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Auf den Punkt

 
  • Arbeitnehmende können trotz festem Job Auszeiten nehmen. Die Grundlage dafür bilden verschiedene Modelle.
  • Für ein Sabbatjahr eignen sich zum Beispiel Lohnverzicht, Langzeitarbeitskonto, Teilzeitmodell oder unbezahlter Urlaub.
  • Arbeitnehmende haben ein Recht auf Bildungsurlaub. Vieles ist möglich: eine Sprachreise nach Malta, ein mehrtägiges Klima-Seminar oder gar ein Tai Chi Kurs.
 

So lässt sich die Auszeit finanzieren

Stellen Sie sich vor, Sie gehen zu Ihrem Chef und erklären ihm, dass Sie eine Reise planen – für ein halbes Jahr. Was von ihm folgt, ist kein Stirnrunzeln, sondern ein schlichtes: „Ok.“ Möglich wird's durch unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, die es erlauben, weit über die gewöhnliche Urlaubsdauer hinaus eine Reise zu unternehmen.

Wer etwas mehr von der Welt sehen möchte, sollte vor allem eines einpacken: viel Zeit. Denn eine Reise kreuz und quer über den Planeten ist nicht in zwei oder drei Wochen erledigt. Einige Monate empfehlen sich eher. Leicht gesagt, wenn man Student oder Rentner ist. Aber wie sieht es bei Menschen aus, die fest im Job stehen? Mittlerweile recht gut – die Grundlage dafür bilden Arbeitszeitkonten.

 

Langzeitkonten für Arbeitnehmer

Auf Langzeitkonten werden vor allem Arbeitszeiten, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen, festgehalten und das dem Arbeitnehmer dadurch zustehende Arbeitsentgelt als Wertguthaben angespart. Aber auch Sondervergütungen, Boni oder Teile des laufenden Bruttolohns können dort eingezahlt werden. Langzeitkonten werden vertraglich vereinbart und sollen Beschäftigten mehr Freiraum und Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit ermöglichen. Und zwar auch über längere Zeiträume.

Das bedeutet: Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, das angesparte Wertguthaben bei Bedarf für ihre außerberuflichen Vorhaben zu verwenden. Die angesparten Zeiten können Arbeitnehmer nutzen, um sich vorzeitig in den Ruhestand zu verabschieden oder um andere außerberufliche Pläne zu verwirklichen. Zum Beispiel für die Kindererziehung oder die Pflege eines Angehörigen.

Die Langzeitkonten sind aber auch für die Realisierung eines Sabbaticals gedacht, das unter anderem die Möglichkeit eröffnet, eine längere Reise anzutreten. Allerdings besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine solche Auszeit. Doch es empfiehlt sich, seinen Chef darauf anzusprechen. Die Bedeutung einer gesunden Work-Life-Balance ist Arbeitgebern bewusst und viele von ihnen unterstützen ihre Mitarbeiter bei deren Plänen.

 

Teilzeit

Für längere Zeit nicht arbeiten – und trotzdem Geld erhalten. Eines der Arbeitszeitmodelle, die das ermöglichen, ist die Teilzeitarbeit. Und so funktioniert es: Sie schließen mit Ihrem Arbeitgeber einen befristeten Teilzeitvertrag, der aus Ihrer Vollzeitstelle für eine bestimmte Zeit eine Teilzeitstelle macht. Allerdings nur auf dem Papier. In Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber treten Sie nicht kürzer, sondern arbeiten weiterhin Vollzeit. So generieren Sie jeden Tag eine Fülle an Überstunden, die direkt auf Ihr Arbeitszeitkonto wandern. Während Ihrer Reise bauen Sie die angesparte Zeit ab. Ihr Chef bezahlt Ihr Gehalt sowie Ihre Sozialversicherungsbeiträge – obwohl Sie gerade Fiji, Malta oder Korsika besichtigen.

