Alles, was Sie über den Erbschein wissen müssen
Was ist ein Erbschein, wann und wofür brauchen Sie ihn? Woher bekommen Sie diese Urkunde und wie viel kostet sie? Unsere Antworten auf wichtige Fragen.
04.01.2018 • 3 min Lesezeit
Der Tod eines Angehörigen ist meist sehr belastend. Leider gibt es neben der Trauerarbeit und Bewältigung des Abschiedsschmerzes juristische Formalitäten, die erledigt werden müssen. Dazu gehört die Beantragung des Erbscheins: ein amtliches Zeugnis, das anzeigt, wer Erbe ist, wie groß sein Erbteil ist und welchen Beschränkungen er unterliegt – beispielsweise der Anordnung einer Nacherbschaft.
Der Erbschein dient Ihnen als Ausweispapier gegenüber Dritten (unter anderem Banken, Versicherungen und Grundbuchamt), das Ihnen als legitimem Erbe ermöglicht, über das geerbte Vermögen zu verfügen.
Dies ist dann erforderlich, wenn Sie Ihre Erbenstellung nicht anderweitig nachweisen können. So reicht zum Beispiel eine beglaubigte Kopie eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrages neben dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll als Nachweis aus. Auch ein handschriftliches Testament kann im Einzelfall als Nachweis dienen, wenn es vom Gericht eröffnet und beglaubigt wurde. Sind Sie dagegen gesetzlicher Erbe, benötigen Sie einen Erbschein, um sich im Rechtsverkehr als Erbe auszuweisen. So zum Beispiel, wenn es bei dem Erbe um ein Grundstück geht und Sie sich als neuer Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen wollen. Achtung! Wer einen Erbschein beantragt, nimmt das Erbe an!
Wann ein Erbschein noch vonnöten ist:
Auch können Banken oder Behörden einen Erbschein verlangen, wenn ihnen der Erbe nicht persönlich bekannt ist und er keinen ausreichenden Nachweis der Erbenstellung vorlegen kann. Bei kleineren Vermögen verzichten viele Banken allerdings darauf, weil das Verfahren zur Ausstellung des Erbscheins recht aufwendig ist und Kosten verursacht. Haben Sie aber zu Lebzeiten des Erblassers beispielsweise eine Kontovollmacht erhalten, die mit dem Tod nicht endet oder mit dem Tod erst wirksam wird, benötigen Sie keinen Erbschein, um an das Bankguthaben zu kommen.
Wo Sie den Erbschein beantragen
Sie können den Erbschein entweder über einen Notar oder direkt beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts beantragen. Dafür müssen Sie Ihre Identität nachweisen und die Sterbeurkunde des Erblassers vorlegen. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, müssen Sie das ebenfalls vorlegen. Fehlt eine letztwillige Verfügung, müssen Sie Ihre Rechte mittels Urkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde) nachweisen.
Ebenso haben Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter und Gläubiger zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben die Möglichkeit, einen Erbschein auf den Namen des Erben zu beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Der Erbschein wird als Alleinerbschein oder als gemeinschaftlicher Erbschein für alle Miterben beziehungsweise als Teilerbschein für jeden Miterben gesondert erteilt. Der Antrag auf einen Erbschein ist für gewöhnlich kostenpflichtig und berechnet sich nach dem Nachlasswert. Allerdings sind die Summen im Verhältnis zur Erbschaft eher gering und gesetzlich geregelt. Sollten Sie einen Erbschein beantragen und die Miterben Zweifel haben, z.B. weil sie das Testament anfechten, können die Beteiligten den Antrag auf Ihren Erbschein auch zurückweisen. Ein Gespräch mit den beteiligten Anwälten bringt dann für gewöhnlich Klarheit.
Checkliste für Ihr Gesuch beim Nachlassgericht
Folgende Dokumente und Informationen benötigen Sie für den Erbscheinsantrag:
- Ausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde
- Familienstammbuch, um das Verwandtschaftsverhältnis zu dokumentieren
- Informationen, ob es einen Prozess über Ihr Erbrecht gibt
- Namen und Anschriften der Miterben sowie der lebenden oder verstorbenen Verwandten des Erblassers, auch wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind
- Falls vorhanden: Testamente oder Erbverträge bzw. Verwahrstellen dieser
- Bei Eheleuten: der Güterstand beziehungsweise bei eingetragenen Lebenspartnern der Vermögensstand
Beachten Sie: Verschweigen Sie ein Testament oder eine neuere Fassung dessen, machen Sie sich strafbar!
Wird ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt oder ist das vorgelegte Testament eindeutig und nicht bestritten, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein in der Regel, ohne größere Untersuchungen anzustellen.
Was kostet ein Erbschein?
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängen vom Nachlasswert ab.
Gut zu wissen:
Schulden werden mit dem Guthaben verrechnet. Für die Erteilung des Erbscheins werden in der Regel zwei Gebühren erhoben: eine für die Erteilung selbst und eine für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, mit der Sie Ihre Angaben im Antrag glaubhaft machen. Beträgt der Nachlass beispielsweise 110.000 Euro, zahlen Sie dann insgesamt 546 Euro. Beim Notar kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Auszug aus der Gebührentabelle in Euro:
Geschäftswert |
Gebühr |
---|---|
500,00 5.000,00 10.000,00 50.000,00 110.000,00 200.000,00 500.000,00 700.000,00 1.000.000,00 |
15,00 45,00 75,00 165,00 273,00 435,00 935,00 1.255,00 1.735,00 |
Stadtsparkasse darf nicht auf Erbschein bestehen
Die in den AGB einer Stadtsparkasse enthaltene Klausel, wonach die Sparkasse nach dem Tod des Kunden zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlage eines Erbscheins oder ähnliches verlangen darf, ist unwirksam. Im verhandelten Fall war ein Erbe von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen – dieser Nachweis kann auch in anderer Form geführt werden, zum Beispiel durch ein notarielles Testament. Daher durfte die Sparkasse laut Urteil des Bundesgerichtshofes auch nicht auf den Erbschein bestehen (BGH, Az.: XI ZR 401/12).
Wichtige Zusatzinfo
Stellt sich nach Ausstellung des Erbscheins, beispielsweise durch ein neu gefundenes Testament, eine andere Person als Alleinerbe heraus, so ist der Erbschein unrichtig und muss eingezogen werden. Dieser Erbschein ändert somit nichts an der objektiven Rechtslage. Pflichtteilsberechtigte erhalten übrigens grundsätzlich keinen Erbschein.
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