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Insolvenz des Arbeitgebers: Was jetzt?

 

Die ersten Schritte

  • Prüfen Sie Ihre Gehaltsnachweise auf Unregelmäßigkeiten und melden Sie diese umgehend schriftlich beim Arbeitgeber
  • Beantragen Sie Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit
  • Bei einer Kündigung sollten Sie unverzüglich Arbeitslosengeld beantragen
  • Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen wollen, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen
  • Lassen Sie sich in Bezug auf Angebote des Insolvenzverwalters zur Weiterführung oder Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses juristisch beraten

So vermeiden Sie häufigsten Fehler

  • Informieren Sie sich zu wichtigen Fristen, um sie nicht versehentlich verstreichen zu lassen
  • Sichern Sie rechtzeitig ihre Ansprüchen beim Insolvenzverwalter und der Geschäftsführung
  • Verzichten Sie nicht aus Loyalität zum Arbeitgeber auf Gehalt oder andere Ansprüche
  • Melden Sie sich bei Erhalt einer Kündigung oder spätestens 2 Monate nach der Insolvenz bei der Agentur für Arbeit
  • Treffen Sie keine vorschnellen Entscheidungen und lassen Sie sich von Experten beraten
 

Welche Forderungen haben Sie?

Wie Sie Ihre offenen Forderungen beim insolventen Arbeitgeber anmelden müssen,
hängt davon ab, wann diese entstanden sind.

Lohnansprüche, die mehr als drei Monate vor Insolvenzeröffnung liegen

Steht Ihr Arbeitgeber kurz vor der Insolvenz, dann geht der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglicherweise ein gewisser Zeitraum voraus, in dem Lohnzahlungen nur noch schleppend oder sogar überhaupt nicht überwiesen werden. Die Zahlungsunfähigkeit Ihres Arbeitgebers bedeutet jedoch nicht, dass Sie auf Ihr Gehalt verzichten müssen. Vielmehr können Arbeitnehmer rückständige Forderungen, die mehr als drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, durchsetzen, indem sie diese zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden. In diesem Verzeichnis stellt der Insolvenzverwalter alle gegenüber dem insolventen Betrieb angemeldeten Forderungen auf.

Da es in der Regel eine Frist für die Anmeldung ausstehender Forderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber gibt, sollten Sie sich schnellstmöglich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen und Ihre Ansprüche geltend machen. Wichtig zu wissen ist hier jedoch: Insolvenzforderungen, die vor Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden erst nach Abschluss des Verfahrens ausgezahlt – und je nach Einzelfall nur anteilig beglichen.

 

Haben Sie eine Aufforderung zur Anmeldung Ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle bekommen? Wir helfen Ihnen bei der Erstellung einer Forderungsanmeldung!

 

Ersatz der Lohnansprüche durch Insolvenzgeld

Unter bestimmtem Umständen können Arbeitnehmer offene Lohnansprüche auch über das sogenannte Insolvenzgeld decken. Das Insolvenzgeld wird auf entsprechenden Antrag von der Agentur für Arbeit gezahlt und bietet einen Ersatz für das fehlende Entgelt. Es wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten des sogenannten Insolvenzereignisses gezahlt. Als Insolvenzereignis gilt nicht nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse. Zudem ist qua Gesetz selbst das „Abtauchen“ eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers ein Insolvenzereignis.

Das Insolvenzgeld kann nur von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sogenannten Dritten in Anspruch genommen werden. Letztere können etwa wegen vorgeleistetem Bürgergeld oder Unterhaltsansprüchen ein Anrecht auf die Zahlung von Insolvenzgeld haben. Im Rahmen einer Pfändung können zudem juristische Personen, wie Vereine oder GmbHs einen Anspruch erheben. Auch Familienangehörige, die Teil des insolventen Betriebs sind und geschäftsführende Gesellschafter sind möglicherweise dazu berechtigt, Insolvenzgeld zu beantragen. Hier prüft allerdings in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, ob wirklich ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Insolvenzgeld für Arbeitnehmer

 

Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind

Im Gegensatz zu den bisher beschriebenen Insolvenzforderungen, also Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet sind, können im Fall einer Insolvenz auch sogenannte Masseverbindlichkeiten entstehen. Dabei handelt es sich um Forderungen, die sich erst nach der Insolvenzeröffnung anhäufen, so wie etwa Verfahrenskosten, das Gehalt des Insolvenzverwalters und die Kosten eines Gläubigerausschusses. Für Arbeitnehmer ist dies von besonderem Belang, da auch ihr eigener Lohn als Masseverbindlichkeit gelten kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Sie nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin im insolventen Betrieb beschäftigt sind.

Festgehalten ist dies in § 55 der Insolvenzordnung (InsO), wo es unter anderem heißt: „Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.“

Die Unterscheidung zwischen einer Insolvenzforderung – unter die etwa eine Forderung nach zurückbehaltenen Lohnzahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fallen würde – und einer Masseforderung ist deshalb wichtig, weil eine Masseverbindlichkeit gegenüber den offenen Forderungen anderer Gläubiger priorisiert wird. Zudem muss die Masseverbindlichkeit anders als die Insolvenzforderung voll ausgezahlt werden. Ist dies angesichts der zu geringen Insolvenzmasse nicht möglich, entsteht unter Umständen ein Schadensersatzanspruch.

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Häufige Fragen zur Insolvenz des Arbeitgebers

Was bedeutet eine Insolvenz eigentlich konkret – und was passiert jetzt mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betriebs? Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie gesammelt:

 

Was versteht man unter einer Firmeninsolvenz?