Der besondere Vorteil bei dieser Form der Arbeitszeitmodelle: Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die Voraussetzungen dafür sind, dass Sie mindestens seit sechs Monaten in Ihrem Unternehmen tätig sind und dass Ihre Firma über 15 Mitarbeiter beschäftigt. Doch es gibt Ausnahmen. Zum Beispiel wenn betriebliche Gründe oder bestimmte Arbeitsabläufe gegen die Teilzeitarbeit sprechen.

 

Unbezahlter Urlaub

Eine weitere Art der flexiblen Arbeitszeitmodelle ist der unbezahlte Urlaub. Sein klares Plus: Die bei den anderen Modellen üblichen langen Vorlaufzeiten entfallen hier. Andererseits zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall kein Gehalt und entrichtet keine Sozialversicherungsbeiträge. Das Arbeitsverhältnis ruht während der Reise.

Ganz wichtig: Beim unbezahlten Urlaub entfällt der Versicherungsschutz nach einer Zeit. Der Reisende ist noch einen Monat nach seinem Abschied in der gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung versichert. Nach Ablauf dieses Monats ist er verpflichtet, sich selbstständig um einen Versicherungsschutz zu kümmern.

Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht bis auf wenige Ausnahmen nicht. Während des unbezahlten Urlaubs bleibt der Kündigungsschutz unangetastet, sodass Sie Ihre Reise unbeschwert genießen können.

 

Lohnverzicht

Diese Variante der flexiblen Arbeitszeitmodelle lässt vermuten, dass der Arbeitnehmer während seiner Welterkundung auf den Lohn verzichtet. Doch es ist anders. Lohnverzicht bedeutet in diesem Fall, dass der Beschäftigte bereits vor seiner längeren Reise Abstriche beim Gehalt macht.

Genauer gesagt: Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber einen Zeitraum, innerhalb dessen er bewusst einen Teil seines Lohns nicht ausgezahlt bekommt. Stattdessen fließt das Geld beim Lohnverzicht auf ein Guthabenkonto, wo es der Beschäftigte anspart. Ist er dann in der Welt unterwegs, kann er sich dieses angesparte Guthaben auszahlen lassen. So freuen Sie sich trotz Abwesenheit über ein Einkommen sowie die vom Arbeitgeber geleisteten Sozialversicherungsbeiträge.

Egal, für welches Modell Sie sich entscheiden: Sie sollten die Abmachung in jedem Fall zusammen mit Ihrem Chef schriftlich festhalten! Dabei sollten Sie darauf achten, dass eine Kündigung oder anderweitige Benachteiligung wegen der Freistellung ausgeschlossen wird. Außerdem sollten Sie klären, was mit dem angesparten Lohn oder der angesparten Zeit geschieht, wenn die geplante Auszeit – etwa wegen Krankheit – ausfällt.

 

Sabbatical – die Auszeit vom Alltag

Mit dem Sabbatjahr einfach mal die Stopptaste drücken, eine Jobpause machen und durchatmen. Nur das tun, was Sie möchten und was Ihnen wichtig ist. Sich ganz neu entdecken. Von einer längeren beruflichen Ruhephase profitieren nicht nur Sie, sondern auch Ihr Arbeitgeber.

Das Wort „Sabbat“ kommt aus dem Hebräischen und bedeutet „ruhen“ und „loslassen“. Bevor Sie aber loslassen, packen Sie noch einmal fest zu – es gibt einiges vorzubereiten: Zunächst sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die Möglichkeiten eines Sabbatjahres und dessen Verwirklichung sprechen.

Sind Sie mit ihm übereingekommen, folgen für Sie noch weitere Überlegungen: Wägen Sie ab, ob Sie nicht vielleicht Ihre Wohnung während Ihrer Auszeit untervermieten möchten. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Vermieter. Und denken Sie unbedingt an Ihren Versicherungsschutz in dieser Zeit.

 

Gibt es ein Recht auf ein Sabbatical?

Einen Anspruch auf einen Ausstieg aus dem Job auf Zeit gibt es grundsätzlich nicht. Ausnahmen sind spezielle Regelungen für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Teilweise gibt es in Unternehmen tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen, die einen Anspruch darauf entstehen lassen können.

