auch Eltern nachzukommen haben. Für gewöhnlich halten sich deutsche Schulen in Sachen Entschuldigung jedoch grob an folgendes Muster:

  • Am ersten Tag der Abwesenheit eines Schülers sind die Eltern dazu angehalten, die Schule mündlich zu informieren.
  • Nach drei Tagen und anhaltendem Fehlen vom Unterricht gilt es dann, dies auch schriftlich zu tun (und dem Kind bei der Rückkehr in die Schule zusätzlich ein Schreiben mitzugeben).

Trotzdem sollten Sie sich als Eltern bewusst sein, dass es am Ende stets der Schule obliegt, den von Ihnen angegebenen Entschuldigungsgrund anzuerkennen. Bestehen „begründete Zweifel“, ob Ihr Kind den Unterricht tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen versäumt, kann die Schule ein ärztliches Attest von Ihnen verlangen – und in besonderen Fällen sogar ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. In Sachsen beispielsweise gelten Erkrankungen von mehr als zehn Tagen als auffällig – und bei Teilzeitunterricht genügen sogar bereits vier Abwesenheitstage als Anlass für eine genauere Prüfung der Gründe für eine Entschuldigung.

Begründete Zweifel können zudem auch dann entstehen, wenn die Fehlzeiten eines Schülers über einen gewissen Zeitraum auffällig hoch sind, wenn Ihr Kind am Tag eines wichtigen Tests fehlt oder wenn die Fehlzeit direkt an die Schulferien angrenzt.

 
 

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Was ist eine Beurlaubung für die Schule und welche Gründe werden akzeptiert?

Sofern Sie Ihr Kind nicht gerade unmittelbar vor oder nach den Ferien aus der Schule nehmen wollen, um einen günstigen Urlaubsflug zu ergattern, können Sie aus wichtigem Grund durchaus auch eine sogenannte Beurlaubung für Ihre Tochter oder Ihren Sohn beantragen. Je nach Bundesland und Schulordnung kann der Klassenlehrer diesen Beurlaubungsantrag genehmigen. Bei Berufsschülern geschieht dies im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb. Peilen Sie eine längere Abwesenheit Ihres Kindes an, muss dies in den meisten Fällen von der Leitung der Schule fristgerecht und schriftlich abgesegnet werden.

 

Angemessene Gründe für eine Beurlaubung Ihres Kindes sind beispielsweise:

 
  • religiöse oder nationale Feiertage (in manchen Bundesländern sind diese je nach Religionszugehörigkeit genau festgelegt)
  • persönliche Anlässe wie eine Hochzeit, ein Jubiläum, ein Todesfall oder eine Geburt im engsten Familienkreis
  • Arzttermin oder ärztlich verordnete und vom Gesundheitsamt befürwortete Erholungsmaßnahmen oder Heilkuren
  • eine vorübergehende, erforderliche Schließung des Haushalts, zum Beispiel wenn ein Familienmitglied im Krankenhaus liegt
  • politische, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, an denen Ihr Kind aktiv teilnimmt
  • Schülervertretungen
  • ein Schüleraustausch
  • Berufsberatungen oder Vorstellungsgespräche
  • Betriebs- oder Personalversammlungen beziehungsweise Bildungsveranstaltungen
  • Betreuung des eigenen Kindes
  • wichtiger Behördengang

In sehr dringenden Fällen können Sie für Ihr Kind natürlich auch eine Beurlaubung für die Tage vor oder nach den Ferien oder auch ein verlängertes Wochenende beantragen. Stellen Sie diesen Antrag jedoch unbedingt einige Wochen im Voraus, denn dieser wird mit Sicherheit genau geprüft werden.

 

Wegen Hochzeit nicht zur Schule – Genügen familiäre Gründe für eine Entschuldigung?

Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler auch aus sogenannten familiären Gründen vom Unterricht freigestellt werden. Hier sollte jedoch zwischen einer „Entschuldigung“ und einer „Beurlaubung“ unterschieden werden: Fehlt Ihr Kind ohne Ankündigung in der Schule und begründet dies erst im Nachhinein mit einem von Ihnen aufgesetzten Entschuldigungsschreiben, muss der zuständige Lehrer oder die Schulleitung dieses nicht anerkennen.

