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Auf den Punkt

 
  • Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können eine fristlose Kündigung aussprechen, insofern ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
  • Diebstahl, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Spesenbetrug, vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: die Liste potenzieller Kündigungsgründe ist lang.
  • Üblicherweise gehen einer fristlosen Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen voraus.
  • Bei Arbeitslosigkeit infolge einer fristlosen Kündigung kann die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen.
 
 

Was ist eine fristlose Kündigung?

Als fristlose Kündigung gilt jede Kündigung, bei der ein Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wird. Anders als bei einer „normalen“ ordentlichen Kündigung werden die üblicherweise vorgeschriebenen Kündigungsfristen bei einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten.

 

Gibt es einen Unterschied zu einer außerordentlichen Kündigung?

Eine fristlose Kündigung stellt gleichzeitig auch immer eine außerordentliche Kündigung dar. Letztere ist nämlich immer dann gegeben, wenn bei einer Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfristen nicht eingehalten werden oder ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, das eigentlich nicht gekündigt werden kann. Andersherum ist dementsprechend jedoch nicht jede außerordentliche Kündigung auch automatisch eine fristlose Kündigung. Wird ein Mitarbeiter etwa aus betriebsbedingten Gründen entlassen, obwohl er laut Tarifvertrag eigentlich nicht kündbar ist, dann gilt dies als außerordentliche Kündigung. Trotzdem kann dem Arbeitnehmer nicht fristlos gekündigt werden. Hier ist vielmehr die Rede von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

 

Können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beide fristlos kündigen?

Tatsächlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen. Dazu heißt es in Paragraf 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“ Der Einschub „aus wichtigem Grund“ ist hier allerdings ein zentraler Bestandteil des Gesetzestextes, denn natürlich bedarf es für eine fristlose Kündigung einer guten Begründung.

Fristlos gekündigt werden kann laut BGB nur dann, „wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“

Übrigens: Auch Auszubildende befinden sich in einem „Dienstverhältnis“ und können dementsprechend unter den richtigen Voraussetzungen fristlos gekündigt werden.

 
 

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Was sind Gründe für eine fristlose Kündigung?

Von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz über Mobbing und Diskriminierung von Kollegen bis hin zu vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit oder Zahlungsrückständen des Arbeitgebers: Die Gründe für eine fristlose Kündigung können ganz verschiedener Natur sein. Wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und wann eher nicht? Wir haben ein paar Fälle für Sie zusammengefasst:

 

Ist eine fristlose Kündigung wegen Diebstahl gerechtfertigt?

Sowohl ein Diebstahl als auch ein versuchter Diebstahl können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Dabei müssen weder Unsummen von Geld noch wertvolle Güter entwendet werden. Im Gegenteil: Auch Diebstähle im Bagatellbereich können zur fristlosen Kündigung führen. Zudem genügt oft schon ein dringender Tatverdacht, um eine „Verdachtskündigung“ zu rechtfertigen.

Vom Bundesarbeitsgericht verhandelte Fälle belegen jedoch auch, dass nicht jedes Vergehen gleich zwangsweise zu einer fristlosen Kündigung führen muss. Vielmehr kann das Gericht in einer sogenannten Interessenabwägung auch zu dem Ergebnis kommen, dass ein einmaliger Diebstahl im Bagatellbereich nicht per se als Begründung für die fristlose Aufkündigung eines langjährigen vertraulichen Arbeitsverhältnisses genügt.

 

Droht bei Arbeitsverweigerung eine Kündigung?

Verweigert ein Arbeitnehmer seine im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten, indem er seinen Job absichtlich nicht wahrnimmt, dann kann das eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Was in der Theorie einfach klingt, ist in der Praxis allerdings durchaus kompliziert. Denn Arbeitsverweigerung ist nicht gleich Arbeitsverweigerung. Soll heißen: Was als „absichtliche Verweigerung“ gilt, muss im Einzelfall meist vor Gericht entschieden werden. Hatte der Arbeitnehmer gute Gründe seine Arbeit zu verweigern, etwa ausstehende Gehaltszahlungen? Handelte es sich bei der Weigerung um ein „beharrliche Weigerung“ oder lehnte der Arbeitnehmer nur einmalig eine Aufforderung seines Arbeitgebers ab? Fragen wie diese müssen im Einzelfall geklärt werden, um eine unrechtmäßige Verweigerung der Arbeit nachzuweisen – und eine fristlose Kündigung durchzusetzen.

 

Fristlose Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen: Ist das erlaubt?

Ob eine fristlose Kündigung wegen unentschuldigtem Fehlen wirksam ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. In der Regel gilt, dass Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitsplatz ohne Begründung fernbleiben, von ihrem Arbeitgeber mit einer Abmahnung bedacht werden können. Kommt es in der Folge zu weiteren abmahnungswürdigen Verfehlungen, dann kann als letztes Mittel auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Trotzdem muss der Arbeitgeber bei der Sanktionierung von Mitarbeitern stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen – und im Streitfall kann es vor Gericht zu einer Interessenabwägung kommen.

