Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap
 

Auf den Punkt

 
  • Im Regelfall beginnt die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.
  • Abweichen kann diese Frist unter anderem bei Frühgeburten und bei Zwillings-, Drillings- oder anderen Mehrlingsgeburten.
  • Als Ersatz für ihr reguläres Gehalt wird erwerbstätigen schwangeren Frauen und stillenden Müttern ein sogenanntes Mutterschaftsgeld ausgezahlt.
  • Da der Mutterschutz ausdrücklich als Beschäftigungszeit gilt, müssen bzw. können während dieser Zeit keinerlei Urlaubstage verbraucht werden.
 

Das Mutterschutzgesetz in Deutschland

Mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen werdende Mütter und ihre Kinder während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit geschützt werden. Insbesondere soll das Gesetz eine Benachteiligung von schwangeren oder stillenden Frauen am Arbeitsplatz verhindern und ihnen auch während dieser Zeit selbstbestimmte Entscheidungen ermöglichen. Dazu dienen die von dem MuSchG etablierten Mindeststandards für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen. Zentrale Eckpunkte des Mutterschutzgesetzes sind:

  • Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt eines Kindes
  • Gefährdungsbeurteilungen von bestimmten Arbeitsplätzen für Schwangere (etwa in Jobs, in denen es Kontakt mit chemischen oder biologischen Gefahrenstoffen gibt)
  • ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter
  • sogenannte Entgeltersatzleistungen wie das Mutterschaftsgeld

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, also auch für Heimarbeiterinnen, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und – unter gewissen Voraussetzungen – sogar für Schülerinnen und Studentinnen.

 

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft informieren?

Es besteht keine gesetzliche Pflicht, Ihren Arbeitgeber sofort über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Allerdings ist es in Ihrem eigenen Interesse, den Arbeitgeber so früh wie möglich zu benachrichtigen. Denn sobald Ihr Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft in Kenntnis nimmt, greifen bestimmte Schutzmaßnahmen nach dem Mutterschutzgesetz, wie zum Beispiel besondere Arbeitszeitenregelungen, Beschäftigungsverbote bei gefährlichen Tätigkeiten und der besondere Kündigungsschutz.

Je früher der Arbeitgeber also informiert ist, desto eher kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes am Arbeitsplatz zu schützen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, die Schwangerschaft ab dem dritten Monat oder sobald Sie die Bestätigung vom Arzt haben, mitzuteilen.

 

Mutterschutz und Mutterschutzfrist: Wie lange vor und nach der Geburt?

Während der Mutterschutz all die Einzelmaßnahmen bezeichnet, die zum Schutz von (werdenden) Müttern und ihren Kindern gelten, beschreibt die sogenannte Mutterschutzfrist den Zeitraum, in dem eine Mutter vor und nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten darf.

  • Die Schutzfrist vor der Geburt nach § 3 Abs. 1 MuSchG beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
  • Die Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG endet acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Behinderungen des Kindes verlängert sich die Frist um vier Wochen auf insgesamt zwölf Wochen nach der Geburt.

Dementsprechend umfasst die Mutterschutzfrist für gewöhnlich einen Zeitraum von insgesamt 14 Wochen. Für die Wochen vor der Entbindung gilt jedoch, dass die werdende Mutter auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin weiterbeschäftigt werden kann.

Sinn hinter dieser Frist ist, (werdende) Mütter und ihr Kind vor Überforderung, Gesundheitsproblemen und Gefährdungen am Arbeitsplatz (übrigens auch in Minijobs und in der Probezeit) zu schützen. Gleichzeitig sichert die Mutterschutzfrist Frauen auch vor einer potenziellen Kündigung und finanziellen Nachteilen ab, die sie vor, während und nach einer Geburt besonders hart treffen würden.

Gut zu wissen: Arbeitgeber müssen schwangeren Mitarbeiterinnen bezahlte Freizeit für alle notwendigen Untersuchungen gewähren, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft vorgesehen sind. Dazu gehören beispielsweise Kontrolltermine beim Gynäkologen und spezielle Ultraschalluntersuchungen.

 

Mutterschutz vor und nach der Geburt: Dauer auf einen Blick

Ab wann beginnt der Mutterschutz beziehungsweise die Mutterschutzfrist genau? Wie lange dauert die Schutzfrist? Und wie verhält es sich danach mit der Elternzeit? Die folgende Grafik erklärt Ihnen alle wichtigen Zeiträume auf einen Blick.

