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Auf den Punkt

 
  • Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte Auszeit vom Beruf, in der Sie sich nach der Geburt eines Kindes intensiv um die Betreuung und Erziehung kümmern können, ohne Ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
  • Jeder Elternteil hat ein Recht auf bis zu drei Jahre Elternzeit – vorausgesetzt man lebt mit dem Kind unter einem Dach. Gleiches gilt auch für Adoptiveltern, Vollzeit-Pflegeeltern und Stiefeltern, sofern sie mit einem leiblichen Elternteil verheiratet sind und mit dem zu betreuenden Kind zusammenwohnen.
  • Die Elternzeit muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Die Anmeldefrist beträgt mindestens sieben Wochen vor Beginn für Zeiten bis zum dritten Geburtstag des Kindes und 13 Wochen für Zeiten danach.
  • Eltern haben das Recht, während ihrer Auszeit in Teilzeit zu arbeiten, bis zu 32 Stunden pro Woche, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Elternzeit beantragen – Wem steht was gesetzlich zu?

Die Elternzeit bietet Ihnen die fantastische Möglichkeit, sich nach der Geburt intensiv um Ihr Kind zu kümmern. Den Kontakt zum Berufsleben verlieren Sie dabei nicht. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf Elternzeit und wie beantragt man sie korrekt? In diesem Abschnitt erfahren Sie, welche gesetzlichen Regelungen es gibt und was Sie bei der Antragstellung beachten müssen.

 

Wer hat eigentlich Anspruch auf Elternzeit?

Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, jedoch können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes verschoben werden.

Jedes Elternteil, das mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, darf demnach den "Erziehungsurlaub" nehmen. Dies gilt sowohl für leibliche Eltern als auch für Adoptiveltern und, unter bestimmten Voraussetzungen, auch für Pflegeeltern und Stiefeltern. Die rechtlichen Grundlagen für diesen Anspruch sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Elternzeit dient dazu, das Kind persönlich zu betreuen und zu erziehen, ohne die berufliche Tätigkeit vollständig aufgeben zu müssen. Daher ist es während der Elternzeit erlaubt, bis zu 32 Stunden pro Woche in Teilzeit zu arbeiten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis in Deutschland besteht und die Anmeldung der Elternzeit fristgerecht und schriftlich beim Arbeitgeber erfolgt (§ 16 BEEG). So können Eltern die wertvolle Zeit mit ihrem Kind flexibel gestalten und sich gleichzeitig den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern.

 

Wie lange darf ich in Elternzeit gehen?

Die Dauer der Elternzeit ist genau festgelegt: Sie haben das Recht auf bis zu drei Jahre Freistellung von der Arbeit pro Kind. Diese Zeit kann flexibel genutzt werden: Sie dürfen die drei Jahre entweder am Stück nehmen oder in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Zudem besteht die Möglichkeit, bis zu 24 Monate der Elternzeit auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes zu verschieben. Eine spezielle Elternzeit für Väter oder Mütter gibt es also nicht.

 

Wo und wann kann ich Elternzeit beantragen?

Die Elternzeit müssen Sie direkt von Ihrem Arbeitgeber verlangen – schriftlich und fristgerecht. Das bedeutet:

  • Die Elternzeit für die ersten drei Jahre des Kindes müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn anmelden.
  • Wenn Sie Elternzeit nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen möchten, beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.

Wenn Sie Ihre Elternzeit über den dritten Geburtstag Ihres Kindes hinaus verlängern möchten, müssen Sie dies 13 Wochen im Voraus beim Arbeitgeber anmelden. Die Regelung bietet Eltern somit sowohl Flexibilität als auch die notwendige Planungssicherheit für den Arbeitgeber.

Für Mütter schließt die Elternzeit in der Regel nahtlos an den Mutterschutz an. Sprich: Der erste Tag nach dem Mutterschutz ist der erste Tag der Elternzeit.

Übrigens: Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt eines Kindes. Bei Mehrlingen und Frühchen verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen.

 

Ist die Festlegung der Elternzeit verbindlich?

