Arbeitszeugnis: Anspruch, Inhalt und Prüfung im Überblick
Setzen Sie auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis: Welche Ansprüche Sie haben, worüber es Auskunft gibt, wie man es dekodiert und welche wichtigen Regelungen existieren.
28.10.2024 • 15 min Lesezeit
Setzen Sie auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis
Nur wenige Papiere sind so wichtig wie das Arbeitszeugnis. Das Dokument dient als Eignungsnachweis bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz – und kann Ihre Karriere damit beträchtlich fördern. Es ist für Personalentscheider von höchster Aussagekraft. Aus gutem Grund: Das Arbeitszeugnis ist der offizielle Nachweis, der über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten informiert. Kein Wunder, dass potenzielle Arbeitgeber da ganz genau hinschauen und sich bevorzugt Arbeitskräfte mit überdurchschnittlicher Beurteilung in die eigenen Reihen holen. Damit Ihr Arbeitszeugnis zum Karriereturbo statt zum Bremsstein wird, müssen Inhalt, Stil und Form stimmen.
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Die Gesetzeslage ist eindeutig: Wenn ein Beschäftigungsverhältnis endet, haben Sie als Arbeitnehmer nach § 109 GewO (Gewerbeordnung) ein Anrecht auf ein schriftliches Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber.
Uneingeschränkten Anspruch haben Sie auch als
- Auszubildender (Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis)
- Praktikant (Anspruch auf ein Praktikumszeugnis)
- Werkstudent
Eingeschränkten Anspruch haben Sie als
- Angestellter einer Zeitarbeitsfirma
In diesem Fall sind Sie ja nicht beim Unternehmen selbst angestellt. Dementsprechend besteht Ihr Rechtsanspruch auch nur gegenüber der Zeitarbeitsfirma. Dennoch können Sie den Betrieb, in dem Sie eingesetzt sind, natürlich um ein Arbeitszeugnis bitten.
Kein Zeugnis ohne Ihren Wunsch
Was Sie möglicherweise überrascht: Erst auf Ihr Verlangen hin muss Ihr Arbeitgeber die Ausstellung des Arbeitszeugnisses veranlassen. Von sich aus ist er nämlich nicht dazu verpflichtet. Wichtig zu wissen: Ihr Anspruch auf ein Zeugnis besteht nur drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, bei einer vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist unter Umständen sogar kürzer.
Ein einmal ausgestelltes Arbeitszeugnis verjährt übrigens nicht: Es begleitet Sie Ihr gesamtes Berufsleben lang!
Tipp: Am besten keine Zeit verlieren
Lassen Sie sich Ihr Arbeitszeugnis so früh wie möglich ausstellen. Idealerweise direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder sogar noch davor! Denn Sie können nicht davon ausgehen, dass sich Ihr Arbeitgeber auch noch nach Jahren an Sie und Ihre Leistungen im Detail erinnert. Vielleicht gibt es noch Unterlagen über Ihre Tätigkeit im Unternehmen. Verlassen sollten Sie sich aber lieber nicht darauf!
Wer stellt das Arbeitszeugnis aus?
Überwiegend werden Arbeitszeugnisse in der Personalabteilung geschrieben. Die Mitarbeiter dort kennen die rechtlichen Anforderungen an das Dokument und die üblichen Formulierungen. Sie sind in einem kleineren Betrieb tätig? Dann kann es gut sein, dass Ihr Chef selbst Zeugnis und Leistungsbewertung formuliert.
Achten Sie unbedingt darauf, dass eine in der Unternehmenshierarchie über Ihnen stehende Person unterzeichnet – und nicht der Ihnen zugeneigte Kollege, mit dem Sie regelmäßig die Mittagspause verbringen. Bei Unklarheiten, Mängeln oder Fehlern ist der Unterzeichner des Arbeitszeugnisses Ihr erster Ansprechpartner.
Wer unterschreibt das Arbeitszeugnis?
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitszeugnis vom obersten Chef des Unternehmens unterschrieben wird. Es genügt die Unterschrift eines weisungsbefugten Vorgesetzten bzw. ranghöheren Mitarbeiters.
Auch eine Zusammenarbeit zwischen Ihnen und dem Unterschreibendem ist keine Voraussetzung für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses. Hierfür ist das Heranziehen von Angaben Dritter, die mit dem Zeugnisempfänger zusammengearbeitet haben, ausreichend, heißt es laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 8 Sa 151/17).
Zwei Zeugnisarten zur Auswahl
Sie haben das Recht, frei zu entscheiden, ob Sie ein einfaches Arbeitszeugnis oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten. Beide Formen unterscheiden sich hinsichtlich Inhalt, Form und Aussagegehalt deutlich.
Das einfache Arbeitszeugnis
Diese reduzierte Variante weist lediglich grundsätzliche Angaben zu Ihrer Person sowie der Art und Dauer Ihrer Beschäftigung aus. Anders als im qualifizierten Arbeitszeugnis dürfen Ihre Leistung und Ihr Verhalten darin nicht bewertet werden. Auch über Ihre konkreten Aufgaben sind keinerlei Informationen zu finden. Entsprechend kurz fällt das weitgehend in Branchen mit eher geringer qualifizierten Tätigkeiten ausgestellte Dokument für gewöhnlich aus.
