Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle 2024 – Kindesunterhalt berechnen und verstehen
Unser Ratgeber liefert Antworten auf Fragen rund um Kindesunterhalt.
15.08.2024 • 8 min Lesezeit
Was ist Unterhalt?
Von Unterhalt ist immer dann die Rede, wenn jemand für den Lebensbedarf einer anderen Person aufkommt. Obwohl Unterhalt in einer weiteren Definition auch durch Pflege und Erziehung geleistet werden kann, wird der Begriff in der öffentlichen Debatte zumeist mit finanziellen Leistungen verknüpft – und hier primär mit dem Thema Kindesunterhalt.
Da minderjährige Kinder qua Gesetz einen Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern haben, werden Unterhaltsfragen vor allem im Trennungsfall akut. Dann ist nämlich nicht nur zu klären, bei wem das Kind lebt und wer sich um die Erziehung kümmert, sondern zudem, welcher Elternteil wie viel Unterhalt zu leisten hat.
Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?
Wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen, richtet sich nach dem Alter der Kinder, der Größe Ihrer Familie und Ihrem Monatseinkommen. Als Leitlinie zur Unterhaltsberechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig überarbeitet wird. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie Ihren zu zahlenden Unterhalt mit wenigen Klicks ganz einfach selbst berechnen. Tragen Sie einfach die Anzahl der Kinder und Ihr monatliches Nettoeinkommen ein.
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ergibt sich aus der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a BGB und richtet sich „nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes“. Seit dem 1. Januar 2024 gelten die folgenden monatlichen Mindestunterhaltssätze: 480 Euro bis zum 6. Geburtstag eines Kindes, 551 Euro bis zum 12. Geburtstag eines Kindes und 645 Euro bis zum 18. Geburtstag. Diese Sätze entsprechen der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und sind bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.100 Euro pro Monat zu zahlen.
Wie wird Unterhalt berechnet?
Beläuft sich Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in 2024 beispielsweise auf 2.000 Euro und haben Sie ein Kind im Alter von acht Jahren, sind Sie zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 551 Euro verpflichtet. Verdienen Sie mehr als 2.100 Euro netto, ändert sich der zu zahlende Kindesunterhalt, da Sie der nächsthöheren Einkommensstufe zugeordnet sind.
Mit einem Nettomonatseinkommen in 2024 von mehr als 2.500 Euro rutschen Sie derweil bereits in die dritte Einkommensstufe. Für ein Kind im Alter von acht Jahren zahlen Sie dann 607 Euro Unterhalt. Und ist Ihr Kind schon älter, erhöht sich dieser Betrag noch weiter: Für ein 15-jähriges Kind fallen so etwa monatliche Alimente in Höhe von 710 Euro an.
Wie viel Unterhalt muss ich zahlen bei 1.600 Euro netto?
Wie viel Unterhalt bei 2.800 € Einkommen?
Wie viel Unterhalt bei 3.400 € Nettoeinkommen im Monat?
Düsseldorfer Tabelle 2024 – Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts
Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 erstmals vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ausgearbeitet, um die deutsche Unterhaltsrechtsprechung zu vereinheitlichen. Sie enthält konkrete Vorgaben zu Fragen des Kindesunterhalts, zum Ehegattenunterhalt, zum Verwandtenunterhalt, beispielsweise dem Elternunterhalt, und zur sogenannten Mangelfallberechnung. Seit ihrer Entstehung gilt die Tabelle als deutschlandweit anerkannte Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltssätzen und wird von Gerichten regelmäßig als Orientierungshilfe in Unterhaltsfragen herangezogen.
Um verschiedene Einkommensgruppen und entsprechende Unterhaltssätze möglichst genau abbilden zu können, wird die Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag laufend aktualisiert und weiterentwickelt. Von 1990 bis 2007 wurde sie zudem für die neuen Bundesländer durch die sogenannte Berliner Tabelle ergänzt.
