Home-Office: Rechte und Pflichten beim Arbeiten von zu Hause
Während der Corona-Krise wurde die Arbeit im Home-Office für viele ganz plötzlich Realität. Was Sie zur Arbeit von zu Hause aus wissen müssen.
09.01.2023 • 8 min Lesezeit
Viele Arbeitnehmer und Selbstständige arbeiten gerne im Home-Office. Sie schätzen die flexible Zeiteinteilung und bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. In der Corona-Krise ist die Zahl der Menschen im Home-Office rasant angestiegen. Daher beleuchten wir die rechtliche Seite der Heimarbeit, unter anderem zu diesen Themen: Gibt es einen Rechtsanspruch auf Arbeit im Home-Office? Oder auch im Gegenteil: Darf Home-Office angeordnet werden? Welche Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind wichtig? Wie sieht es mit der Versicherung in den eigenen vier Wänden aus?
Für immer mehr Mitarbeiter ist es inzwischen üblich, nur sporadisch im Unternehmensbüro zu sein und ansonsten von zu Hause aus zu arbeiten. Und für Existenzgründer kann ein Home-Office zunächst ein kostenneutraler Arbeitsort sein, ehe sie etwas anmieten.
Telearbeit
Wer Telearbeit verabredet hat, arbeitet entweder ganz von zu Hause aus oder teilweise im Unternehmen und teilweise zu Hause. Nach der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Mitarbeiter. Ist alternierende Telearbeit – also ein Wechsel zwischen Büro und zu Hause – vereinbart, wird den Mitarbeitern in der Firma ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Eventuell muss man sich einen Schreibtisch mit mehreren Kollegen, die ebenfalls alternierend arbeiten, teilen. Bei diesem Arbeitsmodell ist es üblich, dass die unterschiedlichen Zeiten, zu denen Sie im Unternehmen anwesend sind, abgesprochen werden. Durch diese äußerst flexible Konstellation ist es sogar möglich, etwa in Hamburg zu leben, aber in Berlin zu arbeiten.
Mobiles Arbeiten
Mobile Arbeit wird hauptsächlich von Außendienstlern geleistet. Mobil heißt hier ‚viel unterwegs‘. Rechtlich fällt das Arbeiten von unterwegs – zum Beispiel im Zug oder Flieger – nicht unter den Begriff „Telearbeit“. Mobile Arbeiternehmer haben täglich wechselnde Einsatzorte, beispielsweise wenn sie Kunden oder Lieferanten besuchen. So pendeln sie zwischen ihrem Büro in der Firma und den Kunden und arbeiten dabei oft vom Laptop oder Smartphone aus. Hierbei können sie auf die IT-Infrastruktur des Unternehmens zugreifen.
Rechtliches
Darf Home-Office angeordnet werden?
In Zeiten hoher Corona-Inzidenzen wurden Arbeitgeber in 2021 zunächst vorübergehend per Verordnung verpflichtet, ihren Mitarbeitern mit Büro-Jobs die Arbeit im Home-Office anzubieten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstanden.
Beschäftigte waren sogar verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Nachdem die Corona-Zahlen sanken, wurde diese Regelung wieder aufgehoben.
Seitdem gilt wieder, was vor Corona galt: Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht gegen Ihren Willen ins Home-Office verbannen. Da Ihre Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangs-Versetzung. Sie können also unbesorgt Heimarbeit ablehnen.
Wenn es nicht vertraglich festgehalten ist, darf weder der Chef Sie gegen Ihren Willen ins Home-Office schicken, noch haben Sie ein Anrecht auf Heimarbeit. Mit einer Ausnahme: Wurde das Home-Office arbeitsvertraglich festgeschrieben, müssen Sie bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung rechnen.
Es gibt kein Recht aufs Home-Office
Angenommen, Sie finden es attraktiv, von zu Hause aus zu arbeiten, dann sollten Sie das mit Ihrem Chef besprechen. Legen Sie sich überzeugende Argumente zurecht, denn anders als bei der Teilzeitarbeit gibt es keinen Rechtsanspruch darauf, den Job ganz oder teilweise im Home-Office zu erledigen.
Hier haben es die Niederländer besser. Seit Juli 2015 können sie einen Anspruch auf Heimarbeit durchsetzen, beispielsweise wenn die Kinder krank oder Angehörige pflegebedürftig sind. Dieses Recht haben Angestellte in Unternehmen ab zehn Mitarbeitern. Allerdings muss sich die Arbeit natürlich auch von Hause aus erledigen lassen. Lehnt der Chef die Bitte ab, muss er dies begründen.