So ist das einfache Arbeitszeugnis aufgebaut:
- Briefkopf mit vollständigen Angaben zum Arbeitgeber (u. a. Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens)
- Das Wort „Zeugnis“ als Überschrift
- Der Vor- und Zuname des ausscheidenden Mitarbeiters
- Geburtsdatum und -ort des ausscheidenden Mitarbeiters
- Dauer der Beschäftigung
- Art der Beschäftigung (über die Berufszeichnung hinaus ist die Abteilung oder der Einsatzbereich anzugeben, also z. B. nicht nur „Oberflächenbeschichter“, sondern „Oberflächenbeschichter in der Abteilung für Fertigungstechnik")
- Schlusssatz, in dem der Arbeitgeber dem ausscheidenden Mitarbeiter Glück für die Zukunft wünscht (wenn er mit dessen Leistungen zufrieden war)
- Ort, Datum, Unternehmensname und Unterschrift
Das qualifizierte Arbeitszeugnis
Dieser ausführlichere, am häufigsten ausgewählte Zeugnistyp beinhaltet über die im einfachen Arbeitszeugnis genannten Informationen hinausgehende Inhalte. So umfasst das qualifizierte Arbeitszeugnis neben der detaillierten Beschreibung von Aufgaben und Tätigkeitsfeld die Beurteilung der Leistung sowie des Verhaltens gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen.
Prüfen Sie bitte sorgfältig, ob alle wesentlichen von Ihnen verantworteten Aufgaben ausgewiesen sind – aufgeführt nach abnehmender Wichtigkeit. Ob Einsatzbereitschaft, spezielle Fachkenntnisse oder Qualität und Geschwindigkeit Ihrer Arbeit: Wie zufrieden Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Leistung war, spiegeln unterschiedliche Bewertungskriterien wider.
Im Laufe der Zeit haben sich Formulierungen etabliert, die sich vergleichsweise einfach in klassische Schulnoten „übersetzen“ lassen.
So ist das qualifizierte Arbeitszeugnis aufgebaut:
- Briefkopf mit vollständigen Angaben zum Arbeitgeber (u. a. Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens)
- Das Wort „Zeugnis“ als Überschrift
- Der Vor- und Zuname des ausscheidenden Mitarbeiters
- Geburtsdatum und -ort des ausscheidenden Mitarbeiters
- Dauer der Beschäftigung
- Genaue Beschreibung der Beschäftigung (primäre und sekundäre Tätigkeiten)
- Bewertung von Arbeitsbereitschaft, Arbeitsbefähigung und Arbeitsweise
- Aufführung besonderer Fähigkeiten, Kenntnisse und etwaiger Führungskompetenzen
- Leistungsbeurteilung
- Verhaltensbeschreibung (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Partnern)
- Nennung der Gründe für das Verlassen des Unternehmens (nur mit Ihrem Einverständnis)
- Schlusssatz, in dem der Arbeitgeber dem ausscheidenden Mitarbeiter Glück für die Zukunft wünscht (wenn er mit dessen Leistungen zufrieden war)
- Ort, Datum, Unternehmensname und Unterschrift
Tipp: Immer auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis setzen
Hand aufs Herz: Waren Ihre Leistungen möglicherweise nicht auf ganzer Linie überzeugend und Sie befürchten deshalb, eher mittelmäßig beurteilt zu werden? Natürlich haben Sie die Option, auf ein Zeugnis zu verzichten. Besonders clever wäre das aber nicht. Denn dann könnten Sie keinen Nachweis über die entsprechende Zeitspanne in Ihrem Lebenslauf erbringen. Und das sieht immer ganz schlecht aus.
Auch das Ausweichen auf ein einfaches Arbeitszeugnis ist nicht zu empfehlen. Denn wer Abstand von einer detaillierten Beurteilung nimmt, möchte damit vielleicht – in den Augen der Personalchefs – eine schlechte Leistung verbergen. Außerdem: Bestimmt hatten Sie in Teilbereichen Ihre Stärken. Und diese wollen Sie Ihrem nächsten Chef ja nicht vorenthalten.
Unser Ratschlag: Lassen Sie sich immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen. Sollte dieses nicht Ihren Wünschen entsprechen, können Sie auf das vom Gesetz geforderte Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer verweisen.
Bei schlechten Beurteilungen ist Ihr Arbeitgeber beweispflichtig. Verweigert Ihr Chef die Berichtigung, können Sie dagegen vorgehen – notfalls vor dem Arbeitsgericht.
Das passende Gerichtsurteil: Ihr Recht auf ein ordentlich unterschriebenes Arbeitszeugnis
Unterschreibt der Chef in Kürzeln oder auffällig quer zum Text, ist dies ein Formfehler, der nicht hingenommen werden muss.
In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber zunächst nur den Anfangsbuchstaben seines Namen unter das Arbeitszeugnis einer Mitarbeiterin gesetzt. Angeblich, weil ihm eine vollständige Unterschrift mit seinem gebrochenen Schlüsselbein nicht möglich gewesen sei.
Nachdem die Frau sich darüber beschwerte, unterschrieb er zwar vollständig, aber nicht – wie üblich – unter den Zeugnistext, sondern quer dazu. Das musste die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 4 Ta 118/16).
Habe ich ein Recht auf ein Zwischenzeugnis?