Wenn Sie zum ersten Mal Elternzeit beantragen, müssen Sie sich gesetzlich gesehen festlegen, für welchen Zeitraum innerhalb der ersten beiden Lebensjahre Ihres Kindes Sie Elternzeit nehmen möchten. Das nennt sich Bindungsfrist. Diese Festlegung ist verbindlich und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden.

Wenn Sie Elternzeit beispielsweise nur bis zum ersten Geburtstag Ihres Kindes beantragen, verzichten Sie damit automatisch auf die Möglichkeit, Elternzeit im zweiten Lebensjahr Ihres Kindes zu nehmen. Die verbleibenden Monate können dann lediglich nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes genommen werden.

Für den dritten Abschnitt der Elternzeit – also für eine Zeitspanne, die zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes liegt – kann Ihr Arbeitgeber die Inanspruchnahme aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Es ist daher ratsam, Ihre Elternzeitplanung im Voraus sorgfältig zu überlegen und auch mit Ihrem Arbeitgeber zu besprechen.

 

Können beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Ja, grundsätzlich steht Müttern und Vätern Elternzeit im gleichen Ausmaß zu. Das heißt, Sie dürfen diese Zeit beide parallel oder nacheinander beanspruchen. Wie lange und wann ist individuell und unabhängig voneinander beim jeweiligen Arbeitgeber anzumelden.

 

Was Arbeitnehmer wissen sollten: Ablehnung, Kündigung und Verlängerung

Elternzeit klingt großartig, aber was passiert, wenn Ihr Chef den Antrag ablehnt? Oder wenn es plötzlich zur Kündigung kommt? Und wie sieht es mit der Verlängerung der Elternzeit aus? Keine Sorge – hier klären wir, was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Egal ob es um Ablehnung, Kündigung oder die Verlängerung Ihrer Auszeit geht, wir haben die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen.

 

Darf mein Arbeitgeber den Antrag auf Elternzeit ablehnen?

Solange Sie Ihren Antrag fristgerecht eingereicht haben, darf dieser nicht abgelehnt werden. Verpassen Sie die Frist, verschiebt sich der Erziehungsurlaub um die verstrichene Zeit.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie Elternzeit im dritten Abschnitt (zwischen dem dritten und achten Lebensjahr Ihres Kindes) nehmen möchten und diese einen dritten Zeitabschnitt darstellt, kann Ihr Arbeitgeber den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das passiert jedoch selten und muss gut begründet werden. In den meisten Fällen können Sie sich darauf verlassen, dass Ihr Antrag genehmigt wird, wenn alles korrekt und fristgerecht eingereicht ist.

 

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Ab Anmeldung beim Arbeitgeber, frühestens aber acht Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes besteht ein strenger, sogenannter absoluter Kündigungsschutz. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes darf Ihr Chef frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit nicht mehr kündigen. Ihr Arbeitsverhältnis ist bis zum Ende der Elternzeit geschützt.

Mit wenigen Ausnahmen: Wird zum Beispiel der Betrieb stillgelegt oder haben Sie grob gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, kann der Arbeitgeber mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde eine Kündigung aussprechen. Möchten Sie oder Ihr Arbeitgeber zum Ende der Elternzeit Ihren Job kündigen, muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Während der Elternzeit können Sie selbst das ruhende Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen.

 

Verlängert sich mein befristeter Vertrag durch die Elternzeit?

Nein, ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert sich nicht automatisch durch die Inanspruchnahme von Elternzeit. Wenn Sie wissen, dass Ihr Vertrag ausläuft und Ihr Arbeitgeber diesen garantiert nicht verlängert, beantragen Sie eine Jobauszeit bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses. Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihnen aufgrund der verkürzten Elternzeit kein Elterngeld zusteht. Elternzeit und Elterngeld sind voneinander unabhängig.

Sollten Sie nach dem Ende Ihres befristeten Arbeitsvertrags keinen neuen Vertrag erhalten und Ihre Elternzeit ist somit beendet, haben Sie keinen speziellen Wiedereinstiegsanspruch bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Sie werden wie jede andere Bewerberin oder Bewerber behandelt.