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 2.100 | 480 | 551 | 645 | 689 |
2.101 - 2.500 | 504 | 579 | 678 | 724 |
2.501 - 2.900 | 528 | 607 | 710 | 758 |
2.901 - 3.300 | 552 | 634 | 742 | 793 |
3.301 - 3.700 | 576 | 662 | 774 | 827 |
3.701 - 4.100 | 615 | 706 | 826 | 882 |
4.101 - 4.500 | 653 | 750 | 878 | 938 |
4.501 - 4.900 | 692 | 794 | 929 | 993 |
4.901 - 5.300 | 730 | 838 | 981 | 1.048 |
5.301 - 5.700 | 768 | 882 | 1.032 | 1.103 |
5.701 - 6.400 | 807 | 926 | 1.084 | 1.158 |
6.401 - 7.200 | 845 | 970 | 1.136 | 1.213 |
7.201 - 8.200 | 884 | 1.014 | 1.187 | 1.268 |
8.201 - 9.700 | 922 | 1.058 | 1.239 | 1.323 |
9.701 - 11.200 | 960 | 1.102 | 1.290 | 1.378 |
Frühere Fassungen der Düsseldorfer Tabelle
Hier finden Sie Informationen zu den Düsseldorfer Tabellen der letzten Jahre. Die Beträge ändern sich in der Regel jedes Jahr und werden teilweise neu berechnet. Jede Unterhaltsberechnung stellt jedoch nur eine Momentaufnahme dar. Sie ist so lange gültig, bis sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ändern. Das kann bei Änderung der Steuerklasse, Gehaltserhöhung oder -minderung der Fall sein. Da Unterhaltszahlungen auch steuerliche Relevanz besitzen, lohnt sich ein Blick in die Tabellen der letzten Jahre.
01.01.2023 - 31.12.2023
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 437 | 502 | 588 | 628 |
1.901 - 2.300 | 459 | 528 | 618 | 660 |
2.301 - 2.700 | 481 | 553 | 647 | 691 |
2.701 - 3.100 | 503 | 578 | 677 | 723 |
3.101 - 3.500 | 525 | 603 | 706 | 754 |
3.501 - 3.900 | 560 | 643 | 753 | 804 |
3.901 - 4.300 | 595 | 683 | 800 | 855 |
4.301 - 4.700 | 630 | 723 | 847 | 905 |
4.701 - 5.100 | 665 | 764 | 894 | 955 |
5.101 - 5.500 | 700 | 804 | 941 | 1.005 |
5.501 - 6.200 | 735 | 844 | 988 | 1.056 |
6.201 - 7.000 | 770 | 884 | 1.035 | 1.106 |
7.001 - 8.000 | 805 | 924 | 1.082 | 1.156 |
8.001 - 9.500 | 840 | 964 | 1.129 | 1.206 |
9.501 - 11.000 | 874 | 1.004 | 1.176 | 1.256 |
01.01.2022 - 31.12.2022
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 396 | 455 | 533 | 569 |
1.901 - 2.300 | 416 | 478 | 560 | 598 |
2.301 - 2.700 | 436 | 501 | 587 | 626 |
2.701 - 3.100 | 456 | 524 | 613 | 655 |
3.101 - 3.500 | 476 | 546 | 640 | 683 |
3.501 - 3.900 | 507 | 583 | 683 | 729 |
3.901 - 4.300 | 539 | 619 | 725 | 774 |
4.301 - 4.700 | 571 | 656 | 768 | 820 |
4.701 - 5.100 | 602 | 692 | 811 | 865 |
5.101 - 5.500 | 634 | 728 | 853 | 911 |
5.501 - 6.200 | 666 | 765 | 896 | 956 |
6.201 - 7.000 | 697 | 801 | 939 | 1002 |
7.001 - 8.000 | 729 | 838 | 981 | 1.047 |
8.001 - 9.500 | 761 | 874 | 1.024 | 1.093 |
9.501 - 11.000 | 792 | 910 | 1.066 | 1.138 |
01.01.2021 - 31.12.2021
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 393 | 451 | 528 | 564 |
1.901 - 2.300 | 413 | 474 | 555 | 593 |
2.301 - 2.700 | 433 | 497 | 581 | 621 |
2.701 - 3.100 | 452 | 519 | 608 | 649 |
3.101 - 3.500 | 472 | 542 | 634 | 677 |
3.501 - 3.900 | 504 | 578 | 676 | 722 |
3.901 - 4.300 | 535 | 614 | 719 | 768 |
4.301 - 4.700 | 566 | 650 | 761 | 813 |
4.701 - 5.100 | 598 | 686 | 803 | 858 |
5.101 - 5.500 | 629 | 722 | 845 | 903 |
5.101 - 5.500 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
01.01.2020 - 31.12.2020
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 369 | 424 | 497 | 530 |
1.901 - 2.300 | 388 | 446 | 522 | 557 |
2.301 - 2.700 | 406 | 467 | 547 | 583 |
2.701 - 3.100 | 425 | 488 | 572 | 610 |
3.101 - 3.500 | 443 | 509 | 597 | 636 |
3.501 - 3.900 | 473 | 543 | 637 | 679 |
3.901 - 4.300 | 502 | 577 | 676 | 721 |
4.301 - 4.700 | 532 | 611 | 716 | 764 |
4.701 - 5.100 | 561 | 645 | 756 | 806 |
5.101 - 5.500 | 591 | 679 | 796 | 848 |
ab 5.501 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
Im Jahr 2019 wurden die Unterhaltsbeträge im Vergleich zum Vorjahr in fast allen Altersgruppen etwas angehoben, ausgenommen bei volljährigen Kindern. Zum 1. Juli 2019 hingegen wurde das Kindergeld pro Kind um 10 Euro angehoben. Dadurch verringerten sich die Beträge des Unterhalts zur zweiten Hälfte des Jahres wieder.
