Selbst kündigen – Tipps, wie Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden
Ob wegen eines neuen Jobs oder Ärger am alten Arbeitsplatz: Manchmal bleibt nur die Eigenkündigung. Wie kündigen Sie am besten?
15.08.2023 • 5 min Lesezeit
Eigenkündigung: Wenn der Job nicht mehr glücklich macht
Sie möchten endlich zeigen, was in Ihnen steckt, Ihre Einkommenssituation verbessern oder Ihre Karriere aufgrund eines Umzugs woanders fortsetzen? Anlässe für eine ordentliche Kündigung gibt es viele – und natürlich können Sie als Arbeitnehmer jederzeit selbst kündigen. Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur bei arbeitgeberseitiger Kündigung angewendet wird, gibt es bei der Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer keine speziellen Voraussetzungen – solange es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Sie müssen nicht einmal einen Kündigungsgrund angeben.
Eine Ausnahme gibt es trotzdem: Wenn Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig sind, dann fällt das Recht zur ordentlichen Kündigung weg, insofern nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Dies sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) so vor.
Wie kündige ich meinen Job richtig?
„Reisende soll man nicht aufhalten“, heißt es in einem beliebten Sprichwort. Einfach Ihren Hut nehmen und das Weite suchen können Sie als Arbeitnehmer jedoch trotzdem nicht. Im Gegenteil: Genauso wie sich Ihr Arbeitgeber bei der Aussprache einer Kündigung an gewisse Vorschriften zu halten hat, so müssen auch Sie sich bei einer Eigenkündigung an formelle Regeln halten.
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Kündigungsfrist beachten
Die erste wichtige Regel: Kündigen Sie, dann haben Sie sich dabei an die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von 28 Tagen halten, insofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine anderen Fristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung gilt entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats. Eine Ausnahmeregelung gilt in der Probezeit, in der die Frist auf 14 Tage verkürzt ist. Gegebenenfalls können sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag auch abweichende (längere) Kündigungsfristen ergeben. -
Schriftlich kündigen
Ein weiterer essenzieller Punkt: Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine E-Mail oder ein Fax allein sind rechtlich unwirksam, weil jede Kündigung eigenhändig zu unterschreiben ist. Damit genügt es nicht, dem Chef im Streit ein „Ich kündige!“ entgegen zu schleudern: Der Arbeitsvertrag würde in diesem Fall fortbestehen. -
Inhalt des Kündigungsschreibens
Und auch in dem Kündigungsschreiben selbst dürfen einige grundlegende Informationen nicht fehlen. Ihre Eigenkündigung sollte neben Ihrem Namen und Ihrer Adresse auch die vollständige Anschrift des Unternehmens und das tagesaktuelle Datum enthalten. Empfehlenswert ist zudem das Wort "Kündigung" im Betreff, auch wenn dies nicht zwingender Bestandteil einer Kündigung ist.
Wem gebe ich die Kündigung?
Eine klar vorgeschriebene Art und Weise, wie und bei wem eine Kündigung einzureichen ist, gibt es nicht. Als Arbeitnehmer ist es jedoch sicher hilfreich, das Kündigungsschreiben direkt persönlich an Ihren Vorgesetzten zu übergeben. Ist dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, dann sollten Sie sicherstellen, dass das Schreiben anderweitig in den sogenannten Machtbereich des Empfängers gelangt, damit er zur Kenntnis nehmen kann, dass Sie selbst kündigen. Von Vorteil, wenn auch nicht verpflichtend, ist es zudem, sich den Eingang des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen. So haben Sie einen Beleg in der Hand, sollte es später zu Ungereimtheiten kommen.
Natürlich können Sie Ihre Kündigung auch einfach (und am besten in Gegenwart eines Zeugen) in den Briefkasten einwerfen oder per Post verschicken. In letzterem Fall sollten Sie sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es dabei zu Komplikationen kommen kann. Geht das Schreiben in der Post verloren oder kommt es verspätet an, dann fällt das auf sie zurück. Selbst wenn Sie auf ein Einschreiben mit Rückschein setzen, sind Sie nicht vollends abgesichert. Denn kann das Einschreiben vor Ort nicht angenommen werden, gilt der Moment, in dem der Postbote den Rückschein einwirft, nicht automatisch als der Zeitpunkt der Zustellung. Im Gegenteil: Ihre Eigenkündigung ist tatsächlich erst dann zugestellt, wenn das Einschreiben von der Post abgeholt wird.
Ich habe gekündigt, was nun?