Als Insolvenz bezeichnet man die Unfähigkeit eines Betriebs, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Konkret bedeutet das: Das Unternehmen ist nicht länger dazu in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachzukommen. Im deutschsprachigen Raum ist statt Insolvenz auch oft von „Konkurs“, „Pleite“ oder „Bankrott“ die Rede. Diese Begriffe sind allerdings im juristischen Sinne nicht deckungsgleich.

Was passiert bei Insolvenz mit den Mitarbeitern?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betriebs sind zunächst auch dann weiterhin bei einem Betrieb beschäftigt, wenn dieser insolvent ist. Die Insolvenz selbst ist zudem auch kein legitimer Grund für eine Kündigung. Klar ist aber auch: Eine Insolvenz führt in der Regel mittelfristig dazu, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen stillgelegt werden. Wie lange die Gehaltszahlungen fortgesetzt und Mitarbeiter weiter beschäftigt werden können, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Was sollte ich tun, wenn mein Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?

Hat Ihr Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und wird Ihr Gehalt nicht mehr oder nur noch schleppend gezahlt, sollten Sie den Betrieb – trotz der offenbaren Zahlungsunfähigkeit – zunächst schriftlich zur Begleichung Ihres ausstehenden Lohns auffordern. Um Ihren Anspruch auf Vergütung auch geltend zu machen, gilt es daraufhin zu unterscheiden, wann Ihre Zahlungsforderungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber entstanden sind. Hat der Betrieb Ihr Gehalt bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gezahlt, sollten Sie sich umgehend an den Insolvenzverwalter wenden, damit dieser Ihre Forderungen prüfen und in die sogenannte Insolvenztabelle aufnehmen kann. Handelt es sich wiederum um Gehaltsforderungen, die nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden sind, handelt es sich hierbei um sogenannte Masseverbindlichkeiten, die sofort vom Insolvenzverwalter an die Mitarbeiter ausgezahlt werden müssen, insofern die Insolvenzmasse dazu ausreicht.

Kündigung in der Insolvenzzeit – was gibt es für Arbeitnehmer zu beachten?

Bei einer Insolvenz des Arbeitsgebers gilt es zu beachten, dass abweichende Kündigungsfristen gelten. Laut § 113 der Insolvenzordnung (InsO) kann das Arbeitsverhältnis in diesem Fall sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer maximalen Frist von 3 Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. Sollte eine kürzere Frist gelten – etwa, wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht – dann gilt diese. Die Insolvenzordnung verkürzt also alle Kündigungsfristen, die über drei Monate hinausgehen.

Bekomme ich eine Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Auch während einer Insolvenz kann es durchaus zu einer Abfindungszahlung kommen. Ansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, gelten als Masseverbindlichkeiten und werden vorab aus der Insolvenzmasse beglichen. Ansprüche, die vor der Insolvenz des Arbeitgebers entstanden sind, müssen wiederum in die Insolvenztabelle aufgenommen werden und können – wenn überhaupt – erst nach Abschluss des Verfahrens ausgezahlt werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber während meiner Elternzeit insolvent geht?

Meldet Ihr Arbeitgeber während Ihrer Elternzeit Insolvenz an, besteht Ihr Beschäftigungsverhältnis zunächst unverändert weiter. Wird der Betrieb übernommen oder saniert, können Sie dort dementsprechend nach dem Ende Ihrer Elternzeit auch weiterhin arbeiten. Bricht der Betrieb jedoch zusammen, dann kann im Extremfall auch der besondere Kündigungsschutz aufgehoben werden. Dies muss allerdings je nach Standort des Betriebs von den zuständigen Landesbehörden entschieden werden, also etwa von der Bezirksregierung oder dem Gewerbeaufsichtsamt.

Kann ich eine Kündigungsschutzklage während des Insolvenzverfahrens einreichen?

Da eine Insolvenz nicht automatisch die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb ausschaltet, müssen arbeitsrechtliche Vorschriften auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden. Das bedeutet auch, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits seit mehr als sechs Monaten in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten, Kündigungsschutz genießen und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Wird Ihnen trotzdem gekündigt, haben Sie selbstverständlich das Recht, innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss dann vor Gericht entschieden werden.

Kann ich meinen Arbeitgeber wegen Insolvenzverschleppung anzeigen?

Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs sind Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter innerhalb einer (im Regelfall) dreiwöchigen Frist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, spricht man von sogenannter Insolvenzverschleppung. Haben Sie den Verdacht, dass Ihr Arbeitgeber den Insolvenzantrag verschleppt, können Sie dies melden. Die Staatsanwaltschaft ist dann dazu angehalten, den Sachverhalt schnellstmöglich aufzuklären. Eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung sollten Sie jedoch – wie jede andere Strafanzeige auch – nur erstatten, wenn es gewichtige Indizien für eine Strafbarkeit gibt. Stellt sich nämlich später heraus, dass Sie falsche Angaben gemacht haben, kann Ihr Arbeitgeber Sie im Gegenzug wegen falscher Verdächtigung anzeigen. Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung keine Auswirkungen darauf hat, ob und wie schnell Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausstehende Gehaltszahlungen erhalten.

Was ist ein Schutzschirmverfahren?

Als „Schutzschirmverfahren“ bezeichnet man eine besondere Verfahrensart des deutschen Insolvenzrechts, die insolventen Unternehmen eine vorläufige Eigenverwaltung ohne die typischen insolvenzrechtlichen Beschränkungen ermöglicht. Dies geschieht zu dem Zweck, die frühzeitige Ausarbeitung eines Insolvenzplans und so auch die Sanierung des Unternehmens zu erleichtern. Um das Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen zu können, bedarf es einer frühzeitigen Antragsstellung und fundierten Begründung durch das Unternehmen. Hierbei spielen vor allem die Liquidität des Betriebs und die Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung eine Rolle.

 

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

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