Falls Sie eine Verlängerung oder einen neuen befristeten Vertrag erhalten und nach der Elternzeit zurückkehren, hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ihnen eine gleichwertige Stelle zu bieten, jedoch nicht zwingend dieselbe Position wie vor der Elternzeit. Die Rückkehrregelung gilt, sofern die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vor der Beendigung der Elternzeit vereinbart wurde.

 

Verlängert sich die Elternzeit mit einem weiteren Kind?

Wenn Sie ein weiteres Kind bekommen, stehen Ihnen bis zu drei Jahre „neuer“ Elternzeit zu. Allerdings endet die „alte“ Elternzeit mit der Geburt des neuen Babys nicht automatisch, sondern läuft wie beim Arbeitgeber angemeldet weiter. Die Elternzeit für das zweite Kind können Sie dann im Anschluss an die erste Elternzeit nehmen.

Tipp: Wollen Sie den Mutterschutz für das zweite Kind in Anspruch nehmen, können Sie die erste Elternzeit vorzeitig beenden. Informieren Sie in diesem Fall Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über deren vorzeitige Beendigung zum Beginn der Mutterschutzfrist für das neue Kind. Der Arbeitgeber darf die vorzeitige Beendigung nicht ablehnen.

 

Bekomme ich nach der Elternzeit meinen alten Job zurück?

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Ihrer Rückkehr einen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das heißt in erster Linie: Es steht Ihnen ein Job mit Ihrem alten Gehalt zu. Wenn Sie während der Elternzeit Teilzeitarbeit vereinbart hatten, endet mit der Babypause auch der Teilzeitvertrag.

 

Wie bin ich während der Elternzeit krankenversichert?

Während dieser Auszeit sind Sie in der Regel weiterhin krankenversichert, aber die Art der Versicherung kann sich je nach Ihrer Situation unterscheiden:

  • Wenn Sie vor der Elternzeit gesetzlich krankenversichert waren, bleibt dieser Versicherungsschutz während des gesamten Zeitraums bestehen. Sie und Ihr Kind sind beitragsfrei versichert, solange Sie keine beitragspflichtigen Einkünfte erzielen (außer dem Elterngeld, das nicht beitragspflichtig ist).
  • Waren Sie bislang privat krankenversichert, bleiben Sie auch während der Elternzeit versichert. Jedoch entfällt der Arbeitgeberzuschuss und Sie müssen den vollen Betrag selbst zahlen. Einige Anbieter ermöglichen eine spezielle Tarifanpassung während der Elternzeit. Sprechen Sie dazu mit Ihrer PKV.
  • In bestimmten Fällen können Sie während der Elternzeit in die beitragsfreie Familienversicherung Ihres Ehepartners wechseln, sofern Ihr Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und Ihr Partner gesetzlich krankenversichert ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie nicht privat versichert sind.

Besonderheit Beamtenstatus: Als Beamter und Beamtin behalten Sie während der Elternzeit sowohl Ihren Beihilfeanspruch als auch ihre private Krankenversicherung unverändert bei. Sie müssen Ihre Beiträge zur PKV weiterhin zahlen, können aber in der Regel von einem Zuschuss zur PKV profitieren. Ein Wechsel in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich.

 

Ihr Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Auch Ihr Urlaubsanspruch bleibt während Ihrer Auszeit erhalten. Allerdings hat Ihr Arbeitgeber nach § 17 des BEEG das Recht, den Anspruch für jeden vollen Monat der beruflichen Pause um ein Zwölftel zu kürzen. Das bedeutet, dass Sie für die Zeit, in der Sie komplett freigestellt sind, keinen vollen Anspruch auf Urlaubstage erwerben. Arbeiten Sie jedoch in Teilzeit, bleibt der Anspruch anteilig entsprechend Ihrer reduzierten Arbeitszeit bestehen.