Dauer von Mutterschutz
 

Besonderheit: Mutterschutz für Beamtinnen

Auch Beamtinnen des Bundes oder Landes- und Kommunalbeamtinnen haben Anspruch auf Mutterschutz, jedoch gelten für sie teilweise andere Regelungen als für angestellte Arbeitnehmerinnen. Für Beamtinnen ist der Mutterschutz für Schwangere in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) geregelt. Diese Verordnung orientiert sich weitgehend am Mutterschutzgesetz (MuSchG), enthält jedoch einige Besonderheiten, die speziell auf den öffentlichen Dienst abgestimmt sind.

Die Schutzfristen sind gleich und beginnen wie üblich sechs Wochen vor und enden acht Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Behinderungen des Kindes verlängert sich auch hier die Frist auf zwölf Wochen nach der Geburt. Während der Mutterschutzfristen erhalten Beamtinnen ihre vollen Dienstbezüge weiter. Sie sind finanziell abgesichert, ohne dass ein Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt werden muss, da sie Anspruch auf ihre reguläre Besoldung haben.

 

Sie haben die Wahl: Elternzeit vorzeitig beenden oder nicht

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit erneut schwanger werden, haben Sie die Möglichkeit, den Mutterschutz für das neue Kind in Anspruch zu nehmen. Dazu können Sie Ihre laufende Elternzeit vorzeitig beenden. Der Mutterschutz beginnt dann wie üblich sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt.

Nach der Geburt haben Sie die Wahl, entweder die verbleibende Zeit der ursprünglichen Elternzeit für das erste Kind fortzusetzen oder eine neue Elternzeit für das zweite Kind zu beantragen. Während der Schutzfrist erhalten Sie finanzielle Unterstützung durch das Mutterschaftsgeld, sodass das Elterngeld für das erste Kind in dieser Zeit pausiert. Nach dem Ende dieser Schutzfrist können Sie das Elterngeld entweder weiter für das erste Kind beziehen oder es für das zweite Kind neu beantragen.

 

Mutterschutz berechnen: So ermitteln Sie Ihre Frist

Üblicherweise beginnt der Mutterschutz beziehungsweise die Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Da Schwangerschaften und Geburten jedoch nicht selten vom ärztlich prognostizierten Zeitverlauf abweichen, kann die Frist durchaus variieren. Um die Mutterschutzfrist auch in diesem Fall richtig ermitteln zu können, sollten Sie wissen, dass…

  1. … sich die Mutterschutzfrist bei einer später als geplanten Geburt um die Tagesdifferenz zwischen dem Geburtstermin und der tatsächlichen Entbindung verlängert.
  2. … die Mutterschutzfrist auch bei einer Frühgeburt mindestens 14 Wochen beträgt (sich also durch eine früher als geplante Geburt nicht automatisch verkürzt) und unter gewissen Umständen vier weitere Wochen verlängert wird.
 

Zwillinge, Mehrlinge und Risikoschwangerschaften: Ändert das etwas beim Mutterschutz?

In bestimmten Fällen wie etwa bei der Geburt von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen verlängert sich die Frist nach der Geburt um vier Wochen. Statt acht beträgt diese also insgesamt zwölf Wochen. Die Schutzfrist vor der Entbindung bleibt unverändert.

Zudem kann bei einer Risikoschwangerschaft (also etwa bei Schwangeren, die 18 Jahre oder jünger sind, bei Erstgebärenden im Alter von über 35 Jahren, bei Mehrgebärenden über 40 und bei Müttern mit Vorerkrankungen) ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses wird per ärztlichem Attest erteilt, wenn eine Risikoschwangerschaft das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Eine Risikoschwangerschaft hat aber nicht automatisch zur Folge, dass werdende Mütter nicht mehr arbeiten dürfen. Die Einstufung soll nämlich zunächst nur dazu beitragen, dass Risikoschwangere besonders gut überwacht und betreut werden. Ob ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss von ärztlicher Seite individuell entschieden werden.

 

Mutterschutz bei Frühgeburt: Was machen, wenn das Baby früher als geplant kommt?

Kommt Ihr Kind früher als geplant auf die Welt und gilt medizinisch als Frühgeburt (also dann, wenn es bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder seine Reifezeichen noch nicht voll ausgebildet sind), verlängert sich die gesamte Mutterschutzdauer von 14 auf insgesamt 18 Wochen. Bestätigt werden sollte dieser Status durch die Vorlage des entsprechenden ärztlichen Attests bei der Krankenkasse.

Wichtig zu wissen: Für den tragischen Fall einer Totgeburt oder beim Tod eines Kindes nach der Geburt dürfen Mütter theoretisch auch schon vor dem Ablauf der 8-Wochen-Frist wieder arbeiten – jedoch unter keinen Umständen früher als zwei Wochen nach der Entbindung und nur auf den eigenen ausdrücklichen Wunsch (der zudem jederzeit widerrufen werden kann).