Sie möchten sich aus gesicherter Position heraus bei einem anderen Unternehmen bewerben? Dann können Sie ein Zwischenzeugnis verlangen. Für Ihren Arbeitgeber bedeutet das allerdings zusätzliche Arbeit, die man sich nicht immer gerne macht. Darüber hinaus kann ein Zwischenzeugnis in einem eventuellen Kündigungsrechtsstreit drastische Auswirkungen haben. Auch deshalb überschlagen sich Personalabteilungen oft nicht gerade vor Begeisterung, wenn es um die Ausstellung geht.
Neben der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz gibt es weitere Situationen, in denen berechtigtes Interesse an einem Zwischenzeugnis besteht. Beispielsweise dann, wenn Ihr Vorgesetzter wechselt, es Änderungen im Unternehmensgefüge gibt oder Sie eine Weiterbildung besuchen möchten, für deren Anmeldung ein solches erforderlich ist. Sollten Sie Ihren Betrieb für längere Zeit verlassen (zum Beispiel weil Sie in Elternzeit gehen), ist Ihr Arbeitgeber natürlich ebenfalls zur Aushändigung eines Zwischenzeugnisses verpflichtet.
Mit einem Zwischenzeugnis sind Sie jederzeit handlungsfähig. Und Sie gewinnen an Sicherheit. Denn das Dokument darf nicht entscheidend von Ihrem späteren Arbeitszeugnis abweichen. Vorausgesetzt, die Ausstellung liegt nicht allzu lange zurück und Sie haben sich in der Zwischenzeit nichts Gravierendes zuschulden kommen lassen.
Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Sie vermutlich schneller zu Ihrem finalen Arbeitszeugnis kommen werden. Schließlich existiert durch das Zwischenzeugnis ja bereits eine fundierte Vorlage.
Bedenken Sie aber, dass Ihr Vorgesetzter nach Ihrer Bitte um ein Zwischenzeugnis möglicherweise damit rechnet, dass Sie sich auf dem Arbeitsmarkt umsehen. Das kann das Arbeitsverhältnis belasten und Ihre Karrierechancen mindern.
Warum es sich lohnt, Arbeitszeugnisse prüfen zu lassen
Bei Bewerbungen ist das Arbeitszeugnis von entscheidender Bedeutung. Inhaltliche Fehler oder formale Mängel können dazu führen, dass Sie im Ranking potenzieller Neuzugänge nach unten rutschen. Gut, dass Sie als (ehemaliger) Arbeitnehmer gegenüber dem Aussteller des Zeugnisses einen Anspruch auf Berichtigung haben!
Ihr Chef hat stets ein hohes Maß an Sorgfalt von Ihnen verlangt. Natürlich zu Recht. Zur Akribie ist er allerdings auch seinerseits verpflichtet – besonders bei der Ausstellung Ihres Arbeitszeugnisses. Die Rechtslage ist eindeutig. Für die Richtigkeit des Arbeitszeugnisses ist der ausstellende Arbeitgeber verantwortlich. Doch auch Sie haben Pflichten. So liegt es an Ihnen, unverzüglich auf Fehler oder Mängel hinzuweisen und diese beseitigen zu lassen. Und das sollten Sie auf jeden Fall machen! Sollten Sie Unstimmigkeiten im Arbeitszeugnis entdecken, lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis am besten sofort von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen und machen Sie von Ihrem Anspruch auf Berichtigung Gebrauch. So können Sie sicherstellen, dass:
- Keine inhaltlichen Widersprüche im Arbeitszeugnis bestehen
- Ihr Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert ist
- Sie fair und auf Augenhöhe verabschiedet werden
Wer die Chance zur Korrektur versäumt hat, wird von möglichen neuen Arbeitgebern eventuell als nachlässig eingestuft. Dies kann dazu führen, dass eine Bewerbung auf dem Stapel mit den uninteressanten Kandidaten landet.
Warum es sich lohnt, Arbeitszeugnisse prüfen zu lassen
Inhaltliche Fehler oder formale Mängel können dazu führen, dass Sie im Ranking potenzieller Neuzugänge nach unten rutschen. Gut, dass Sie als (ehemaliger) Arbeitnehmer gegenüber dem Aussteller des Zeugnisses einen Anspruch auf Berichtigung haben!
Die Rechtslage ist eindeutig. Für die Richtigkeit des Arbeitszeugnisses ist der ausstellende Arbeitgeber verantwortlich. Doch auch Sie haben Pflichten. So liegt es an Ihnen, unverzüglich auf Fehler oder Mängel hinzuweisen und diese beseitigen zu lassen. Und das sollten Sie auf jeden Fall machen! Sollten Sie Unstimmigkeiten im Arbeitszeugnis entdecken, lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis am besten sofort von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen und machen Sie von Ihrem Anspruch auf Berichtigung Gebrauch.
So können Sie sicherstellen, dass:
- Keine inhaltlichen Widersprüche im Arbeitszeugnis bestehen
- Ihr Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert ist
- Sie fair und auf Augenhöhe verabschiedet werden
Wer die Chance zur Korrektur versäumt hat, wird von möglichen neuen Arbeitgebern eventuell als nachlässig eingestuft. Dies kann dazu führen, dass eine Bewerbung auf dem Stapel mit den uninteressanten Kandidaten landet.