Anstatt die Schule deshalb vor vollendete Tatsachen zu stellen, sollten Sie familiäre Ereignisse wie Hochzeiten frühzeitig ankündigen. In der Regel genügt dafür ein Schreiben an die Schule, in dem festgehalten wird, für welchen Zeitraum Sie Ihr Kind beurlauben lassen wollen und welchen groben Hintergrund dies hat. Sollten dann Zweifel an der Zulässigkeit des Entschuldigungsgrunds aufkommen, können Sie immer noch ein direktes Gespräch mit der Schule suchen.

 
 

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Kann man sich mit einer Entschuldigung vom Schwimm- oder Sportunterricht befreien?

Hin und wieder kann es vorkommen, dass Ihr Kind sich eine leichte Verletzung zugezogen hat, die jedoch die Teilnahme am Regelunterricht nicht verhindert. In diesen Fällen ist es auch möglich, lediglich eine Sportbefreiung zu erwirken. Ob und inwieweit Ihr Kind befreit wird, entscheidet dann der Fachlehrer. Diesem steht es zu, die Befreiung vollständig anzunehmen oder auch zu begrenzen: Zum Beispiel, indem er Ihr Kind von gewissen Übungen ausnimmt oder es weiterhin zumindest für theoretische Übungen am Unterricht teilnehmen lässt. Denkbar ist es im Sportunterricht beispielsweise auch, dass Schülerin oder Schüler andere Funktionen übernehmen, also sie etwa als Schiedsrichter am Sportunterricht teilnehmen zu lassen.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Vorgaben für Sportbefreiungen gelten: In Hessen beispielsweise benötigen Schülerinnen und Schüler von der ersten Stunde an ein ärztliches Attest. In Nordrhein-Westfalen hingegen gilt das erst bei einer Befreiung von über einer Woche.

Genau wie bei einer Befreiung vom generellen Schulbetrieb gilt auch für Sport- oder Schwimmunterricht, dass längere Befreiungszeiträume (je nach Bundesland etwa vier bis acht Wochen) einer genaueren Prüfung bedürfen. Dabei können sich Fachlehrer und Schulleiter vorbehalten, ihre Entscheidung auf Basis eines ärztlichen oder auch schulärztlichen Attests zu treffen. Ausgenommen sind in der Regel Fälle, in denen es offenkundige Befreiungsgründe gibt – etwa dann, wenn Ihr Kind mit Gipsbein und Krücken in der Schule erscheint.

 

Ist eine Befreiung vom Sportunterricht aus religiösen Gründen möglich?

Über religiöse Gründe für die dauerhafte Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht entscheiden Schulen meist individuell in Abstimmung mit den Eltern, den betroffenen Schülern und der Schulaufsichtsbehörde. Dabei gilt es, zunächst alle anderen Möglichkeiten – wie beispielsweise geschlechtergetrennten Unterricht auszuschöpfen – bevor der Schüler oder die Schülerin vom Sport- oder Schwimmunterricht ausgeschlossen wird. Ebenso werden die Schulen einen Kompromiss mit Ihnen suchen, wenn Sie Ihr Kind aus religiösen Gründen von der Teilnahme an einer Klassenfahrt befreien lassen möchten, um sowohl dem staatlichen Bildungsauftrag nachzukommen als auch Ihr religiöses Erziehungsrecht beziehungsweise Ihre Glaubensfreiheit zu berücksichtigen.

 

Kann ich mein Kind vom Religionsunterricht abmelden?

Grundsätzlich bewegen Sie sich mit einer Abmeldung Ihres Kindes vom Religionsunterricht voll im Rahmen Ihrer Rechte. Nicht umsonst heißt es dazu im Grundgesetz, dass der Religionsunterricht „in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen“ ein ordentliches Lehrfach ist, sondern auch: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

Wie genau eine solche Abmeldung vom Religionsunterricht abzuwickeln ist, ist wieder Ländersache: Während in Niedersachsen und dem Saarland stets eine schriftliche Abmeldung erfolgen kann, ist diese in Baden-Württemberg nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Und auch in der Frage, wer die Abmeldung veranlassen kann, herrschen unterschiedliche Regeln: Während Schülerinnen und Schüler in den meisten Bundesländern mit der Vollendung Ihres 14. Lebensjahrs als „religionsmündig“ gelten und somit selbst über ihre Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden können, gilt dies in Bayern und dem Saarland erst ab dem 18. Lebensjahr.

Um sich in Hinblick auf die geltenden Bestimmungen zum Religionsunterricht auf dem Laufenden zu halten, ist ein Blick in die jeweilige Landesverfassung und die Schulgesetze zu empfehlen. Alternativ können Sie sich über die Gesetzeslage rund um Beurlaubungen und Unterrichtsbefreiungen aber auch beim Schulamt informieren – oder im Zweifelsfall direkt das Gespräch mit der Leitung der Schule suchen.