In jedem Fall sind Ihre Überzeugungskraft und Ihr Verhandlungsgeschick gefragt! Verdeutlichen Sie Ihrem Chef, dass Ihre Auszeit auch für das Unternehmen ein Gewinn sein wird. Denn nach Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz werden Sie nicht nur neue Erfahrungen und Ideen gesammelt haben, die Ihre Arbeit nachhaltig bereichern. Sie sind auch rundum erholt und ausgeglichen – und damit leistungsfähiger.

Unser Tipp: Es kann sich für Sie lohnen, sich im Unternehmen umzuhören, ob es bereits Erfahrungen mit Sabbaticals gibt und welche Modelle zur Anwendung kamen. Empfehlenswert ist es, mit Kollegen zu sprechen, die eine solche Auszeit bereits umsetzen konnten, und von ihren Erfahrungen zu profitieren.

 

Wichtig: Der Sabbatical-Vertrag

Die Ausgestaltung eines detaillierten Sabbatical-Vertrages zwischen Sabbatical-Nehmer und dem Arbeitgeber ist für Beamte und Angestellte im Öffentlichen Dienst einfach, denn für sie gibt es gesetzlich verankerte Regelungen. Für alle anderen gilt es, möglichst konkrete und vertraglich fixierte Vereinbarungen zu treffen, in denen möglichst viele Details geregelt sind. Wir empfehlen einen individuellen Vertrag, auch wenn es in Ihrem Unternehmen entsprechende Betriebsvereinbarungen gibt. Denn Ihr Sabbatjahr umfasst mit der Ansparphase auf das Langzeitarbeitskonto oder die vorangehende Zeit des Lohnverzichtes einen langen Zeitraum. Da können sich Betriebsvereinbarungen ändern. Ein individuell vereinbarter Vertrag bleibt hingegen sicher bestehen. Denken Sie darin an diese wichtigen Details:

  • Können Sie nach dem Sabbatjahr an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren?
  • Müssen Sie bei der Rückkehr mit einer anderen inhaltlichen Rolle oder der Versetzung an einen anderen Standort rechnen?
  • Wie sparen Sie an und zu welchem Zeitpunkt werden Sie freigestellt?
  • Welche Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, leistungsabhängige Gehaltsanteile) werden weiterhin gezahlt?
  • Was passiert bei Krankheit während der Auszeit?
  • In welchen Fällen darf Ihr Arbeitgeber Sie während der Auszeit kontaktieren?
  • Kann das Sabbatical vorzeitig beendet werden?
  • Sind Sie während der Auszeit betriebsbedingt kündbar?
  • Was passiert bei einer Insolvenz?
 

Wie gestalte ich die freie Zeit?

Was Sie aus Ihrem Sabbatjahr letztlich mitnehmen, hängt ganz wesentlich davon ab, was Sie aus der freien Zeit machen. Ob Sie die freien Monate zum Reisen nutzen wollen, auf einem Bauernhof arbeiten, in einem Kloster entspannen oder sich weiterbilden möchten. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Planung, wägen Sie ab, aber lassen Sie sich dabei immer von Ihren Wünschen und Träumen leiten. Schließlich geht es jetzt nur um Sie!

 

Was mache ich mit meiner Wohnung?

Wenn Sie im Sabbatjahr überwiegend unterwegs sind, könnten Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus untervermieten – und so Ihr Budget aufbessern. Per Untermietvertrag können Sie die Mietmodalitäten vertraglich fixieren. Wohnen Sie zur Miete, müssen Sie Ihren Vermieter über Ihre Untermietabsichten informieren. Er muss nicht unbedingt zustimmen. Anspruch auf Untervermietung haben Sie aber, wenn Sie nur einen Teil Ihrer Wohnung untervermieten wollen und ein berechtigtes Interesse haben, wie zum Beispiel die Kostenersparnis während Ihres Sabbaticals.