5 typische Fehler und Mängel beim Arbeitszeugnis
Nach Expertenschätzungen ist mindestens jedes zweite Arbeitszeugnis nicht ordnungsgemäß ausgestellt. Deshalb sollten Sie das für Ihre berufliche Entwicklung so überaus wichtige Dokument sorgfältig prüfen. Besonders häufig sind die folgenden fünf inhaltlichen Fehler und formalen Mängel:
Oft tauchen relevante Inhalte schlichtweg aus Unkenntnis nicht im Arbeitszeugnis auf. Es kann jedoch auch taktisches Kalkül dahinterstecken: Der Zeugnisaussteller möchte die Gefahr einer Klage vor dem Arbeitsgericht minimieren. Deshalb verzichtet er auf Bewertungen, bei denen der Beurteilte schlecht abschneiden würde. Doch auch fehlende Inhalte können ein negatives Bild zeichnen. Ein Raumausstatter wird für eine „sehr sorgfältige Arbeitsweise“ gelobt, ohne ein Wort über seine kreativen Fähigkeiten zu verlieren? Für Personalentscheidende spricht dies Bände!
Diese Taktik des bewussten Weglassens bezeichnet man als „beredtes Schweigen“. Dabei ist es typisch, dass über zentrale Aufgaben und wesentliche berufliche Eigenschaften im Arbeitszeugnis keinerlei Aussagen getroffen werden. Beredtes Schweigen wird häufig eingesetzt, ist jedoch unzulässig. Denn beim Arbeitszeugnis gelten die Gebote der Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit. Zudem müssen Tatsachen, an denen künftige Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben, genannt werden (so z. B. Bundesarbeitsgericht (BAG), Az.: 9 AZR 632/07).
Ballen sich in einer Leistungsbewertung die Superlative, werden Personaler ebenfalls wachsam. Zumindest, falls sich diese ohne persönliche Würdigung generisch aneinanderreihen. Oder wenn das Arbeitszeugnis bei kurzer Verweildauer im Unternehmen unverhältnismäßig lang ausfällt. Das lässt nämlich auf ein sogenanntes „Gefälligkeitszeugnis“ schließen. Erfahrene Personaler kennen solche Tricks und die Botschaften zwischen den Zeilen.
Es besteht ein deutlicher Unterschied zwischen einem sehr guten Arbeitszeugnis und übertriebenen Formulierungen. Beispiele für ein unglaubwürdiges Lob sind Wortlaute wie:
"stets in allerhöchstem Maß"
"jederzeit über unseren enorm hohen Erwartungen"
"erzielte Ergebnisse liegen weit über dem Abteilungsdurchschnitt"
Sie möchten das Arbeitszeugnis selbst formulieren, sodass Ihr Vorgesetzter oder Chef nur noch unterschreiben muss? Rein rechtlich betrachtet ist das – natürlich die Zustimmung des Arbeitgebers vorausgesetzt – durchaus möglich.
Die Vorteile: Sie selbst kennen die eigenen Fähigkeiten und Ihr fachliches Know-how am besten. Zudem können Sie mit Entgegenkommen rechnen. Wenn der Unterzeichner den Entwurf Ihres selbstgeschriebenen Arbeitszeugnisses akzeptiert, möchte er den Ablauf der Kündigung vermutlich möglichst konfliktfrei gestalten. Kurzum: Sie haben gute Chancen auf ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis!
Aber Hand aufs Herz: Verfügen Sie wirklich über die erforderlichen Kenntnisse? Wer nicht um die besonderen Regeln und Feinheiten der komplexen Zeugnissprache weiß, kann eine Vielzahl an Fehlern begehen. Insbesondere die gebotene Balance zwischen Wahrheit und Wohlwollen lässt sich ohne entsprechende Erfahrung nur schwer erreichen. Oft das kontraproduktive Resultat: Unglaubwürdige Bewertungen, die Personaler sofort als Eigenlob erkennen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von jemandem helfen, der über die notwendige Kompetenz verfügt. Es gibt auch Dienstleister, die sich auf die Erstellung von Zeugnissen spezialisiert haben.
Im Arbeitszeugnis kommt es auf jedes Wort an. Formulierungen können widersprüchlich, anders zu verstehen oder sogar verschlüsselt sein. Nicht jeder, der eine Stelle zu besetzen hat, ist der deutschen Zeugnissprache mächtig oder in Lage, die Botschaften zwischen den Zeilen richtig zu deuten. Falsche Interpretationen von Aussagen führen aber vielleicht dazu, dass Sie beruflich nicht richtig durchstarten. Sie sollten deshalb unbedingt darauf achten, dass Ihr Arbeitszeugnis in der gesetzlich vorgeschriebenen Klarheit verfasst ist.
Beruhigend zu wissen: Als „Geheimcode“ getarnte Kritik (zum Beispiel doppelte Verneinungen und zweideutige Aussagen) ist laut Gesetz nicht erlaubt.
Achten Sie darauf, dass beim Arbeitszeugnis der übliche Aufbau eingehalten wurde. Die Reihenfolge der Inhalte ist in der Regel wie folgt: Einleitung, Werdegang, Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Schlussformel. Abweichungen sind von Personalchefs nicht gerne gesehen. Vor allem die von Ihnen verantworteten Aufgaben, Ihre Gesamtnote und besondere Erfolge sollten schon auf den ersten Blick erfassbar sein.
Ob Eselsohren, Flecken, durchgestrichene Passagen oder Tipp-Ex-Spuren: Äußere Mängel des Arbeitszeugnisses müssen Sie natürlich nicht hinnehmen. Dafür ist das Dokument zu wichtig! Ebenso Hervorhebungen wie Unterstreichungen oder Fettdruck sowie durch Fragezeichen, Ausrufezeichen oder Anführungszeichen betonte Aussagen sind nicht erlaubt. Rechtschreib- und Grammatikfehler sollten Sie auf jeden Fall korrigieren lassen. Setzen Sie auf ein rundum qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem Inhalt, Stil und Form stimmig sind.