 

Für wen gelten geänderte Arbeitszeiten und Beschäftigungsverbot laut Mutterschutzgesetz?

Je nachdem, in welchem Arbeitsfeld (werdende) Mütter beschäftigt sind, sieht das Mutterschutzgesetz gewisse Beschäftigungsverbote und Arbeitszeitänderungen vor. Für alle Schwangeren und stillende Mütter gilt dabei zunächst, dass sie weder an Sonn- und Feiertagen noch zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr in der Früh arbeiten dürfen. Zudem dürfen qua Gesetz auch keine Überstunden geleistet werden.

Ebenso ist unter dem Mutterschutzgesetz vorgesehen, dass Schwangere und stillende Mütter keine Akkord- und Fließbandarbeit leisten dürfen, insofern diese ein vorgeschriebenes Tempo voraussetzt und auch Beförderungsmittel dürfen während der Schwangerschaft in der Regel nicht gefahren werden. Deshalb können beispielsweise Berufsverbote für Stewardessen, Pilotinnen und Busfahrerinnen ausgesprochen werden. Insofern es keine alternative Beschäftigung gibt (etwa in der Verwaltung – evtl. sogar im Home-Office – oder als Ansprechpartnerin für Patienten) kann dies auch in Pflegeberufen gelten, da körperlich fordernde Tätigkeiten, wie das Heben von Patienten und Nachtdienste, untersagt sind. Zudem müssen in Jobs, die den Umgang mit Röntgenstrahlen oder Gefahrenstoffen erfordern, besonders strikte Vorschriften eingehalten werden.

 

Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Was passiert mit dem Resturlaub?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, der in Deutschland allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusteht, wird durch den Mutterschutz nicht berührt. Das heißt: Schwangere und stillende Mütter, die Mutterschutz beanspruchen, können genauso Urlaub nehmen wie andere Beschäftigte auch. Da der Mutterschutz laut Gesetz ausdrücklich als Beschäftigungszeit gilt, müssen bzw. können während dieser Zeit keinerlei Urlaubstage verbraucht werden.

Darüber hinaus gewährleistet der Mutterschutz, dass nicht beanspruchte Urlaubstage mit in das nächste Kalenderjahr genommen werden können. Dazu heißt es in § 24 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG):

„Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“

Anders als viele andere Arbeitnehmer müssen werdende Mütter ihren Resturlaub also auch nicht direkt in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahrs verbrauchen. Stattdessen verfallen die Resturlaubstage erst mit dem Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach der Geburt.

 

Wann können Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld beantragen?

Das Mutterschaftsgeld wird erwerbstätigen Schwangeren in der Regel anstelle ihres Gehalts ausgezahlt. Immerhin dürfen (werdende) Mütter ihrer Tätigkeit während der geltenden Mutterschutzfristen für eine gewisse Zeit nicht nachkommen. Für die Beantragung gibt es keine gesetzlichen Fristen. Üblich ist es jedoch, das Geld rechtzeitig vor dem Beginn der Mutterschutzfrist zu beantragen.

 

Wer zahlt Mutterschaftsgeld?

Wenn Sie pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert sind, wird das Mutterschaftsgeld grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Sind Sie etwa privat versichert oder über eine Familienversicherung abgesichert, dann übernimmt hier in der Regel das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sind Sie wiederum selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert, dann bekommen Sie zwar in der Regel keine Unterstützung, haben jedoch einen Anspruch auf Krankengeld im Mutterschutz.

 

Wann wird Schwangeren Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

Die Ersatzleistung wird für die Dauer des gesetzlichen Mutterschutzes und für den Entbindungstag selbst gezahlt. In der Regel zahlen die Krankenkassen das Geld für die ersten sechs Wochen vor der Geburt auf Ihr Konto ein, sobald Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin eingereicht haben. Die Zahlungen für die restliche Zeit folgen dann im Regelfall, sobald Sie die Geburtsbescheinigung des Standesamts und den nötigen Antrag übermittelt haben. Bei einer Frühgeburt bedarf es zudem einer ärztlichen Bestätigung im Original.

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

 

Könnte Sie auch interessieren

In Teilzeit arbeiten

Prinzipiell hat in Deutschland jeder Arbeitnehmende einen gesetzlichen Anspruch auf eine Arbeitszeitverringerung. Allerdings gibt es dafür qua Gesetz einige Voraussetzungen.

Kündigungsschutzgesetz – Sicherheit für Ihre Existenz

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Nach dem Ablauf der Elternzeit hat dieser Schutz allerdings keine Gültigkeit mehr.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services