01.01.2019 - 31.12.2019
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 354 | 406 | 476 | 527 |
1.901 - 2.300 | 372 | 427 | 500 | 554 |
2.301 - 2.700 | 390 | 447 | 524 | 580 |
2.701 - 3.100 | 408 | 467 | 548 | 607 |
3.101 - 3.500 | 425 | 488 | 572 | 633 |
3.501 - 3.900 | 454 | 520 | 610 | 675 |
3.901 - 4.300 | 482 | 553 | 648 | 717 |
4.301 - 4.700 | 510 | 585 | 686 | 759 |
4.701 - 5.100 | 539 | 618 | 724 | 802 |
5.101 - 5.500 | 567 | 650 | 762 | 844 |
ab 5.501 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
2018 änderten sich in der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsbeträge, Einkommensbereiche und Selbstbehalte. Erstmals seit über 10 Jahren wurden die zu leistenden Unterhaltsbeträge für Einkommen zwischen 1.501 und 5.100 Euro in diesem Jahr gesenkt.
01.01.2018 - 31.12.2018
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.900 | 348 | 399 | 467 | 527 |
1.901 - 2.300 | 366 | 419 | 491 | 554 |
2.301 - 2.700 | 383 | 439 | 514 | 580 |
2.701 - 3.100 | 401 | 459 | 538 | 607 |
3.101 - 3.500 | 418 | 479 | 561 | 633 |
3.501 - 3.900 | 446 | 511 | 598 | 675 |
3.901 - 4.300 | 474 | 543 | 636 | 717 |
4.301 - 4.700 | 502 | 575 | 673 | 759 |
4.701 - 5.100 | 529 | 607 | 710 | 802 |
5.101 - 5.500 | 557 | 639 | 748 | 844 |
ab 5.501 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
Für das Jahr 2017 wurden die Bedarfssätze erneut erhöht. Dabei stieg der Mindestunterhalt für Kinder um bis zu 10 Euro.
01.01.2017 - 31.12.2017
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.500 | 342 | 393 | 460 | 527 |
1.501 - 1.900 | 360 | 413 | 483 | 554 |
1.901 - 2.300 | 377 | 433 | 506 | 580 |
2.301 - 2.700 | 394 | 452 | 529 | 607 |
2.701 - 3.100 | 411 | 472 | 552 | 633 |
3.101 - 3.500 | 438 | 504 | 589 | 675 |
3.501 - 3.900 | 466 | 535 | 626 | 717 |
3.901 - 4.300 | 493 | 566 | 663 | 759 |
4.301 - 4.700 | 520 | 598 | 700 | 802 |
4.701 - 5.100 | 548 | 629 | 736 | 844 |
ab 5.101 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
In diesem Jahr stieg der Mindestunterhalt für Kinder in allen Altersgruppen an. Außerdem orientierte sich die Berechnung des Unterhalts 2016 erstmals am kindlichen Existenzminimum und nicht mehr an den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Eine Praxis, die bis heute beibehalten wurde.
01.01.2016 - 31.12.2016
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.500 | 335 | 384 | 450 | 516 |
1.501 - 1.900 | 352 | 404 | 473 | 542 |
1.901 - 2.300 | 369 | 423 | 495 | 568 |
2.301 - 2.700 | 386 | 442 | 518 | 594 |
2.701 - 3.100 | 402 | 461 | 540 | 620 |
3.101 - 3.500 | 429 | 492 | 576 | 661 |
3.501 - 3.900 | 456 | 523 | 612 | 702 |
3.901 - 4.300 | 483 | 553 | 648 | 744 |
4.301 - 4.700 | 510 | 584 | 684 | 785 |
4.701 - 5.100 | 536 | 615 | 720 | 826 |
ab 5.101 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
Die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle 2015 blieben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die notwendigen Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen wurden 2015 jedoch erhöht.