Wichtig zu wissen: Auch in Zeiten der Digitalisierung darf Ihr Arbeitszeugnis nicht per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg übermittelt werden (§ 109 GewO) und muss eine Originalunterschrift tragen.
Das Arbeitszeugnis und seine Botschaften zwischen den Zeilen
Als Arbeitnehmer haben Sie das Recht auf ein Leistung und Verhalten abbildendes, wohlwollendes Zeugnis. Doch nicht alles, was sich positiv anhört, ist auch so gemeint. Im Laufe der Zeit hat sich in Personalabteilungen ein komplexes System mit „Geheimcodes“ und Verschlüsselungen entwickelt. Damit lassen sich selbst schlechte Beurteilungen hinter netten Formulierungen verstecken. Nur wer Codes auch als solche erkennt, kann sich dagegen wehren.
Geheimcodes sind im Arbeitszeugnis unzulässig
Das sollten Sie wissen: Die Verwendung von „Geheimcodes“ im Arbeitszeugnis ist gesetzlich untersagt. Schließlich könnten diese die Chance auf einen neuen Arbeitsplatz mindern. So heißt es in § 109 Absatz 2 GewO (Gewerbeordnung):
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Weniger klar als dieses Gesetz ist für den beurteilten Mitarbeiter oftmals, ob sich die Personalabteilung auch daran gehalten hat. Was ein beruhigendes Gefühl gibt: Gegen schlechte Bewertungen per „Geheimcode“ lässt sich juristisch vorgehen. Falls nötig, sogar vor dem Arbeitsgericht. Ob Sie noch für das Unternehmen, das Ihr Arbeitszeugnis ausgestellt hat, tätig oder bereits ausgeschieden sind: Auf jeden Fall ist es Ihr gutes Recht, eine Nachbesserung zu fordern.
So entdecken Sie „Geheimcodes“ im Arbeitszeugnis
Bitte prüfen Sie Ihre Leistungs- und Verhaltensbewertung auf nachfolgende Formulierungen, die hier am Beispiel des Kollegen Arthur Mustermann aufgeführt sind. Auf den ersten Blick lesen sie sich durchaus positiv. Aber das sind sie nicht. Ganz im Gegenteil.
Diese versteckten Mitteilungen sind nur die besonders häufig aufgefallenen Aussagen. Leider können wir keine Gewähr dafür übernehmen, welche im Einzelfall das Gericht als „Geheimcode“ untersagen würde. Da ihnen aber bekannterweise „Verstecktes“ anhaftet, wird der Arbeitgeber sicher auf Ihr Verlangen ein nachgebessertes Zeugnis erstellen.
„Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt.“ | = Er ist ein Bürokrat, der keine Eigeninitiative zeigt. |
„Mit seinen Vorgesetzten ist er gut zurechtgekommen.“ | = Er ist ein Mitläufer ohne eigene Meinung. |
„Wegen seiner Pünktlichkeit war er stets ein gutes Vorbild.“ | = Seine Leistung ist nicht weiter erwähnenswert. |
„Alle Arbeiten erledigte er mit großem Fleiß und Interesse.“ | = Er hatte keinen Erfolg. |
„Er war immer mit Interesse bei der Sache.“ | = Er hat sich bemüht, aber nichts geleistet. |
„Wir lernten ihn als umgänglichen Kollegen kennen.“ | = Er war unbeliebt. |
„Er war ein zuverlässiger/ gewissenhafter Mitarbeiter.“ | = Er wollte sich einbringen, leistete aber nicht viel. |
„Durch seine Geselligkeit trug er zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“ | = Er trinkt zu viel/hat ein Alkoholproblem. |
„Er war tüchtig und in der Lage, seine Meinung zu vertreten.“ | = Er war sehr von sich eingenommen und nicht kritikfähig. |
„Er war ein anspruchsvoller und kritischer Mitarbeiter.“ | = Er war ein egozentrischer Nörgler. |
„Ihm wurde die Gelegenheit zu Fortbildungsmaßnahmen geboten.“ | = Er hatte keine Interesse daran, sich weiterzubilden. |
„Er hat alle Aufgaben in seinem und im Firmeninteresse gelöst.“ | = Er hat Firmeneigentum entwendet. |
„Er zeigte stets Engagement für Arbeitnehmerinteressen außerhalb der Firma.“ | = Er hat sich an Streiks beteiligt. |
„Für die Belange der Belegschaft bewies er immer Einfühlungsvermögen.“ | = Er suchte sexuelle Kontakte im Arbeitsumfeld. |
„Für die Belange der Belegschaft bewies er immer umfassendes Einfühlungsvermögen.“ | = Er suchte homosexuelle Kontakte im Arbeitsumfeld. |
Zulässig: Verschlüsselungstechniken im Arbeitszeugnis
Sie werden oft mit „Geheimcodes“ verwechselt: ausgefeilte Verschlüsselungstechniken. Diese sind im Gegensatz zu den Codes subtiler und damit weitaus schwieriger zu erkennen. Denn sie lassen sich in der Regel nur aus dem Kontext des Arbeitszeugnisses heraus erschließen. Ob sie aber auch zulässig sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und wird von den Gerichten dementsprechend unterschiedlich bewertet.