Bei der Berechnung ist unbedingt zu beachten, dass die Kürzung nur für volle Monate möglich ist. Beginnt die Elternzeit im Laufe eines Monats oder endet sie, entfällt die Kürzungsmöglichkeit. Für eine Elternzeit von Mitte Mai bis Mitte Juli ist für den Arbeitgeber somit nur für den Monat Juni eine Kürzung zulässig. Bei 30 Urlaubstagen geteilt durch 12 ergibt sich somit nur eine Kürzung um 2,5 Urlaubstage.

 

Ihr Resturlaub bleibt bestehen

Resturlaub, den Sie vor Beginn Ihrer Elternzeit nicht genommen haben, bleibt bestehen und verfällt nicht durch den Beginn der Auszeit. Sie können diesen Resturlaub nach Ihrer Rückkehr in Anspruch nehmen, und zwar bis zum Ende des auf die Elternzeit folgenden Urlaubsjahres.

 

Keine Kürzung mehr nach einer Kündigung

Einen festen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Kürzung erklären muss, gibt es nicht. Sie kann auch noch nach einer beendeten Elternzeit erfolgen. Voraussetzung ist laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2015 allerdings, dass das Arbeitsverhältnis und der damit verbundene Urlaubsanspruch noch bestehen. Nicht mehr beschäftigte Arbeitnehmende müssen keine Kürzung akzeptieren (Az.: 9 AZR 725/13). Das ist von Bedeutung, da bis zur Beendigung nicht genommener Urlaub vom Arbeitgeber in barer Münze abgegolten werden muss. Das kann je nach Verdienst und Resturlaub eine ganze Stange Geld sein.

 

Teilzeitarbeit während der Elternzeit: Geht das?

Um im Job am Ball zu bleiben, nutzen Eltern nach der Geburt häufig die Möglichkeit, in Teilzeit zu arbeiten. Wenn Ihr bisheriger Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt, steht Ihnen rechtlich gesehen eine Teilzeitstelle zu. Bis zu 32 Wochenstunden sind hierbei erlaubt. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, sind es noch bis zu 30 Wochenstunden. Der Arbeitgeber darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen seine Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigern.

Sind Sie in einem kleineren Betrieb beschäftigt, müssen Sie sich mit Ihrem Chef über eine Teilzeitstelle während der Elternzeit einigen. Einen Anspruch haben Sie in diesem Fall nicht. Die Zustimmung Ihres Arbeitgebers benötigen Sie auch, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten oder selbstständig tätig sein wollen.

 

Fünf Tipps zur Elternzeit

  1. Schicken Sie den Antrag auf Elternzeit mit einem sogenannten Einschreiben Einwurf. So haben Sie einen Nachweis und können die fristgerechte Einreichung belegen.
  2. Der besondere Kündigungsschutz vor und während der Elternzeit gilt erst acht Wochen vor ihrem Beginn. Beantragen Sie die Elternzeit zu früh, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Kündigung aussprechen. Stellen Sie den Antrag also fristgerecht sieben Wochen vor Beginn, um böse Überraschungen zu vermeiden.
  3. Auch wenn Sie sich nicht vorstellen können, drei Jahre zu Hause zu bleiben, denken Sie an die zwei Partnermonate. Ihr Elterngeldanspruch verlängert sich um zwei Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen.
  4. Wichtig: Kindererziehungszeiten bei der Rente anrechnen lassen! Kindererziehungszeiten erhöhen Ihre Rente. Sie werden jedoch nicht automatisch hinzugerechnet. Sie müssen also selbst aktiv werden. Nutzen Sie hierzu das Formular V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten der Deutschen Rentenversicherung. Für die Kindererziehungszeiten bei der Rente ist die Elternzeit übrigens keine Voraussetzung. Die rentenrechtlich relevanten Zeiten zählen auch, wenn Sie nach der Geburt weiter gearbeitet haben.
  5. Bereiten Sie sich rechtzeitig auf Ihre Rückkehr in den Beruf vor. Bleiben Sie während Ihrer Elternzeit in Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber und informieren Sie sich über mögliche Veränderungen im Unternehmen. Überlegen Sie, ob eine Weiterbildung oder ein Auffrischungskurs sinnvoll sein könnte, um nach der Elternzeit gut vorbereitet in den Job zurückzukehren.

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

 

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