01.01.2015 - 31.12.2015
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 |
1.501 - 1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
1.901 - 2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2.301 - 2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 |
2.701 - 3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 |
3.101 - 3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3.501 - 3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3.901 - 4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4.301 - 4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4.701 - 5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
ab 5.101 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
Für das Jahr 2013 blieben die zu leistenden Unterhaltsbeträge unverändert. Der notwendige Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen wurde erhöht. Im Jahr 2014 gab es keine Aktualisierungen. Die Düsseldorfer Tabelle 2014 gleicht der aus dem Vorjahr.
01.01.2013 - 31.12.2014
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 |
1.501 - 1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
1.901 - 2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2.301 - 2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 |
2.701 - 3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 |
3.101 - 3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3.501 - 3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3.901 - 4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4.301 - 4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4.701 - 5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
ab 5.101 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
In der Düsseldorfer Tabelle 2011 wurden die Freibeträge, Bedarfskontrollbeträge und Zahlbeträge für Kinder außerhalb des eigenen Haushalts geändert. Alle anderen Beträge blieben unverändert. Für das Jahr 2012 galt die bestehende Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2011. Die Leitlinien wurden dennoch aktualisiert.
01.01.2011 - 31.12.2012
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 |
1.501 - 1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
1.901 - 2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2.301 - 2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 |
2.701 - 3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 |
3.101 - 3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3.501 - 3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3.901 - 4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4.301 - 4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4.701 - 5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
ab 5.101 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
01.01.2010 - 31.12.2010
Nettoeinkommen in Euro |
Kind 0-5 Jahre |
Kind 6-11 Jahre |
Kind 12-17 Jahre |
Kind ab 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
bis 1.500 | 317 | 364 | 426 | 488 |
1.501 - 1.900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
1.901 - 2.300 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2.301 - 2.700 | 365 | 419 | 490 | 562 |
2.701 - 3.100 | 381 | 437 | 512 | 586 |
3.101 - 3.500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3.501 - 3.900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3.901 - 4.300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4.301 - 4.700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4.701 - 5.100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
ab 5.101 | Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden. |
Wird das Kindergeld in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt?
Kindergeld wird in der Düsseldorfer Tabelle zwar nicht berücksichtigt, ist aber dennoch relevant für die Unterhaltsberechnung, da es als Einkommen des Kindes zählt.
Eltern von minderjährigen Kindern steht das Kindergeld theoretisch je zur Hälfte zu. Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern wird es an den erziehungsberechtigten Elternteil ausgezahlt, der sich überwiegend um das Kind kümmert. Daher darf der getrennt lebende Elternteil das Kindergeld auf die Unterhaltszahlung anrechnen – allerdings nicht in voller Höhe. Es darf lediglich die Hälfte des Kindergeldes vom Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden, um die finale Höhe des Kindesunterhalts zu ermitteln.
Volljährige Kinder haben mit dem Eintritt in die Volljährigkeit beiden Elternteilen gegenüber einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Eltern können das Kindergeld daher in voller Höhe auf die Unterhaltssumme aus der Düsseldorfer Tabelle anrechnen, müssen das Kindergeld aber gleichzeitig an das Kind auszahlen.
Befreiung vom Kindesunterhalt: Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle
Eine Befreiung vom Kindesunterhalt ist möglich, wenn die Unterhaltszahlungen die Existenz eines Elternteils gefährden. Dieser notwendige Selbstbehalt liegt 2024 laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.450 Euro monatlich für Berufstätige und bei 1.200 Euro monatlich für Nichterwerbstätige. Der Selbstbehalt stellt sicher, dass einem Elternteil genügend bereinigtes Nettoeinkommen verbleibt, um die eigene Existenz zu sichern. Anpassungen des Selbstbehalts erfolgen nur in Ausnahmefällen, etwa bei unvermeidbar höheren Wohnkosten.
Volljährig und dann? Wie lange muss man Unterhalt für Kinder zahlen?
Mit der Volljährigkeit erlischt das Sorgerecht der Eltern für ihr Kind. Dennoch können beide Eltern weiter unterhaltspflichtig sein, denn: Eltern müssen ihren Kindern in der Regel so lange Unterhalt zahlen, bis diese ihre erste berufliche Ausbildung vollendet haben. Der Unterhaltsanspruch der Kinder endet also nicht – wie oft fälschlicherweise angenommen – mit der Volljährigkeit. Im Gegenteil: Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Soll heißen: Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig.
