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Auf den Punkt

 
  • Als Arbeitnehmer genießen Sie nur dann Kündigungsschutz, wenn Sie seit mindestens sechs Monaten bei einem Unternehmen angestellt sind, das mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt.
  • Der sogenannte Sonderkündigungsschutz gilt für besonders schützenswerte Personengruppen wie etwa schwangere Mitarbeiterinnen.
  • In der Probezeit greift das Kündigungsschutzgesetzt nicht.
  • Anders als gemeinhin angenommen schützt eine vorübergehend eingeführte Kurzarbeit die Arbeitnehmer im Betrieb nicht vor einer Kündigung.

Was regelt das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Der allgemeine Kündigungsschutz schränkt die Möglichkeiten zur arbeitgeberseitigen Kündigung ein und steckt einen fairen, sicheren Rahmen für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ab. Da Arbeitnehmer sowohl in Hinblick auf ihre wirtschaftliche Lage als auch auf die damit verbundene Lebensplanung naturgemäß von ihren Arbeitgebern abhängig sind, bietet das sogenannte Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Schutzschild vor vermeintlich ungerechtfertigten Entlassungen.

Zwar können Arbeitgeber auch Arbeitnehmer entlassen, die Kündigungsschutz genießen. Hierfür braucht es aber gute Gründe, etwa ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, eine anhaltende Wirtschaftskrise oder Engpässe im Unternehmen. Geben weder das Verhalten des Mitarbeiters noch dringende betriebliche Erfordernisse Anlass für eine Kündigung, dann ist diese unter dem Kündigungsschutzgesetz unwirksam und „sozial ungerechtfertigt“. Das Arbeitsverhältnis besteht deshalb trotz der Kündigung unverändert weiter und Arbeitnehmer können auf ihre Lohnfortzahlungen pochen.

Kündigungsschutz: Für wen gilt das Gesetz?

Das seit über 60 Jahren geltende Gesetzeswerk rund um den Kündigungsschutz schützt nicht nur in Vollzeit tätige Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und eine Nebenbeschäftigung ausübende Personen. Doch nicht jedes Arbeitsverhältnis ist geschützt.

Damit der allgemeine Kündigungsschutz Anwendung findet, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein: Zum einen genießen Arbeitnehmer nur dann Kündigungsschutz, wenn sie seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in demselben Unternehmen angestellt sind. Der vorangehende Zeitraum, für den andere Regeln gelten, nennt sich Wartezeit. Zum anderen wird das Kündigungsschutzgesetz ausschließlich bei Unternehmen angewendet, die regelmäßig mehr als zehn vollbeschäftigte Mitarbeiter unter Vertrag haben. Auszubildende werden hier nicht eingerechnet. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden gehen jedoch mit einem Wert von 0,5 in die Rechnung ein, Teilzeitkräfte mit nicht mehr als 30 Stunden mit einem Wert von 0,75. Wird die Gesamtzahl der zehn Vollzeitbeschäftigten nicht erreicht, dann kommt die sogenannte Kleinbetriebsklausel (in § 23 KSchG) zum Tragen, unter der andere Voraussetzungen für die Kündigung gelten.

 

Welche Personen haben einen besonderen Kündigungsschutz?

Damit sozial geschwächte oder durch ihre spezielle Funktion schneller von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer angemessen geschützt werden, existiert der besondere Kündigungsschutz. Dieser garantiert etwa, dass angehende Mütter sowohl während der Schwangerschaft als auch bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden können. Zudem werden auch andere schutzbedürftige Personengruppen vom Gesetzgeber mit einem Sonderkündigungsschutz gedeckt. Darunter unter anderem Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung, Arbeitnehmer in Elternzeit oder Pflegezeit und Personalratsmitglieder sowie Datenschutzbeauftragte.

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Wie lange hat man Kündigungsschutz nach der Elternzeit?

Zwar kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Elternzeit nicht gekündigt werden, da sie einen Sonderkündigungsschutz genießen. Nach dem Ablauf der Elternzeit hat dieser Schutz allerdings keine Gültigkeit mehr.

Trotzdem muss der Arbeitgeber sich natürlich an die gesetzlich geltenden Kündigungsfristen halten und kann die Kündigung nicht einfach willkürlich aussprechen. Ist letzteres der Fall, dann können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dort wird dann entschieden, ob die Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. An dieser Stelle ist es jedoch in jedem Fall sinnvoll, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

 

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch in der Probezeit?

Nein, das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift während der Probezeit nicht. Grund dafür ist, dass nur Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate bestehen, unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Damit entspricht der früheste Beginn für die Anwendung des Gesetzes der Maximaldauer der Probezeit, was eine zeitliche Überschneidung von vorneherein verhindert. Trotzdem sind Arbeitnehmer in der Probezeit nicht völlig schutzlos. So dürfen Kündigungen qua Gesetz weder sittenwidrig noch willkürlich sein, als Maßregelung missbraucht werden oder diskriminieren.

Was sagt das Kündigungsschutzgesetz zu Abfindungen?

Das Kündigungsschutzgesetz regelt den Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen. Dazu heißt es im Gesetzestext: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse […] und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.“ Und des Weiteren: „Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.“

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie als Arbeitnehmer eine betriebliche Kündigung erhalten, dann haben Sie nach § 1 a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Einmalzahlung haben. Der Abfindungsanspruch besteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, sofern innerhalb einer Drei-Wochen-Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird und der Arbeitgeber zuvor in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis gegeben hat. Die Höhe der Abfindung beträgt laut KSchG einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

 

Gilt auch in Kurzarbeit Kündigungsschutz?

Sind Sie als Arbeitnehmer schon länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mindestens zehn vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern tätig, dann sind Sie durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgesichert. Die Anordnung von Kurzarbeit ändert an diesem gesetzlichen Schutz nichts. Durch das Kündigungsschutzgesetz kann Sie Ihr Arbeitgeber nur entlassen, wenn eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist, also mit betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt werden kann. Ob die vom Arbeitgeber angegeben Gründe im Einzelfall zulässig sind, muss durch die Arbeitsgerichte geprüft und geklärt werden.

Anders als gemeinhin angenommen schützt eine vorübergehend eingeführte Kurzarbeit die Arbeitnehmer im Betrieb nicht per se vor einer Kündigung. Wer also beispielsweise Diebstahl begeht oder sich andere Vertragsbrüche zuschulden kommen lässt, muss damit rechnen, entlassen zu werden. Und auch eine betriebsbedingte Kündigung ist nicht ausgeschlossen. Zwar heißt es oft, dass betriebsbedingte Kündigungen nicht mit denselben Gründen gerechtfertigt werden dürfen, mit denen auch die Einführung der Kurzarbeit begründet wurde – zum Beispiel durch einen Auftragsrückgang. Urteile des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte belegen jedoch das Gegenteil und zeigen, dass sich eine betriebsbedingte Kündigung oft auch ohne große Probleme während der Kurzarbeit durchsetzen lässt.

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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