 

Die wichtigsten Versicherungen für ein sorgenfreies Sabbatjahr

Der Mensch lebt nicht von Luft und Liebe allein – was viel zu schön wäre, um wahr zu sein. Kalkulieren Sie also vor Antritt Ihres Sabbatjahrs genau durch, welche finanziellen Mittel Ihnen während des Sabbaticals zur Verfügung stehen. Bedenken Sie unbedingt auch Ihren Versicherungsschutz!

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Insofern Sie sich Ihre Auszeit über ein Zeitkonto oder über partiellen Lohnverzicht „ansparen“, sind Sie weiterhin über Ihren Arbeitgeber versichert. Nehmen Sie aber unbezahlten Urlaub, müssen Sie Ihre Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während des Sabbatjahres selbst bestreiten.

Am besten, Sie lassen sich frühzeitig von den zuständigen Stellen beraten. Wenn Sie während Ihrer Jobpause keine Einkünfte erzielen, sind die Beiträge als freiwillig Versicherter in der Regel recht niedrig.

Auslandsreisekrankenversicherung

Sie haben sich für einen längeren Auslandsaufenthalt während Ihres Sabbatjahres entschieden? Eine gute Entscheidung! Wann hat man schon mal so viel Zeit, um fremde Länder und Kulturen zu erkunden, sich von ihnen inspirieren und einfangen zu lassen. Vergessen Sie aber nicht, auch entsprechend eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Besonders Kassenpatienten sollten über eine private Kranken-Zusatzversicherung für den vollen Gesundheits-Schutz im Ausland vorsorgen.

Haftpflichtversicherung weltweit

Auch während eines Sabbatjahres ist man nicht vor einem kleinen oder größeren Missgeschick gefeit. Doch kein Grund zur Sorge! Damit Sie Ihre Auszeit unbeschwert genießen können, sollten Sie, wenn nötig, Ihre private Haftpflicht-Police erneuern. Die ARAG Haftpflichtversicherung bietet übrigens weltweiten Versicherungsschutz. Da ist es völlig egal, ob Sie Ihr Sabbatjahr nach Australien, Asien oder Argentinien führt.

 

Ihr Anspruch auf Bildungsurlaub

Arbeitnehmende haben ein Recht auf Bildungsurlaub. Die Auswahl ist groß: eine Sprachreise nach Malta, ein mehrtägiges Klima-Seminar oder gar ein Tai Chi Kurs. Mit einem sogenannten Bildungsurlaub haben Sie die Gelegenheit, sich im Rahmen Ihres Jobs weiterzubilden. Doch Schätzungen zu Folge schöpfen weniger als fünf Prozent der Angestellten diese Möglichkeit aus.

 

Bildungsurlaub – was steckt dahinter?

Der Bildungsurlaub beschreibt eine zeitlich begrenzte Freistellung von der Arbeit, die Ihnen in den meisten Bundesländern zusteht, um Weiterbildungs-Maßnahmen wahrzunehmen. Diese Maßnahmen sollten thematisch mit Ihrem Beruf verknüpft sein. Ein Werbetexter wird es schwierig haben, einen Yoga-Kurs durchzusetzen – bei einem Fitnesstrainer stehen die Chancen besser.

Neben dem beruflichen Bereich deckt der Bildungsurlaub politische Weiterbildungs-Maßnahmen oder Seminare für die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Allerdings unterscheiden sich die konkreten Regelungen von Bundesland zu Bundesland. So sieht Baden-Württemberg durchaus Weiterbildungs-Maßnahmen im Bereich des Ehrenamts vor – in Sachsen-Anhalt sieht das anders aus. Wer also einen Bildungsurlaub plant, ist gut beraten, die für ihn geltenden Bestimmungen unter die Lupe zu nehmen.

 

Ausnahmen vom Bildungsurlaub in einigen Bundesländern

Bayern und Sachsen haben das Recht auf Bildungsurlaub bislang noch nicht gesetzlich verankert. In den meisten Bundesländern haben inzwischen auch Auszubildende einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Je nach Bundesland können sie diesen aber lediglich im Bereich der politischen Weiterbildung oder zur Qualifikation für ein Ehrenamt wahrnehmen. Für Beamte, Zivildienstleistende, Richter oder Soldaten liegen ebenfalls Sonderreglungen vor, die es im jeweiligen Bundesland zu erfragen gilt.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

In Sachsen und Bayern besteht kein Anspruch auf Bildungsurlaub.