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht mehr zu Hause wohnen, beträgt der Gesamtunterhaltsbedarf 930 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Einkommen angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf (von 100 Euro) besteht.
Ein ewig langer Aufschub der Unterhaltspflicht in die Zukunft, etwa durch ein besonders langwieriges Studium, ist übrigens nicht möglich. Hier wird für die Festlegung des Unterhaltsanspruchs nämlich im Normalfall die Regelstudienzeit angelegt.
Kindesunterhalt ab 18: Wer bekommt das Geld?
Bis zur Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes fließen die Unterhaltszahlungen auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind wohnt. Nach dem 18. Geburtstag muss der Unterhalt jedoch direkt an das Kind überwiesen werden.
Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt bei Studium oder Ausbildung?
Während des Studiums muss Unterhalt gezahlt werden, und zwar unabhängig von der Wahl des Studienfaches und unabhängig davon, wie sinnvoll der Studiengang in den Augen der Eltern ist oder wie viel Zukunftsperspektive das Studium hat. Daneben ist ein Studienort- oder Fachrichtungswechsel nach spätestens drei Semestern problemlos möglich, ohne dass der Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt. Kinder sind aber verpflichtet, zügig und zielorientiert zu studieren und dabei die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich zu überschreiten. Im Zweifel müssen Kinder ihren Eltern sogar Leistungsnachweise vorlegen. Wird an den Bachelor- ein Masterstudiengang angehängt, besteht währenddessen ebenfalls Unterhaltspflicht, solange zwischen beiden Studiengängen nicht allzu viel Zeit verstreicht. Nach Studienende müssen Eltern noch maximal drei Monate lang Unterhalt zahlen.
Befindet sich das volljährige Kind in der Ausbildung und erzielt ein eigenes Einkommen, besteht der Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss. Das eigene Einkommen wird aber auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Volljährigen, die Kindergeld bekommen, wird dieses ebenfalls vollständig vom Unterhalt abgezogen.
Anspruch auf Unterhalt bei Ausbildung unter 18
Verdient ein minderjähriges Kind im Zuge einer Ausbildung bereits eigenes Geld, wird dieses Einkommen in Hinblick auf die Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Die zugrundeliegende Rechnung ist jedoch nicht ganz einfach: Zuerst wird vom monatlichen Nettogehalt ein sogenannter ausbildungsbedingter Mehrbedarf von rund 100 Euro abgezogen. Dann wird der daraus errechnete Betrag halbiert und vom Unterhaltsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil abgezogen.
Wie lange Unterhalt zahlen, wenn Kind keine Ausbildung macht?
Befindet sich Ihr volljähriges Kind weder in einer Ausbildung noch in einem Studium, muss es selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht nämlich nur, wenn eine Schulausbildung, eine Ausbildung, ein Studium oder ein Pflichtpraktikum absolviert wird. Auch längere Pausen vor einer Ausbildung des Kindes oder einem Studium müssen von den unterhaltspflichtigen Eltern nicht mitfinanziert werden: Entscheidet sich Ihr Kind also, eine Auszeit zu nehmen oder eine Weltreise zu machen, muss es dieses Unterfangen aus der eigenen Tasche zahlen.
Häufige Fragen zum Thema Kindesunterhalt berechnen
Werden Unterhaltszahlungen nicht rechtzeitig oder gar nicht geleistet, sollten Sie sich zuerst informieren, warum dies der Fall ist. Immerhin kann die Nichtzahlung der Alimente aus unterschiedlichen Gründen vorkommen und muss nicht direkt einen böswilligen Hintergrund haben. Es ist beispielsweise möglich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil derzeit zu wenig Geld verdient, um Unterhaltszahlungen zu leisten.
Haben Sie jedoch die Vermutung, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt absichtlich zurückhält (oder die ausbleibenden Zahlungen gar als Druckmittel benutzt), sollten Sie handeln. Hier empfiehlt es sich, zunächst den Weg zum Jugendamt zu suchen. Dort können Sie einen sogenannten Unterhaltstitel festlegen lassen, der die exakte Höhe des zu leistenden Unterhalts beziffert. Der Unterhaltspflichtige wird dann in die Pflicht genommen, alles zu tun, um die jeweilige monatliche Unterhaltssumme aufzubringen. Ist dies nicht der Fall, kann der Unterhalt von einem Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.