In Deutschland hingegen bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Das bedeutet nicht, dass Ihr Wunsch, zu Hause zu arbeiten, gänzlich zum Scheitern verurteilt ist. Klären Sie daher zunächst, ob es für Ihren Job einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Arbeit im Home-Office regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.
Quelle: ARAG Trend 2014
Arbeitszeiten im Home-Office
In den meisten Fällen vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer Vertrauensarbeitszeit . Das bedeutet: Sie müssen die vereinbarte Arbeitszeit erbringen; es erfolgt aber keine Kontrolle Ihrer Zeiteinteilung. Für die Arbeit im heimischen Büro hat es sich dennoch bewährt, geregelte Arbeitszeiten einzuhalten. Ihre Kollegen im Büro sollten wissen, wann sie Sie telefonisch erreichen können und wann nicht. Finden Sie Ihren persönlichen gesunden Arbeitsrhythmus heraus und denken auch an regelmäßige Pausen und Abwechslung in den Arbeitsabläufen.
Ihr Chef zu Besuch?
Ihr Chef darf Sie nicht unangemeldet besuchen kommen. Auch wenn der Chef-Besuch durch entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag festgehalten sein sollte, sind sie im Zweifel nichtig. Hier greift der Schutz der eigenen Wohnung, der sogar in Artikel 13 im Grundgesetz festgehalten ist. Leben noch weitere Personen im Haushalt, haben auch sie Hausrecht und können – selbst wenn der Mitarbeiter einverstanden wäre – den Chef an der Wohnungstür abweisen.
Wann ist eine Überwachung im Home-Office erlaubt?
Ob per Videokamera, Smartphone-Ortung oder GPS-Sender am Dienstfahrzeug des Mitarbeiters – die Überwachungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter sind vielfältig. Sie sind aber durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern im Home-Office geschützt. Ohne einen auf konkreten Tatsachen gegründeten Verdacht darf ein Arbeitgeber Sie daher nicht zu Hause überwachen.
Anders kann es aussehen, wenn Sie beispielsweise im Kino gesehen wurden, während Sie eigentlich am heimischen Schreibtisch fleißig sein sollten. Hier könnte Ihr Chef überprüfen oder überprüfen lassen, ob Sie das Haus regelmäßig während der vereinbarten Arbeitszeit verlassen.
Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Richtet Ihr Arbeitgeber Ihnen in den eigenen vier Wänden einen Bildschirmarbeitsplatz ein, der über Informations- und Kommunikationseinrichtungen mit der Firma verbunden ist, handelt es sich rechtlich gesehen um einen sogenannten Telearbeitsplatz.
Im Normalfall werden laut der Arbeitsstättenverordnung die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung im Arbeitsvertrag festgehalten. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag das Arbeiten im Home-Office nicht vorgesehen, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine zusätzliche Vereinbarung diesbezüglich treffen. Ganz wichtig sind dabei diese Fragen:
Darf der Vermieter ein Home-Office verbieten?
Sie haben Ihren Chef überzeugt! Muss man jetzt noch den Vermieter fragen? Grundsätzlich ist es nicht gestattet ist, eine Wohnung gewerblich zu nutzen. Solange Ihre Tätigkeit nicht dem Charakter der Räume als Wohnung zuwiderläuft, bedarf es keiner vertraglichen Regelung. Wenn Sie also zu Hause am Computer arbeiten oder Telefonate erledigen, bewegen Sie sich noch im Rahmen der so genannten vertragsgemäßen Nutzung Ihrer Mietwohnung. Es sind sogar gelegentliche geschäftliche Besprechungen mit Kollegen erlaubt.
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Vermieter sein Einverständnis geben muss und eventuell sogar einen Zuschlag auf die Miete erheben darf. Während der Lehrer, der abends noch Klausuren korrigiert, seinen Vermieter hierfür nicht um Erlaubnis fragen muss, sieht es bei einem freiberuflichen Versicherungsvertreter, der zu Hause Kunden empfängt und sogar seine heimische Adresse auf seinen Geschäftspapieren verwendet, anders aus.
Durch den Kundenverkehr werden nicht nur Treppenhaus und Wohnung stärker abgenutzt, sondern unter Umständen auch die Nachbarn gestört. Das geht nicht ohne eine Vereinbarung mit dem Vermieter, der die geschäftlichen Aktivitäten nicht dulden muss (Bundesgerichtshof (BGH), Az.: VIII ZR 165/08).