 

Schulferien verlängern kann teuer werden

Zu Beginn und Ende von Schulferien macht sich bundesweit häufig ein Phänomen breit: Die Schulklassen sind etwas leerer, weil Eltern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder verlängern, um ein Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können. Sie umgehen einfach die festgelegten Ferienzeiten der Bundesländer, verletzen dabei die Schulpflicht ihrer Kinder, schreiben eine Entschuldigung und lassen ihren Nachwuchs ein paar Tage vor oder nach den Schulferien „blaumachen“.

Dabei gibt es schulfrei nur aus wichtigen Gründen. Lehrer und Schulleiter können Schülern nämlich durchaus ein paar Tage frei geben, etwa für einen Besuch zum runden Geburtstag der Großmutter, einen Umzug oder in einem Trauerfall. Auch für die Teilnahme an Sportveranstaltungen, kulturellen Aufführungen oder Wettbewerben gibt es meist frei.

 

Beurlaubung vor oder nach den Ferien: Manchmal hilft eine ehrliche Anfrage

Wollen Sie Ihre Kinder vom Unterricht befreien lassen, müssen Sie dies bei der Schule beantragen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden. Sollen die Kinder länger als drei Tage fehlen, muss die Schulleitung zustimmen. Umgehen Sie den Antrag, indem Sie Ihr Kind krankmelden, kann diese ein ärztliches Attest fordern, wenn der Verdacht besteht, dass Sie schummeln und Ihr Kind von der Schule entschuldigen, weil Sie in den Urlaub fahren wollen. Wenn das der Fall ist, dann müssten Sie zum Kinderarzt. Doch die möchten laut Presseberichten zunehmend keine solchen Atteste für die Schulen mehr ausstellen, vor allem wenn es darum gehen könnte, dass die Ferien verlängert werden. In einer gemeinsamen Pressemitteilung der Landesverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzt*innen e.V. (BVKJ) erklären die Mediziner, warum Kinder- und Jugendärzte in Nordrhein-Westfalen sich vor den Sommerferien 2023 weigern, Eltern und Kinder im Auftrag der Schulen zu kontrollieren.

 

Wenn der Antrag zur Schulferienverlängerung nicht genehmigt wird

Wird Ihrem Antrag auf Beurlaubung nicht stattgegeben und Ihre Kinder fehlen dennoch zu Beginn oder nach dem Ende der Ferien, handelt es sich dabei um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird.

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann dafür Bußgelder zwischen 500 und 2.500 Euro verhängen. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten.

 

Schulferienverlängerung: Diese Sanktionen sind möglich

Nicht nur, dass es in der Schule auffällt, wenn Kinder dem Unterricht fernbleiben; die Polizei hat an Flughäfen in der Vergangenheit schon Kontrollen durchgeführt, um Familien zu ertappen, die die Schulferien eigenmächtig verlängern. Das Ordnungsamt verhängt in diesem Fall Strafgelder, die in ihrer Höhe sehr schwanken können. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Manche Länder setzen auch auf Prävention und verzichten auf Bußgelder.

Bevor ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, stehen zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten. Wenn die Schulbehörde Bußgelder verhängt, ist die Höhe des Ordnungsgeldes je nach Wohnort extrem unterschiedlich. In München kann das Bußgeld ein echtes Loch in die Reisekasse reißen: Denn im Freistaat wird der wirtschaftliche Vorteil der unerlaubten Ferienverlängerung betrachtet und für die Berechnung der individuellen Bußgeldhöhe zugrunde gelegt. Das Strafgeld wird auf beide Erziehungsberechtigten aufgeteilt. Dabei greift Bayern gleich auf zwei Gesetze zurück – einmal das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, § 17) und das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG, Artikel 119). In Bremen etwa wird das Bußgeld nach dem Ausmaß der Fehlzeiten gestaffelt und orientiert sich mindestens am Kindergeldsatz.

Diese Bußgelder wurden in der Vergangenheit beispielsweise angedroht: In Hamburg 200 Euro bei einem Kind und 300 Euro bei zwei und mehr Kindern, in Sachsen bis zu 1.250 Euro und in Berlin bis zu 2.500 Euro. Einige Bundesländer verhängen Strafen, die sich an der Anzahl der Fehltage orientieren. Bitte beachten Sie, dass unsere Angaben ohne Gewähr sind.

 

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