Rasenmäher & Co: Das sagt das Bundesimmissionsschutzgesetz
Wann Hobbygärtner die Ruhe des sonnenanbetenden Nachbars mit Rasenmäher oder Heckenschere stören dürfen, ist genau festgelegt.
11.03.2024 • 1 min Lesezeit
Das Regelwerk
Auch wenn nun einige Zungenbrecher folgen: Was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien.
Betriebsverbote in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten: Ein Hoch auf Handmäher
Folgende Geräte dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden.
- Heckenscheren
- Rasenmäher
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
- Schredder/Zerkleinerer
- Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden
Wer seine Hecke oder seinen Rasen dagegen mit reiner Muskelkraft – sprich mit einer Handschere oder einem Handmäher – schneiden möchte, darf das jederzeit tun!
Weitergehende Betriebsverbote
Weitergehende Betriebsverbote gelten für folgende Geräte. Diese dürfen an Werktagen zwischen 17.00 und 9.00 Uhr, und in der Mittagszeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr nicht genutzt werden, sofern sie kein EU-Umweltzeichen haben.
- Freischneider
- Grastrimmer und Graskantenschneider
- motorbetriebene Laubbläser
- motorbetriebene Laubsammler
Auf dem Land gelten andere Regeln
Anders sieht es beispielsweise in Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten aus: Für sie gelten die Betriebsverbote der 32. BImschV nicht; das heißt dort dürfen Rasenmäher und Co. jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier nur die allgemeine Nachtruhe und mögliche Sonderregelungen.
Sonderregelungen in einzelnen Gemeinden
Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die örtliche Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gibt es nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.
Verstöße werden mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet
Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: Wer gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen!
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