Die heimische Tätigkeit ablehnen darf der Vermieter auch, wenn sie mit Lärm verbunden ist, wie etwa beim hauptberuflichen Musiklehrer (BGH, Az.: VIII ZR 213/12). Allerdings gilt auch anders herum: Hat die Tätigkeit keine Außenwirkung, selbst wenn sie hauptberuflich erfolgt, muss der Vermieter sie „nach Recht und Glauben“ erlauben. So darf beispielsweise ein Journalist auch in seiner Mietwohnung schreiben, muss auf Wunsch des Vermieters allerdings beweisen, dass er weder die Wohnung mehr als gewöhnlich abnutzt, noch seine Nachbarn stört.Wer sicher gehen will, bittet seinen Vermieter mit einem formlosen Schreiben um Erlaubnis.
Arbeitsschutz gilt auch daheim
Genau wie im Unternehmen gelten in Ihrem Arbeitszimmer zu Hause das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ihr Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Sie auch an Ihrem Bildschirmarbeitsplatz zu Hause Ihre Gesundheit nicht gefährden – und handelt ordnungswidrig, wenn er diese Vorschriften nicht einhält.
Grundsätzlich kann er auch nach Absprache prüfen, ob Sie Ihre Vertraulichkeitspflichten einhalten. Ob das aktuell in die Tat auch geschehen wird, ist natürlich fraglich. Dennoch müssen Sie alle wichtigen Geschäftsunterlagen vor dem Einblick durch Dritte schützen. Sie sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zu Hause zu wahren. Lassen Sie deshalb keine Kundendaten offen auf dem Schreibtisch liegen – schon gar nicht, wenn Besuch kommt.
Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale
Wie wirkt sich das Home-Office auf die Pendlerpauschale aus?
Die Fahrtkosten für den Hin- und Rückweg zur Arbeit drücken die Steuerlast bei den meisten Arbeitnehmern kräftig nach unten. Seit Corona-Zeiten arbeiten aber viele – zumindest einen Teil ihrer Arbeitszeit – von zu Hause aus. Aus Steuersicht könnte das jedoch zu weniger Erstattungen führen. Denn die Pendlerpauschale darf nur für die Tage genutzt werden, die Arbeitnehmer tatsächlich dienstlich unterwegs waren. Für diese Wege gilt dann allerdings rückwirkend zum 1. Januar 2020 eine höhere die neue Pauschale: Ab dem 21. Kilometer können 38 Cent geltend gemacht werden, vorher waren das 35 Cent. Bis zum 20. Kilometer sind es 30 Cent. Geben Sie Fahrtkosten immer ehrlich an. Finanzämter fragen durchaus beim Arbeitgeber nach, ob Mitarbeiter im Büro oder zu Hause waren.
Lohnt sich die Home-Office-Pauschale für Steuerzahler?
Nicht alle Arbeitnehmer ein komplett eingerichtetes, separates Büro daheim. Viele arbeiten am Küchentisch, in der Essecke oder im Gästezimmer. Aber wer von zu Hause aus arbeitet, verbraucht mehr Strom, Gas, Wasser, etc. Diese Mehrkosten konnte man bis zur Einführung der sogenannten Home-Office-Pauschale nur mit ‚echtem‘ Arbeitszimmer absetzen, was nur beruflich genutzt wird.
Um all diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht haben, in Corona-Zeiten zu entlasten, wurde daher die Home-Office-Pauschale eingeführt. Sie war zunächst befristet auf die Jahre 2021 und 2022. Ab dem Jahresbeginn 2023 gilt sie nun unbefristet. Außerdem kann man eine höhere Home-Office-Pauschale steuerlich geltend machen. So sind pro Tag sechs statt fünf Euro von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Weil künftig 210 statt 120 Home-Office-Tage begünstigt sind, ist die Pauschale nun bei 1.260 statt 600 Euro pro Jahr begrenzt.
Das Problem der Home-Office-Pauschale
Die Pauschale wird in die allgemeine Werbekostenpauschale, die seit dem 1. Januar bei 1.230 Euro liegt, inkludiert. Ein echter Mehrwert ist das also nicht. Die Home-Office-Pauschale lohnt sich daher nur für Arbeitnehmer, die mehr als 1.230 Euro für Werbungskosten ausgeben, z. B. für eigens angeschaffte Büromöbel für zu Hause, einen zusätzlichen Computer, Fortbildungen oder Telefon- und Internetkosten. Dafür kann es dann zusätzliche Erstattungen geben. Auch die Pendler-Pauschale erhöht Ihre Werbungskosten.
Kann man die Home-Office-Pauschale und Pendlerpauschale gleichzeitig anrechnen?