 

Kann ich eine fristlose Kündigung wegen Beleidigung erhalten?

Verbale Entgleisungen am Arbeitsplatz haben in der Vergangenheit schon wiederholt zu ordentlichen Kündigungen geführt – und auch fristlose Kündigungen sind aus diesem Grund ausgesprochen worden. Letzteres ist allerdings eher die Ausnahme als der Regelfall, denn eine außerordentliche Kündigung gilt als letztes mögliches Mittel. Sie kommt also überhaupt nur dann in Frage, wenn ein Vorfall so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Ob dies zutrifft oder nicht, muss im Zweifelsfall von einem Arbeitsgericht entschieden werden.

 

Das passende Gerichtsurteil: fristlose Kündigung nach Party trotz Krankmeldung

Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank und ist durch Fotos belegt, dass sie an diesen Tagen an einer öffentlichen Party teilgenommen hat, kann dies laut Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 5 Ca 1200/22) ihre fristlose Kündigung rechtfertigen.

 
 

Hat man bei einer fristlosen Kündigung Anspruch auf Abfindung?

Nein, denn anders als viele glauben, gibt es im deutschen Arbeitsrecht kein spezielles Abfindungsgesetz. Ein Anspruch auf eine Abfindung im Fall einer Kündigung existiert in der Regel nicht. Vielmehr bezahlt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags dafür, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Oft geht der Einigung auf die Abfindung eine Kündigungsschutzklage voraus. Darüber hinaus können Abfindungen unter anderem im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein, auf einem Sozialplan bzw. einer Betriebsvereinbarung basieren oder als Auflösungsabfindung vom Arbeitsgericht festgesetzt werden.

 

Kann in der Probezeit fristlos gekündigt werden?

Die fristlose Kündigung ist ein Notfallmittel, das im Ausnahmefall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. Sie kann auch innerhalb einer Probezeit ausgesprochen werden. Auch hier müssen jedoch triftige Gründe für die fristlose Kündigung vorliegen.

Ist dies nicht der Fall, dann haben sich alle Parteien an die geltenden Kündigungsfristen zu halten. Diese sind in der Probezeit jedoch kürzer als in einem festen Arbeitsverhältnis. Laut § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Arbeitsverhältnis während einer Probezeit (mit einer maximalen Dauer von sechs Monaten) „mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“, insofern es keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen gibt.

 

Kann eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung erfolgen?

Üblicherweise gehen einer fristlosen Kündigung eine oder mehrere Abmahnungen voraus. Im Extremfall kann eine fristlose Kündigung jedoch auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Dies ist womöglich dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig beschädigt wurde, etwa durch einen Betrug oder einen Diebstahl. Auch gravierende Störungen des Betriebsablaufs und grobe Beleidigungen oder sexuelle Belästigung galten in der Vergangenheit schon als ausreichende Gründe für eine sofortige fristlose Kündigung.

 

Wie steht es um Gehalt und Arbeitslosengeld nach fristloser Kündigung?

Ist eine fristlose Kündigung rechtskräftig, dann stellt der Arbeitgeber die Zahlung des Gehalts mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses umgehend ein. Zudem kann die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen, die insgesamt bis zu zwölf Wochen dauern kann. Da Arbeitnehmer, die selbst gekündigt haben oder denen fristlos gekündigt wurde, ihre Arbeitslosigkeit mehr oder minder selbst herbeigeführt haben, müssen sie dementsprechend auch mit weniger Arbeitslosengeld rechnen. Ob es zu der Verhängung einer Sperrzeit kommt, entscheidet die Arbeitsagentur von Einzelfall zu Einzelfall.

 

Was tun, wenn ich eine außerordentliche Kündigung erhalte?

Wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt oder kündigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag in Ihrem Betrieb fristlos, dann sollten Sie zuerst prüfen (oder von einem Rechtsanwalt prüfen lassen), ob Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen können. Für den Fall, dass die Kündigung nicht ausreichend begründet ist oder gegen geltendes Recht verstößt, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) klagen.

Lassen Sie dabei auch und insbesondere prüfen, ob die Kündigung formelle Fehler enthält, also etwa nicht rechtzeitig oder nur mündlich ausgesprochen wurde. Gab es vor der Kündigung eine Abmahnung? Wurde der Betriebsrat angehört? Diese und ähnliche Fragen spielen jetzt eine wichtige Rolle, denn je nach Antwort ist die Kündigung womöglich nicht zulässig oder kann zumindest erheblich in Zweifel gezogen werden.

 
 

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Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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