Wer pflegt das Grab?
Sind die Angehörigen berufstätig oder die Familie zerstritten, ist die Pflege eines Grabes oft ein Streitthema. Wer ist dazu verpflichtet die Grabpflege zu übernehmen oder zu bezahlen?
11.02.2017 • 6 min Lesezeit
Nach der Beerdigung eines lieben Angehörigen ist die Grabpflege oft ein Herzenswunsch. Doch viele Angehörige finden neben Familie und Beruf einfach nicht die Zeit sich noch um das Grab zu kümmern. Die Grabpflege vom Friedhofsgärtner erledigen zu lassen ist dann meist die einzige sinnvolle Lösung. Aber wer muss für die Kosten aufkommen?
Grabpflege hängt nicht vom Erbe ab
Die Beerdigungskosten werden grundsätzlich den Erben auferlegt, denn diese Kosten werden in der Regel von dem Vermögen des Verstorbenen in Abzug gebracht. Allerdings ist die Beerdigung mit der erstmaligen Herrichtung des Grabes beendet. Die Rechtspflichten des Erben sind damit erfüllt.
Wer sch dann kümmern muss wird ist der Friedhofssatzung der Städte und Kommunen festgelegt. Der Verantwortliche ist der Eigentümer und damit Nutzungsberechtigte einer Grabstätte. Wird das Grab vernachlässigt und verwahrlost, kann die Friedhofsverwaltung die Grabpflege auch bei einem Gärtner in Auftrag geben und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen.
Nutzungsrechte an einer Grabstätte
Ist das Eigentum an der Grabstätte Teil des Nachlasses oder kauft der Erbe die Grabstätte, so ist er auch zu ihrer Pflege verpflichtet. Ist hingegen der Erbe ein entfernter Verwandter oder Außenstehender und der Erblasser wird im Familiengrab beigesetzt, das beispielsweise seiner Frau oder seinen Eltern gehört, so obliegt die Grabpflege auch diesen Familienangehörigen.
Selbstverständlich können die Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf Wunsch auch an eine andere Person übertragen werden – zum Beispiel vom atheistischen Sohn und Alleinerben auf die gläubige Lebenspartnerin des Verstorbenen. Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt dann nicht nur die Zahlungspflichten, sondern auch das Recht, das Grab nach seinen Vorstellungen zu gestalten.
So regeln Sie die Grabpflege zu Lebzeiten
Wer möchte, dass die Grabpflege einmal seinem letzten Willen entspricht, hat zwei Optionen:
- Sie können als Erblasser noch zu Lebzeiten selbst einen Grabpflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abschließen und die Kosten dafür entweder gleich bezahlen oder dem Nachlass auferlegen.
- Sie können den oder die Erben oder einen Vermächtnisnehmer mit einer Auflage im Testament zur Grabpflege verpflichten: Wer zum Beispiel die langjährige Nachbarin und Freundin im Testament mit einem kleinen Geldvermächtnis bedenkt und dies mit der Auflage verbindet, sie solle dafür das Grab pflegen, kann so sicherstellen, dass sich eine Person seines Vertrauens um die letzte Ruhestätte kümmern wird.
Passende Gerichtsurteile
Laufende Grabpflege sind keine Beerdigungskosten
Das OLG Schleswig (Az.: 3 U 98/08) urteilte: Kosten für die laufende Grabpflege stellen keine Beerdigungskosten dar. Sie sind von daher nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlass abziehbar, da die Beerdigung mit der erstmaligen Herrichtung des Grabes beendet ist.
Grabpflege vererben?
Soll der Vermächtnisnehmer laut Testament des verstorbenen Erblassers die Grabpflege übernehmen, handelt es sich hierbei um eine höchstpersönliche Vermächtnisauflage, die mit dem Tod des Vermächtnisnehmers nicht auf dessen Erben übergeht. Das hat laut ARAG Experten das Amtsgericht München entschieden (Az.: 158 C 16069/22).
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