Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

Das Regelwerk

Auch wenn nun einige Zungenbrecher folgen: Was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien.

 

Betriebsverbote in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten: Ein Hoch auf Handmäher

Folgende Geräte dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.

  • Heckenscheren
  • Rasenmäher
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
  • Schredder/Zerkleinerer
  • Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden

Wer seine Hecke oder seinen Rasen dagegen mit reiner Muskelkraft – sprich mit einer Handschere oder einem Handmäher – schneiden möchte, darf das jederzeit tun!

 

Weitergehende Betriebsverbote

Weitergehende Betriebsverbote gelten für folgende Geräte. Diese dürfen an Werktagen zwischen 17.00 und 9.00 Uhr, und in der Mittagszeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht genutzt werden, sofern sie kein EU-Umweltzeichen haben.

  • Freischneider
  • Grastrimmer und Graskantenschneider
  • motorbetriebene Laubbläser
  • motorbetriebene Laubsammler
 

Auf dem Land gelten andere Regeln

Anders sieht es beispielsweise in Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten aus: Für sie gelten die Betriebsverbote der 32. BImschV nicht; das heißt dort dürfen Rasenmäher und Co. jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier nur die allgemeine Nachtruhe und mögliche Sonderregelungen.

 

Sonderregelungen in einzelnen Gemeinden

Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die örtliche Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gibt es nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.

 

Verstöße werden mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet

Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: Wer gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen!

 
Stephanie Windmann Foto

Stephanie Windmann

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Rechtsanwältin, Zuhorn & Partner Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwältin & Expertin für Eigentümerrechte
  • Seit 2015 zugelassene Rechtsanwältin

Seit ich als Anwältin aktiv bin, fokussiere ich mich auf die transparente Beratung in Miet-, Nachbar- und Zivilrecht. Ich strebe stets nach klarer, verständlicher Lösungsfindung für meine Mandanten. Fragen beantworte ich gerne unter:

windmann@zuhorn.de

 

Könnte Sie auch interessieren

 

Hecke schneiden: Was ist wann erlaubt?

Wird die Hecke zu hoch, verfällt mancher Gärtner womöglich in hektische Betriebsamkeit, um sie zu „trimmen“ und gleich auch die Bäume zu stutzen. Aber aufgepasst: Das Gesetz setzt dem Heckenschneiden Grenzen!

Eigener Pool im Garten

Immer mehr Menschen erfreuen sich an einem eignen Pool, in dem sie ungestört schwimmen, planschen oder einfach nur entspannen können. 2020 standen bereits über 2,2 Millionen Pools in deutschen Gärten oder Häusern – Tendenz steigend.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services