Folgende Verschlüsselungstechniken nutzen Personalabteilungen besonders häufig:
- Unvollständiger Einleitungssatz Fehlt bei der Namensangabe der Vorname, lässt das auf einen unscheinbaren Mitarbeiter schließen, der keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hat.
- Betonung von Belanglosem Werden Selbstverständlichkeiten wie beispielsweise Pünktlichkeit oder weniger relevante Aufgaben herausgestellt, wertet das die Leistung des beurteilten Mitarbeiters ab.
- Unübliche Reihenfolge Stehen Haupttätigkeiten nach Nebentätigkeiten oder wichtige Aufgaben nach unwichtigen, spricht das für sich – und nicht gerade für den bewerteten (Ex-)Kollegen. Ebenfalls kritisch: die Nennung von Verhaltensmerkmalen vor der Leistung.
- Aussagekräftige Weglassung Auch der Verzicht auf eine im Arbeitszeugnis zu erwartende Aussage kann viel vermitteln. Wird zum Beispiel das „einwandfreie Verhalten gegenüber Vorgesetzten“ nicht thematisiert, rechnen Personalentscheider hier mit Defiziten. Das bewusste Weglassen – oder auch „beredte Schweigen“ – kann allerdings laut BAG unzulässig sein (Az.: 9 AZR 632/07).
- Passivische Satzkonstruktion Auf geringe Eigeninitiative oder mangelnde Selbstständigkeit in der Arbeit können Passivsätze hinweisen wie zum Beispiel „Projekte, die ihm übertragen wurden, realisierte er gewissenhaft“ oder „wurde er von uns eingesetzt“.
- Doppelte Verneinung Im normalen Sprachgebrauch wird damit eine Aussage verstärkt. Anders im Arbeitszeugnis: Eine „nicht unerhebliche Begabung" meint in Wirklichkeit, dass der Mitarbeiter über kein Talent verfügt. Und wenn jemand „nie Anlass zu Klagen“ gegeben hat, gibt es auch keine Gründe für ein Lob.
Tipp: Lassen Sie Ihr Arbeitszeugnis im Zweifelsfall prüfen
Nicht immer steckt eine ausgeklügelte Verschlüsselungstechnik hinter einem mutmaßlich verdächtigen Wortlaut. Möglicherweise verfügt der Aussteller des Arbeitszeugnisses auch nur über eingeschränktes Formulierungsgeschick oder wenig Gespür für die Feinheiten der Zeugnissprache.
Sie sind sich hinsichtlich Ihrer Beurteilung unsicher? Geben Sie Ihr Arbeitszeugnis am besten einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt zur Prüfung!
Gesamtnote des Arbeitszeugnisses
Es ist wie in der Schule: Ihre Leistung wird in ein Notensystem eingeordnet. Der erste Blick von versierten Personalchefs gilt dieser Gesamtnote, die sich in der Formulierung über die Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung ausdrückt.
Hier kommt es sprichwörtlich auf jeden Buchstaben an. Bereits nur zwei Zeichen mehr oder weniger machen beispielsweise den Unterschied zwischen einer sehr guten und guten Leistungsperformance aus.
Eine solche Positivskala wird nicht nur in der Leistungszusammenfassung angewendet. Mithilfe ihrer Steigerungsmechanik lassen sich auch einzelne Bewertungsmerkmale nuanciert benoten. Zum Beispiel die Erreichung von Zielvorgaben oder das Engagement.
Gesamtnote |
Formulierung im Arbeitszeugnis |
---|---|
Note 1 (sehr gut) | „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ |
Note 2 (gut) | „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ |
Note 3 (befriedigend) |
„Stets zu unserer Zufriedenheit“ oder „Zu unserer vollen Zufriedenheit“ |
Note 4 (ausreichend) | „Zu unserer Zufriedenheit“ |
Note 5 (mangelhaft) | „Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ |
Note 5 (ungenügend) | „Zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht“ |
Schlechter als „befriedigend“ – gute Aussichten vor Gericht
Wird Ihre Leistung mit „ausreichend“, „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, haben Sie vor dem Arbeitsgericht einen Vorteil. Denn im Zeugnisberichtigungsverfahren muss dann Ihr Arbeitgeber beweisen, dass seine Note gerechtfertigt ist. Gehen Sie Ihrerseits gegen ein „befriedigend“ oder „gut“ im Arbeitszeugnis vor, verhält es sich genau anders herum: Die Beweislast liegt jetzt auf Ihrer Seite.
Um dem gesetzlich geforderten Wohlwollen Rechnung zu tragen, verzichten Personalchefs häufig auf eine allzu schlechte Benotung. Stattdessen bringen sie ihre Unzufriedenheit durch Verschlüsselungstechniken zum Ausdruck.
