Erbvertrag – Ihre Alternative zum Testament
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist der Erbvertrag die einzige Möglichkeit, testamentarisch vorzusorgen. Wir zeigen Ihnen, was Sie dabei beachten müssen.
26.10.2021 • 1 min Lesezeit
Sie leben glücklich in „wilder Ehe“, aber möchten ihren Lebensgefährten trotz der rechtlichen Unverbindlichkeit Ihrer Beziehung auch über Ihre Lebzeiten hinaus versorgt wissen? Der Erbvertrag kann für Sie genau die richtige Lösung sein.
Ähnlich wie beim Berliner Testament sichern Sie sich auch beim Erbvertrag gemeinschaftlich für den Erbfall ab. Ihr Vorteil: Anders als beim Berliner Testament müssen die Vertragspartner hier nicht verheiratet oder „verpartnert“ sein.
Was ist der Erbvertrag?
Der Erbvertrag ist eine im Vergleich zum Testament ganz andere Form, seinen letzten Willen zu fixieren. Der Hauptunterschied: Während Sie ein handschriftliches oder notarielles Testament jederzeit ändern können, binden Sie sich beim Abschluss eines Erbvertrages gegenüber Ihrem Vertragspartner oder Ihren Vertragspartnern – es können nämlich auch mehr als zwei Personen einen Erbvertrag abschließen.
Einseitig können Sie den Erbvertrag außer in wenigen Ausnahmefällen, wie bei einer groben Pflichtverletzung zum Beispiel, nicht mehr ändern oder aufheben. Das können Sie nur noch gemeinsam mit Ihrem Vertragspartner – da hilft auch ein Testament jüngeren Datums nicht.
Was der Erbvertrag ermöglicht
Für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beispielsweise ist der Erbvertrag die einzige Möglichkeit, gemeinsam testamentarische Anordnungen zu treffen. Ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament ist für sie nicht möglich.
Außerdem kann der Erbvertrag die eingesetzten Erben auch vor der Geltendmachung von Pflichtteilen schützen. Dazu schließen Sie mit den Pflichtteilsberechtigten einen Erbvertrag, in dem diese für eine Gegenleistung darauf verzichten, Ihr Pflichtteilsrecht geltend zu machen. Dies kann zum Beispiel empfehlenswert sein, wenn ein Betrieb an eines von mehreren Kindern übergehen soll, während die Geschwister auf andere Weise abgefunden werden sollen.
Beratung ist sinnvoll
Ob in Ihrer konkreten Situation ein Erbvertrag sinnvoll ist, sollten Sie mit einem Fachmann besprechen. Sie müssen im Fall eines Erbvertrags ohnehin einen Notar einschalten, weil das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Wie bei einem notariellen Testament wird der Notar Sie und Ihre Vertragsparteien umfassend beraten. Wie beim gemeinschaftlichen Testament fallen übrigens auch die doppelten Kosten eines üblichen notariellen Testaments an.
Lebensabend im Ausland? Ab dem 17. August 2015 gilt eine neue Erbrechtsverordnung der Europäischen Union
Falls Sie planen, ihren Wohnsitz in Zukunft ins Ausland zu verlegen, sollten Sie mit Ihrem Notar auch dies besprechen. Denn für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung. Danach werden Sie nach dem Recht des Staates beerbt, in dem Sie sich zum Zeitpunkt Ihres Todes gewöhnlich aufgehalten haben – es sei denn, Sie wählen ausdrücklich das deutsche Erbrecht.
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