Seit dem 1. Januar 2023 geht das unter bestimmten Voraussetzungen: Haben Sie in Ihrem Betrieb keinen Arbeitsplatz, an dem Sie etwa Schreibarbeiten erledigen können, können Sie für Tage, an denen Sie sowohl zu Hause am Schreibtisch als auch an Ihrer Arbeitsstelle waren, sowohl die Pendlerpauschale als auch die Home-Office-Pauschale geltend machen. Alle anderen können die Home-Office-Pauschale nur für die Tage ansetzen, an denen sie vollständig von zu Hause aus gearbeitet haben.
Was gilt bei Internetstörungen im Home-Office?
Wenn das Internet im Home-Office häufiger ausfällt, kommt es auf den Arbeitsvertrag an, ob Arbeitgeber die Anwesenheit im Büro anordnen können. Ist im Vertrag ausdrücklich das Home-Office als Arbeitsort festgelegt, hat der Chef keine Möglichkeit, Büro-Präsenz anzuordnen. Er kann auch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit zu Hause nacharbeitet. Eine Internetstörung gehört zum Betriebsrisiko, das beim Arbeitgeber liegt.
Die Regelung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter den Internetausfall selbst verschuldet hat, etwa durch eine nicht bezahlte Provider-Rechnung. Wechselt der Arbeitnehmer beim Internetausfall an einen Ort, z. B. zu den Eltern oder einem Freund, kann er in der Regel weder die Fahrtkosten in Rechnung stellen, noch die Fahrzeit als Arbeitszeit rechnen. Das Wegerisiko trägt er selbst.
Arbeitet ein Arbeitnehmer dauerhaft im Home-Office, kann ein Arbeitgeber übrigens verlangen, dass sein Mitarbeiter für einen funktionstüchtigen Internetanschluss sorgt.
Das passende Gerichtsurteil
Bürostuhl mit ins Homeoffice: Kündigung
Es war eine pragmatische Entscheidung der Arbeitnehmerin: Da ihr Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie das Arbeiten aus dem Homeoffice angeordnet hatte, nahm sie kurzerhand ihren Bürostuhl mit nach Hause, um auch dort acht Stunden lang in einer sitzenden Position arbeiten zu können. Die Möbelstücke, die sie zu Hause hatte, waren allesamt ungeeignet. Daraufhin flatterte der verdutzten Frau die Kündigung ins Homeoffice. Die Begründung ihres Arbeitgebers: Sie hatte die Mitnahme des Bürostuhls nicht mit ihm abgesprochen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es in der Tat eine Pflichtverletzung darstellt, ungefragt Gegenstände aus dem Büro mit nach Hause zu nehmen – Homeoffice hin oder her. Doch auch nach richterlicher Ansicht reichte der Tatbestand nicht für eine außerordentliche Kündigung. Denn immerhin war das Homeoffice eine Anordnung des Arbeitgebers, der gleichzeitig nicht so kurzfristig für die notwendige Ausstattung gesorgt hatte (Arbeitsgericht Köln, Az.: 16 Ca 4198/21, nicht rechtskräftig).
Contra
- Persönliche Beziehungen zu Kollegen oder einem Team gehen verloren.
- Der Chef sieht nicht, ob und wie ich arbeite.
- Was ist mit meinen Karrierechancen, wenn ich nicht präsent bin?
- Ich fürchte mich vor Ablenkungen und kann Arbeit und Privatleben schlecht trennen. Das Abschalten nach Feierabend fällt schwerer.
Wie bin ich im Home-Office versichert?
Auch bei der Arbeit im Home-Office oder als mobiler Arbeitnehmer unterliegen Sie dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dienstliche Tätigkeiten im Arbeitszimmer sind dabei ebenso versichert wie der Weg in die Firma oder zum Kunden. Bis dato gab es allerdings immer wieder Streitigkeiten zwischen Unfallkassen und Arbeitnehmern darüber, welche Wege im Home-Office versichert sind. Hier hat der Gesetzgeber im Zuge der Corona-Krise nachgebessert und den Schutz der Beschäftigten im Home-Office gestärkt. Seit dem 18. Juni 2021 gilt nun: Wege, die während der Arbeitszeit im Haus zurückgelegt werden, sind ebenso versichert wie gleichartige Wege bei der Präsenzarbeit im Büro. Für den Gang aus dem heimischen Arbeitszimmer zur Kaffeemaschine oder zur Toilette greift daher nun ebenfalls der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ebenfalls neu: Auch der Weg aus dem Home-Office zur Kinderbetreuung und zurück ist nach der Gesetzesänderung für Beschäftigte jetzt versichert. Bislang galt das nur, wenn das Kind auf dem Weg zur oder von der Arbeit zur Betreuung oder in die Kita gebracht wurde.
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