Ende gut, alles gut? Der Schlussteil des Arbeitszeugnisses
Was in Ihrem Arbeitszeugnis zuletzt kommt, steht in puncto Aussagekraft ganz weit vorn: der Schlussteil. Dieser sollte drei Eckpunkte beinhalten:
-
Begründung für das Ausscheiden
Zunächst wird der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dargelegt – soweit dies von Ihnen gewünscht wird. Das könnte zum Beispiel so aussehen: „Aus betrieblichen Gründen können wir das Arbeitsverhältnis leider nicht fortsetzen.“ Zudem gibt das Arbeitszeugnis darüber Auskunft, welche Seite das Beschäftigungsverhältnis beendet hat. Erfolgte die Kündigung durch Ihren Arbeitgeber, weist darauf die Formulierung „das Arbeitsverhältnis endete am“, „in gegenseitigem Einvernehmen“ oder „in beidseitigem Einverständnis“ hin. Sie haben selbst gekündigt? In diesem Fall finden Sie im Schlussteil die Worte „verlässt uns auf eigenen Wunsch.“ -
Dankesformel
Waren Ihre Vorgesetzten mit Ihnen zufrieden, bedanken sie sich für die geleistete Arbeit und äußern Bedauern über Ihren Weggang. Bei einer Kündigung Ihrerseits kann zugleich Verständnis für diese Entscheidung geäußert werden (bei nachvollziehbaren Gründen, die das Unternehmen nicht schlecht dastehen lassen). Oder die Bereitschaft, Sie auf Wunsch wieder einzustellen. Der Verfasser des Arbeitszeugnisses hat sogar die Möglichkeit, Sie künftigen Arbeitgebern explizit zu empfehlen. Beispiel für eine Dankesformel: „Wir danken ihm für seine stets guten Leistungen und bedauern sein Ausscheiden sehr.“ -
Zukunftswünsche
Beste Wünsche für Ihre weitere berufliche Entwicklung runden den Schlussteil ab. Durch bestimmte Attribute (oder deren Fehlen) kann der Grad der Wertschätzung ausgedrückt werden. Beispiele hierfür: das Adjektiv „gut“ vor „Zusammenarbeit“ und das Wort „ausgezeichnete“ vor „Arbeit“. Auch in Zukunftswünschen lässt sich Kritik verstecken. Wenn ein Unternehmen „alles Gute, vor allem Gesundheit“ wünscht, hat der betreffende Mitarbeiter möglicherweise öfter mal krankgefeiert. Und der scheinbar nette Satz „Wir wünschen alles Gute, insbesondere auch Erfolg“ ist ein Hinweis darauf, dass sich dieser beim alten Arbeitgeber nicht eingestellt hat.
Arbeitszeugnis prüfen lassen
Sobald Sie Ihr Arbeitszeugnis in den Händen halten, möchten Sie natürlich wissen, was drinsteht. Jetzt kommt es drauf an: Lobt Sie Ihr ehemaliger Arbeitgeber unverhältnismäßig in den Himmel, fehlen konkrete Aufgabenbereiche und Skills oder passt alles? Das erste Lesen ist gleichzeitig Ihre erste Prüfung. Denn Sie wissen genau, was in Ihrem Zeugnis enthalten sein sollte und was nicht. Sobald Unstimmigkeiten auffallen, setzen Sie sich am besten mit einem Experten in Verbindung, um das Arbeitszeugnis prüfen zu lassen. Das Hinzuziehen eines Profis macht generell Sinn, um zu vermeiden, dass im Arbeitszeugnis durch versteckte Botschaften Kritik an Ihnen ausgeübt wird und falsche oder gar fehlende Informationen ein schlechtes Licht auf Sie werfen.
Was kostet es ein Arbeitszeugnis vom Anwalt prüfen zu lassen?
Die Kosten für die Prüfung Ihres Arbeitszeugnisses durch einen Anwalt hängen von der Honorarvereinbarung ab, die Sie mit dem jeweiligen Juristen individuell treffen. Häufig werden Stundensätze in Höhe von 120 bis 160 Euro berechnet. Sollten Sie keine Stundensatzvereinbarung getroffen haben, richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Demnach kann ein erstes Beratungsgespräch allein schon 190 Euro kosten.
Um Ihr Arbeitszeugnis prüfen zu lassen, können Sie aber auch von Ihrem Rechtsschutz Gebrauch machen. Über den ARAG Arbeitsrechtsschutz unterstützen wir Sie bei den Kosten für das Prüfen von Verträgen und Arbeitszeugnissen mehrmals im Jahr. Wir helfen Ihnen auch dabei, den passenden Anwalt für Ihr Anliegen zu finden.
Arbeitszeugnis ändern lassen
Sie sind sich unsicher, ob Ihr Arbeitszeugnis inhaltlich und formal ordnungsgemäß ist? Das ist verständlich. Denn für „Zeugnislaien“ sind Fehler und Mängel oft nur mit viel Mühe aufzudecken. Im Zweifel ziehen Sie am besten einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzu. Dieser analysiert Ihr Zeugnis fachkundig und berät Sie individuell.
So gehen Sie vor, um Ihr Arbeitszeugnis ändern zu lassen
Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihren Arbeitgeber zur Berichtigung des Arbeitszeugnisses aufzufordern. Ihr erster Ansprechpartner ist hier der Unterzeichner des Dokuments. Wenn Ihre Änderungswünsche nachvollziehbar sind und sich in einem für den Zeugnisaussteller annehmbaren Rahmen bewegen, werden sie in den meisten Fällen bereitwillig umgesetzt. Nimmt Ihr Arbeitgeber berechtigte Korrekturen jedoch nicht vor, können Sie Ihren Anspruch auf Nachbesserung vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Neue Fassung des alten Arbeitszeugnisses
Berichtigungen oder Ergänzungen sind durch Ausstellung eines neuen Zeugnisses vorzunehmen, das wie eine Erstausfertigung abzufassen ist. Bei der Korrektur ist der Zeugnisschreiber an den bisherigen, von Ihnen nicht beanstandeten Text gebunden. (Es sei denn, es werden nachträglich Fakten bekannt, die zu einer Neubewertung Ihrer Leistungen oder Ihres Verhaltens führen.) Ein Recht auf Formulierungen im gewünschten Wortlaut haben Sie allerdings nicht.