Ein Jobwechsel ist nicht nur eine logistische, sondern auch eine emotionale Herausforderung. Nehmen Sie sich Zeit für Reflexion, sprechen Sie mit Freunden und Familie und versuchen Sie, den Übergang so stressfrei wie möglich zu gestalten.
Nachdem Sie den Schritt gewagt und Ihre Kündigung eingereicht haben, gibt es einige Dinge, die Sie beachten und organisieren sollten, um sich gut auf den nächsten Lebensabschnitt vorzubereiten.
- Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist für Ihre zukünftige Jobsuche von großer Bedeutung. Fragen Sie rechtzeitig danach und prüfen Sie dieses sorgfältig auf Formulierungen und Korrektheit.
- Ein Abschlussgespräch mit Ihrem Vorgesetzten kann helfen, eventuelle Missverständnisse zu klären und im Guten auseinanderzugehen.
- Planen Sie eine strukturierte Übergabe Ihrer Aufgaben, um einen reibungslosen Übergang für Ihr Team und Ihren Nachfolger zu gewährleisten. Geben Sie eventuell bereitgestellte Arbeitsmaterialien zurück.
- Stellen Sie sicher, dass Sie alle Ihre persönlichen Dokumente und Daten aus dem Unternehmen mitnehmen, und löschen Sie gegebenenfalls private Inhalte von firmeneigenen Geräten.
- Überprüfen Sie Ihre finanzielle Situation und erstellen Sie gegebenenfalls einen Budgetplan für die Zeit zwischen den Jobs.
- Informieren Sie sich über Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützungen.
- Nutzen Sie die Zeit nachdem Sie selber gekündigt haben, um sich weiterzubilden oder um sich neu zu orientieren. Vielleicht gibt es Skills, die Sie schon immer erlernen wollten, oder Branchen, in die Sie wechseln möchten.
- Überdenken Sie, was Sie in Ihrem nächsten Job anders machen oder wo Sie arbeiten möchten.
- Aktualisieren Sie Ihren Lebenslauf und Ihr Profil auf beruflichen Netzwerkplattformen.
- Beginnen Sie mit der Jobsuche und bewerben Sie sich aktiv. Nutzen Sie Ihr Netzwerk und halten Sie Ausschau nach interessanten Stellenangeboten.
- Achten Sie darauf, dass Sie weiterhin ausreichend versichert sind, insbesondere in Bezug auf Ihre Krankenversicherung.
Wie sage ich meinem Chef, dass ich kündige?
Sie wollen selbst kündigen, aber finden gegenüber Ihrem Boss nicht die richtigen Worte? Sie wollen Ihre Meinung sagen, aber sich auch nicht die Chancen auf ein gutes Arbeitszeugnis verbauen? Wir haben in einem extra Artikel einige Tipps für einen souveränen Abgang aus Ihrem Job für Sie zusammengestellt, die Ihnen dabei die Eigenkündigung an Ihren Chef zu vermitteln.
Kann ich als Arbeitnehmer im Urlaub selber kündigen?
Ja, sowohl als Arbeitnehmer als auch als Arbeitgeber haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis während des Urlaubs zu kündigen. Ihr Urlaubsstatus ändert nichts an Ihrem Recht, selber zu kündigen. Wichtig ist allerdings, dass Sie sich auch in diesem Fall an die geltenden Kündigungsfristen halten und sicherstellen, dass Ihr Kündigungsschreiben rechtzeitig beim Empfänger ankommt. Während Ihres Urlaubs sind Sie möglicherweise nicht vor Ort. Stellen Sie deshalb sicher, dass Ihre Eigenkündigung korrekt und rechtzeitig beim Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle ankommt.
In jedem Fall ist es ratsam, sich auch während des Urlaubs für eventuelle Rückfragen des Arbeitgebers erreichbar zu halten. Klären Sie vorab, wie und wann Sie am besten zu erreichen sind, um mögliche Missverständnisse bezüglich Ihrer Kündigung im Urlaub zu vermeiden. Bedenken Sie außerdem die mögliche Wirkung Ihrer Kündigung aus dem Urlaub heraus auf das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber. Sie könnte, je nach Unternehmenskultur und Beziehung zu Ihrem Vorgesetzten, als weniger professionell oder respektvoll empfunden werden. Wägen Sie also gut ab, ob Sie eventuell lieber warten, bis Ihr Urlaub vorbei ist, bevor Sie Ihren Job selber kündigen.
Neuer Job, falsche Entscheidung: Wie schnell kann ich in der Probezeit selber kündigen?