Eine Übersicht über den Bildungsurlaub in Deutschland finden Sie auch im InfoWeb Weiterbildung.

 

Wem steht Bildungsurlaub zu?

Auch bei dieser Frage fällt die Antwort je nach Bundesland anders aus. Eine Altersgrenze gibt es nicht. Ausschlaggebend sind die Größe des Betriebs sowie die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers. So besteht in Rheinland-Pfalz bei Unternehmen, die nicht mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen, kein gesetzlich festgelegter Anspruch auf Bildungsurlaub. Und in Nordrhein-Westfalen gelten bestimmte Einschränkungen für Firmen mit weniger als 50 Mitarbeitern. In der Regel sehen die meisten Bundesländer eine Mindestbeschäftigung von sechs Monaten vor.

 

Wie viele Tage umfasst der Bildungsurlaub?

Pro Kalenderjahr sind fünf Tage für den Bildungsurlaub vorgesehen. In Berlin, Hamburg oder Rheinland-Pfalz etwa stehen zehn Tage in zwei Kalenderjahren zur Verfügung. Damit sind in der Hauptstadt bis zu zwei Wochen am Stück drin.

 

Wer übernimmt die Kosten für den Bildungsurlaub?

Ganz gleich, ob Rhetorik-Seminar oder Sprachkurs im Ausland – die Kosten, die für die Weiterbildungs-Maßnahmen anfallen, trägt der Arbeitnehmer. Dazu zählen neben den Kursgebühren auch die gegebenenfalls anfallenden Reise- und Hotel-Ausgaben. Der Chef zahlt lediglich das Gehalt während des Bildungsurlaubs weiter.

Tipp:
Einige Bundesländer bieten Förderprogramme für Arbeitnehmer und Unternehmen. Einen Überblick finden Sie hier: Mehr erfahren

 

Fristen und Unterlagen für den Bildungsurlaub

Wann müssen Sie den Bildungsurlaub beantragen? In den meisten Bundesländern verlangt der Gesetzgeber sechs Wochen Vorlauf. In Mecklenburg-Vorpommern sind es acht. Der Antrag beim Arbeitgeber erfolgt schriftlich. Zu den notwendigen Unterlagen zählen in der Regel der Nachweis der Anerkennung des Kurses für einen Bildungsurlaub sowie der Ablaufplan des Seminars. Die Dokumente erhalten Sie kostenlos vom Kursveranstalter.

 

Nicht mit Ferien zu verwechseln

Auch wenn er dazu verleitet: Der Bildungsurlaub hat nichts mit Ferien zu tun. Aus diesem Grund sprechen Experten lieber von der sogenannten Bildungsfreistellung. Zudem gibt es vorgeschriebene zeitliche Kursvoraussetzungen. So sind zum Beispiel in Hessen in der Regel nur Kurse mit 30 Zeitstunden anerkennungsfähig. Nordrhein-Westfalen setzt Seminare von mindestens fünf, mindestens aber drei Tagen mit jeweils sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Tag voraus. Darüber hinaus müssen diese Kurse in einem Umkreis von maximal 500 Kilometern um die NRW Landesgrenze erfolgen. Eine Sprachreise an die Südsee ist also für einen Düsseldorfer, Essener oder Wuppertaler nicht möglich.

 

Darf der Arbeitgeber Bildungsurlaub ablehnen?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ein Veto einzulegen, wenn der Betriebsablauf keine Freistellung zulässt. Zum Beispiel im Fall eines aktuellen Großauftrags, der die Arbeitskraft des Mitarbeiters erfordert oder wenn bereits zu viele Kollegen urlaubsbedingt fehlen. Aufgeben ist trotzdem nicht nötig. Bitten Sie stattdessen Ihren Vorgesetzten um einen zeitlichen Alternativvorschlag.

 

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

 

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