Befristete Chance auf Korrektur
Selbst wenn Sie Ihr Arbeitszeugnis nicht sofort für eine Neubewerbung benötigen: Auf Fehler oder Mängel sollten Sie dennoch zeitnah hinweisen. Denn wer seinen (früheren) Arbeitgeber nicht zeitnah nach Zeugnisausgabe über sein Korrekturanliegen informiert, kann den Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses verwirken. Je nach Gericht kann eine Verwirkung nach sechs bis zwölf Monaten angenommen werden. Nur im Einzelfall ist auch nach längerer Zeit noch eine Berichtigung möglich.
Anspruch auf Berichtigung vom Arbeitszeugnis – Beispiele aus der Rechtspraxis
Jeden Tag wenden sich unzufriedene Empfänger eines ungünstig formulierten oder fehlerhaften Arbeitszeugnisses zur Prüfung an Experten. Der Grat zwischen Fehlinformation und Fehlkommunikation ist schmal, aber so manches Arbeitszeugnis lässt weitaus mehr zu wünschen übrig. Egal wie banal Sie oder jemand anderes Ihr Anliegen finden sollte: Es geht immer noch um Ihre berufliche Zukunft! Sie sitzen nicht allein in diesem Boot und haben einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses – unzählige Angestellte haben ähnliche Probleme.
Häufige Korrekturen bei Arbeitszeugnissen
Verschlüsselte, doppeldeutige oder widersprüchliche Formulierungen sind ersatzlos zu streichen (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, Az.: 4 Sa 630/98). Sollte das Arbeitszeugnis nach ausgeführten Änderungen nicht mehr dem Wahrheitsgrundsatz entsprechen, ist es vollständig neu zu formulieren (LAG Bremen, Az.: 4 Sa 320/88). Auch Fehler im Schlussteil müssen auf Ihren Wunsch hin korrigiert werden. Es besteht aber kein Anspruch auf Dankesformel und Zukunftswünsche – selbst wenn deren Fehlen von Dritten negativ ausgelegt werden könnte (BAG, Az.: 9 AZR 227/11).
Arbeitszeugnis nicht in Form eines Schulzeugnisses
Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten in einer an ein Schulzeugnis angelehnten Tabellenform beurteilt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich die individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung in der Regel nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen darstellen lassen (Az.: 9 AZR 262/20).
Besser als „befriedigend“? Das braucht Beweise!
Übersetzt in das schulische Notensystem, entspricht der Wortlaut „zur vollen Zufriedenheit“ einer Drei. Eine Zahnarzthelferin wollte diese Bewertung nicht hinnehmen.
Nachdem das Berliner Arbeitsgericht und das LAG Berlin-Brandenburg ihr die Formulierung „stets zur vollen Zufriedenheit“ (also die Note „gut“) zugestanden hatte, entschied das Bundesarbeitsgericht schlussendlich gegen die Klägerin. Selbst Studien, nach denen rund 90 Prozent der untersuchten Arbeitszeugnisse mindestens die Note „gut“ ausweisen würden, änderten nichts am Sachverhalt. Wer vor Gericht eine bessere Bewertung als eine Drei durchsetzen möchte, muss beweisen, dass die gewünschte Benotung gerechtfertigt ist (BAG, Az.: 9 AZR 584/13).
Gute Arbeit, karger Dank
Die Leistungen und das Verhalten eines Baumarktleiters wurden als überdurchschnittlich bewertet. Für den Beurteilten dennoch kein Grund zur Freude. Denn sein früherer Arbeitgeber wünschte ihm im Schlussteil des Arbeitszeugnisses lediglich „alles Gute“. Der ehemalige Arbeitnehmer klagte gegen diese Formulierung: Sie würde den positiven Gesamteindruck mindern.
Die erste Instanz entschied zunächst im Sinne des Klägers. Doch im Revisionsverfahren wurde das Urteil aufgehoben. Die Begründung: Sätze, in denen der Arbeitgeber persönliches Empfinden ausdrückt, sind nicht beurteilungsneutral. Bei Nichtgefallen sind Dankesbekundungen oder Zukunftswünsche zwar zu streichen. Ein Anspruch auf die gewünschte Formulierung besteht aber nicht (BAG, Az.: 9 AZR 227/11).
Abschied ohne Lächeln
Zwei Punkte, ein nach unten gezogener Haken: Diese Elemente befanden sich in der Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis eines Ergotherapeuten. Bei näherem Hinsehen konnte so der Eindruck eines Smileys mit heruntergezogenen Mundwinkeln entstehen. Der Unterzeichner erklärte, dass es sich um seine typische Unterschrift handeln würde. Diese sei zwar etwas individuell gestaltet, drücke aber in keiner Weise eine Missachtung gegenüber dem ausscheidenden Mitarbeiter aus.
Das Arbeitsgericht Kiel sah das anders: Der Zeugnisaussteller müsse mit einem lachenden Smiley unterschreiben. Denn gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ausdrücke oder Satzstellungen verboten, die bei Dritten zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen könnten. Die Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis dürfe keinen negativen Eindruck bei potenziellen Arbeitgebern erwecken (ArbG Kiel, Az.: 5 Ca 80b/13).
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