Merken Sie schon in den ersten Wochen an Ihrem neuen Arbeitsplatz, dass der Job nichts für Sie ist, ist das kein Grund, um in Panik zu verfallen. Denn befinden Sie sich noch in der Probezeit, dann sind die Kündigungsfristen für Sie kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit (mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten) „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“, insofern es keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gibt. Ein Kündigungsgrund müssen Sie nicht angeben, wenn Sie während dieser Frist Ihren neuen Job selbst kündigen.
Selbst kündigen wegen Krankheit?
Bei der Arbeit durch eine Krankheit auszufallen oder wegen körperlicher Beschwerden nicht die gewohnte Leistung erbringen zu können kann an den Nerven zehren. Trotzdem sollten Sie sich vor einer Eigenkündigung am besten genau über die Konsequenzen informieren. Unser Tipp: Suchen Sie den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht, wenn Sie mit dem Gedanken spielen aus Krankheitsgründen zu kündigen.
In Kurzarbeit selbst kündigen: geht das?
Auch in Kurzarbeit steht es Ihnen offen, selbst zu kündigen. Sie müssen dabei, wie üblich, eine Frist von 28 Tagen einhalten, insofern im Arbeitsvertrag keine anderen Kündigungsfristen festgelegt sind. Als Stichtag für die Kündigung während Kurzarbeit gilt – genau wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis – entweder das Monatsende oder der 15. des entsprechenden Monats.
Selbst kündigen in Elternzeit
In der Elternzeit können Sie Ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer wie üblich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen, insofern Ihr Arbeitspapier keine abweichenden Regelungen enthält. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch, wenn Sie selbst wollen, dass Ihre Kündigung erst zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll. In diesem Fall gilt nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich kündige?
Ob Sie nach einer Kündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, hängt maßgeblich davon ab, ob sie selbst gekündigt haben oder von Ihrem Arbeitgeber gekündigt wurden – und ob es sich um eine ordentliche oder um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Wenn Sie Ihren Job selbst kündigen oder wegen grober Verfehlungen verhaltensbedingt gekündigt werden, dann kann von der Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine sogenannte Sperrfrist verhängt werden. Diese kann insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern. Erst nach Ablauf der Frist erhalten Sie finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld. Von den Sperrfristen sind Personen, die selbst kündigen, nur ausgenommen, wenn es für die Eigenkündigung einen wichtigen Grund gab. Sie also beispielsweise zum Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz wurden.
Aufhebungsvertrag oder selber kündigen – was ist besser?
Neben der rechtmäßigen Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer gibt es noch einen weiteren Weg, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden: den sogenannten Aufhebungsvertrag. Dieser kann für Sie den Vorteil haben, dass Sie sich im Rahmen der Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung einigen können – und potenziell auch weitere Auseinandersetzungen mit Ihrem Arbeitgeber vermeiden.
Dennoch ist die Einigung auf einen Aufhebungsvertrag nicht grundsätzlich positiver zu bewerten als eine Kündigung. Zum einen kann eine Abfindung nämlich auch im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Und zum anderen bringt der Aufhebungsvertrag seinerseits ebenfalls eine ganze Reihe von Nachteilen für Arbeitnehmer mit sich, etwa eine dreimonatige Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes und eine Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer. Ziehen Sie also im besten Fall einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht hinzu, um zu klären, mit welchem Ausstieg aus dem Job Sie besser fahren.
Gibt es eine Abfindung trotz Selbstkündigung?
Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Zudem kommt die Zahlung einer Abfindung zumeist nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zustande. Dieser bietet bei einer betriebsbedingten Kündigung in Sonderfällen an, eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
Trotzdem kann es im Ausnahmefall auch zu der verpflichtenden Zahlung einer finanziellen Entschädigung im Rahmen einer Eigenkündigung kommen. Dieser ist etwa dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis berechtigterweise (also etwa wegen eines Vertragsbruchs des Arbeitgebers) fristlos beendet. In § 628 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heißt es dazu nämlich: „Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.“
Selber kündigen ohne Sperre – Geht das?
Wollen Sie eine Sperrfrist durch die Arbeitsagentur umgehen oder einfach vermeiden selbst den Job zu kündigen, dann können Sie natürlich auch versuchen, eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber herbeizuführen. Diese schlichtweg zu provozieren ist jedoch in keinem Fall zu empfehlen. Suchen Sie stattdessen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber frühzeitig nach Alternativen. Haben Sie Probleme mit Kollegen, dann könnte etwa eine Versetzung in Frage kommen. Sind Sie von Ihren Aufgaben über- oder unterfordert, dann lassen sich gegebenenfalls neue Arbeitsfelder finden. So wird womöglich eine adäquate Lösung für beide Seiten gefunden und Ihr Arbeitgeber und Sie müssen nicht im Streit auseinandergehen.
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