Alternativ können Sie eine Unterhaltsklage einreichen. Hierzu sollten Sie sich jedoch im Vornherein umfassend beraten lassen, denn: Eine Klage ist immer mit Kosten verbunden, sei es für Anwälte, Verfahrenskosten oder Termingebühren, die ohne Rechtsschutzversicherung eine hohe Belastung sein können.
Grundsätzlich muss für alle unterhaltsberechtigten Kinder der Unterhalt entsprechend ihrer Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle geleistet werden. Eine Rangfolge nach Erst-, Zweit- und Drittgeborenen gibt es nicht. Verfügen Sie nicht über genug Einkommen, um allen Kindern den ihnen zustehenden Unterhaltsbetrag zu zahlen, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung vorgenommen. Dabei wird das zur Verfügung stehende Einkommen so verteilt, dass die Bedarfssätze der Kinder prozentual gekürzt werden.
Übrigens: Zwischen „alten“ und „neuen“ Kindern wird in der Frage der Unterhaltspflicht nicht unterschieden. Sind Sie also gegenüber Ihren Kindern aus erster Ehe zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und bekommen mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner ein weiteres gemeinsames Kind, bleiben alle Kinder – egal aus welcher Ehe – in Sachen Unterhaltspflicht gleichberechtigt.
Um zu ermitteln, wie viel Unterhalt Sie im Einzelfall zahlen müssen, verschaffen sich die zuständigen Ämter eine Übersicht über Ihre Einkünfte. Dabei werden sowohl Gehälter und Nebeneinkünfte als auch Rücklagen und Steuerrückerstattungen berücksichtigt. Sind Sie angestellt, müssen Sie dazu im Regelfall Auskunft über Ihre Einkünfte der vergangenen zwölf Monate geben. Sind Sie selbstständig, wird wiederum Ihr Einkommen der letzten drei Jahre begutachtet. Auch Schulden, die Sie gemeinsam mit Ihrem ehemaligen Ehepartner vor der Trennung aufgenommen haben, werden in die Berechnung aufgenommen. Zudem kann ein sogenannter Wohnvorteil beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Dieser ergibt sich, wenn einer der Ex-Ehepartner weiterhin mietfrei in einer gemeinsam gekauften Wohnung wohnt.
Wichtig zu wissen: Das unterhaltsrelevante Einkommen entspricht nicht dem steuerpflichtigen Einkommen, da in Steuerfragen mitunter Freibeträge berücksichtigt werden, die für Unterhaltsfragen irrelevant sind.
Unterhaltspflichtige müssen laut Gesetz grundsätzlich auch ihr Vermögen für den Unterhalt ihrer Kinder einsetzen, wenn es ihnen anders nicht möglich ist, für den Mindestunterhalt aufzukommen. Allerdings gibt es Grenzen: Die Verwertung des Vermögens muss zumutbar sein, was nicht der Fall ist, wenn dadurch der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre. Wie hoch dieses Schonvermögen jedoch im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dazu in der Vergangenheit, dass die Höhe des Schonvermögens nicht in Freibeträgen festgesetzt werden kann, sondern von Fall zu Fall abgewogen werden muss.
Unterhaltszahlungen können in der Regel nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn für das unterhaltsberechtigte Kind kein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auf einen Kinderfreibetrag besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Kindesunterhalt als sogenannte außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung aufgenommen werden (die Höchstgrenze beträgt dabei für das Jahr 2024 11.604 Euro).
Wichtig zu wissen: Ist das unterhaltsberechtigte Kind bereits volljährig und verdient ein eigenes Einkommen (oder erhält eine Ausbildungsvergütung), mindert dies die Unterhaltsansprüche und damit die Unterhaltssumme, die von der Steuer abgesetzt werden kann.
Eine Nachforderung von Kindesunterhalt ist in der Regel ausgeschlossen, da Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem er ausdrücklich verlangt wird. Eine Ausnahme ergibt sich laut Gesetz jedoch, wenn Sie den Barunterhaltspflichtigen bereits vor geraumer Zeit zur Auskunft seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert haben, dieser allerdings erst verspätet reagiert. Haben Sie die entsprechende Auskunft also im Januar verlangt und erst im August Antwort erhalten, können etwaige Unterhaltsansprüche sogar rückwirkend bis Januar geltend gemacht werden.
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