Was muss im Ausbildungsvertrag stehen?
Probezeit, Ausbildungsvergütung und Urlaub: Wir erklären, worauf Sie achten sollten.
14.02.2024 • 2 min Lesezeit
Der erste große Schritt ins Berufsleben steht vor der Tür: die Ausbildung. Wenn Sie unsere Tipps beachten, fällt es Ihnen bestimmt leichter, Ihren vorliegenden Vertrag zu prüfen. So legen Sie den Grundstein für eine erfolgreiche Ausbildung.
Pflichten von Ausbildungsbetrieb und Azubi
Das Unternehmen verpflichtet sich, alles dafür zu tun, dass der Auszubildende sein Ausbildungsziel, also den Berufsabschluss erreicht. Dazu werden detaillierte Regelungen zum Ablauf, zu den Ausbildungsmitteln, zur Berufskleidung und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Ausbildung getroffen, beispielsweise die Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses und zu Prüfungen. Der Ausbildungsbetrieb verpflichtet sich auch, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zu erforderlichen Prüfungen freizustellen. Am Ende der Ausbildung ist das Unternehmen verpflichtet, ein detailliertes Zeugnis über die Ausbildungszeit auszustellen.
Die Pflichten der Auszubildenden bestehen in erster Linie darin, alles zu tun, um die für den Beruf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben. Ziel ist ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung. Die Auszubildenden verpflichten sich am Berufsschulunterricht und an erforderlichen Prüfungen teilzunehmen. Bei einer Erkrankung müssen Auszubildende sich bei dem Unternehmen unverzüglich krank melden.
Ausbildungsdauer und Probezeit
Für jeden Ausbildungsberuf gibt es eine vorgeschriebene Ausbildungsdauer. Diese dauert bei der Ausbildung zum Bankkaufmann zum Beispiel für Bewerber mit Abitur 2,5 Jahre, für Bewerber mit Realschulabschluss drei Jahre. Die Ausbildungsdauer kann unter Umständen, wenn die Auszubildenden besonders gute Leistungen bringen, auf Antrag verkürzt werden.
Eine Probezeit kann zwischen einem und vier Monaten dauern. In dieser Zeit können beide Seiten prüfen, ob sie zueinander passen. Für das Unternehmen ist das die Zeit, in der geschaut werden kann, ob die Azubis die Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren werden. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen und Angabe von Gründen vom Arbeitgeber oder vom Auszubildenden gekündigt werden.
Arbeitszeit und Ausbildungsvergütung
Auch die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Dabei gelten für Jugendliche unter 18 Jahren Einschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in bestimmten Wirtschaftsbereichen erlaubt. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten, über 16-Jährige dürfen z. B. in Betrieben mit Mehrschichtbetrieb bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird für die unterschiedlichen Ausbildungsjahre im Ausbildungsvertrag ausgewiesen. Außerdem wird geregelt, wann die Ausbildungsvergütung gezahlt wird, also zum Beispiel am Ende oder in der Mitte des Monats.
Auszubildende haben seit 2020 einen Anspruch auf eine Mindestvergütung. Besteht für ihren Ausbildungsvertrag keine Tarifbindung, bekommen sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 649 Euro. Das gilt für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2024 geschlossen werden. Im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung laut Berufsbildungsgesetz dann um 18 Prozent gegenüber dem Einstiegsgehalt, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.
Ausbildungsorte und Urlaub
Der Arbeitsort, an dem hauptsächlich ausgebildet wird, wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Wenn die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten des gleichen Unternehmens vorgenommen wird, werden die unterschiedlichen Ausbildungsstätten angegeben.
Im Vertrag wird der Urlaub für das Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) eingetragen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich u. a. nach dem Alter des Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Für Jugendliche finden sich die Regelungen im Jugendarbeitsschutzgesetz; ab dem 18. Geburtstag gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meist wird festgelegt, dass der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien genommen werden muss. Diese vertragliche Einschränkung ist rechtens und soll verhindern, dass der Auszubildende während seines Urlaubs wichtige Lehrinhalte verpasst und so das Ausbildungsziel gefährdet wird.
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