Unternehmen anmelden: Behördengänge zur Gründung
Genehmigen, anmelden, registrieren: Zeit, Ihre Unternehmensgründung offiziell zu machen? Setzen Sie entspannt einen Schritt vor den anderen und behalten Sie mit uns den Überblick über Ihre anstehenden Behördengänge.
08.09.2015 • 4 min Lesezeit
Wenn Sie Ihren Traum von der Selbstständigkeit Realität werden lassen wollen, führt Ihr Weg Sie zu verschiedensten Behörden. Welche das sind, haben wir für Sie zusammengestellt.
Bevor Sie voll ins Geschäft einsteigen, will Ihr Unternehmen zunächst ordnungsgemäß angemeldet, eventuell genehmigt und registriert werden. Das Gewerbeamt, die Industrie- und Handelskammer sowie die Berufsgenossenschaft und allen voran das Finanzamt sind im Allgemeinen die wichtigsten Behörden und Institutionen, die auf Ihrem Weg in die Selbstständigkeit liegen. Welche das für Sie im Speziellen sind, hängt von Ihrer Tätigkeit und der Rechtsform Ihres Unternehmens ab.
Ganz gleich, was für ein Unternehmen Sie gründen – ob als Hauptniederlassung oder Zweigbetrieb, ob als Haupt- oder Nebenbeschäftigung – Ihr Weg führt Sie zum örtlichen Gewerbeamt, von zwei Ausnahmen abgesehen: Machen Sie sich mit einer sogenannten Urproduktion selbstständig, zu der land- und forstwirtschaftliche Berufe zählen wie auch die Fischerei und der Bergbau, dann brauchen Sie kein Gewerbe anzumelden. Ebenso nicht, wenn sie in den freien Berufen tätig werden.
Unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses und mit dem ausgefüllten Formular, das Sie vor Ort bekommen oder vorab aus dem Internet laden, ausdrucken und ausfüllen können, stellt Ihnen das Gewerbeamt gegen eine Gebühr von 15 bis 65 Euro einen Gewerbeschein aus. Die daraus resultierende Gewerbeanzeige leitet es an alle zuständigen Stellen wie beispielsweise an das Finanzamt weiter.
Eine Erlaubnis benötigen Sie nach § 29 ff der Gewerbeordnung, wenn Sie:
- eine private Krankenanstalt betreiben
- Personen zur Schau stellen (beim Striptease zum Beispiel oder wenn Sie Menschen mit zwei Köpfen zur Schau stellen, nicht, wenn Sie Darbietungen künstlerischer, akrobatischer oder sportlicher Art zeigen)
- Tanzlustbarkeiten abhalten
- Gewinnspielgeräte oder eine Spielhalle betreiben oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit anbieten
- Pfandleihe betreiben
- Versteigerungen durchführen
- im Bewachungsgewerbe tätig werden
- als Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer, Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater arbeiten
- ins Reisegewerbe einsteigen
Genehmigungen benötigen Sie für diese Gewerbe:
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arzneimittelherstellung
- Bankgeschäfte und Finanzdienstleistung
- Briefbeförderung
- Buchführung
- Energieversorgung
- Fahrschule
- Gaststätten
- Ausschank von alkoholischen Getränken
- Güterkraftverkehr
- Handel, Haltung und Zucht von Tieren
- Luftfahrtunternehmen
- Personenbeförderung
- Rundfunk
- Umgang mit Sprengstoffen
- Waffenherstellung und -handel
Als überwachungsbedürftig gelten:
- der An- und Verkauf von: hochwertigen Konsumgütern wie Elektronikartikel, Teppiche, Pelz und Lederbekleidung, Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Edelmetalle, Edelsteine, Perlen und Schmuck, Altmetalle
- Betriebe, die Auskünfte erteilen über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten
- die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- die Herstellung und der Vertrieb spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Sie benötigen:
Für erlaubnispflichtige Gewerbe benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis, welches vom Bundeszentralregister ausgestellt wird. Ebenso wird von Ihnen ein Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erwartet: ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und aus dem Insolvenzregister, das Sie vom Amtsgericht bekommen.
Sie benötigen:
Je nachdem welcher Tätigkeit Sie nachgehen möchten, benötigen Sie auch hier ein behördliches Führungszeugnis, eine (Unbedenklichkeits-)Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder auch eine Bestätigung der Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an einem Seminar für Hygiene und den Umgang mit Lebensmitteln.
Sie benötigen:
Führen Sie eine überwachungsbedürftige Tätigkeit aus, erwartet das Gewerbeamt nach § 38 der Gewerbeordnung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Erlaubnisse, Genehmigungen sowie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister können Sie ausschließlich persönlich unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses gebührenpflichtig beim Einwohnermeldeamt bzw. Ordnungsamt beantragen.
Natürlich führt kein Weg an dem Finanzamt vorbei: Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt über Ihre selbstständige Tätigkeit, woraufhin es Ihnen einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusendet. Füllen Sie ihn gewissenhaft aus, denn anhand Ihrer Angaben über den zu erwartenden Umsatz und Gewinn legt das Finanzamt zum einen fest, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind, in welchen Rhythmus Sie die Steuer abführen müssen und zum anderen die Höhe Ihrer Steuervorauszahlung. Mit dem Bescheid des Finanzamtes erhalten Sie ebenfalls Ihre Steuernummer.
Beziehen Sie einen Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur, verlangt das Finanzamt zu dem Fragebogen auch Ihren Businessplan.
Sobald Sie die Anmeldung Ihres Gewerbes vorgenommen haben erfolgt automatisch eine Anmeldung und Mitgliedschaft bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer. Es sei denn Sie planen eine handwerkliche oder handwerksähnliche Tätigkeit. Dann müssen Sie sich gebührenpflichtig in die Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer eintragen lassen und sind dort zur Mitgliedschaft verpflichtet.
Die IHK als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, will nicht einfach nur zur eigenen Erhaltung Ihre Mitgliedsbeiträge, sie kümmert sich um die Förderung der Wirtschaft innerhalb Ihres Bezirks. Sie erstellt Gutachten, bietet Beratungen und Seminare für Mitglieder an, berät Existenzgründer, wirkt an der Berufsausbildung mit usw. Für bestimmte Branchen bietet die IHK auch Sach- und Fachkundeprüfungen an, die für die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs notwendig sind. So kommt Ihnen die Mitgliedschaft selbst zugute.
Sie ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, kümmert sich um die Arbeitssicherheit und -gesundheit, berät und überwacht die Betriebe. Die Berufsgenossenschaft ist für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, sofern nicht landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften oder öffentliche Unfallversicherungen zuständig sind. Innerhalb einer Woche nach Ihrer Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme Ihrer Selbstständigkeit müssen Sie sich bei der Berufsgenossenschaft melden. Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen ist auch hier die Mitgliedschaft Pflicht. Andere Fälle werden individuell geprüft: Sie bekommen einen Fragebogen zugeschickt, in dem Sie Ihr Unternehmen beschreiben müssen.
Apropos Angestellte: Haben Sie welche, dann müssen Sie nach der Gewerbeanmeldung bei der Arbeitsagentur eine Betriebsnummer beantragen und Ihre Mitarbeiter bei ihrer jeweiligen Krankenkasse melden. Die achtstellige Betriebsnummer ist Grundlage für die Meldung zur Sozialversicherung und ist für betriebsbezogene Arbeitsgenehmigungen oder Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft erforderlich.
Zu den Freien Berufen zählen:
Selbstständige Künstler, Publizisten, Ärzte oder Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Steuerberater, Lotsen
Einige Freie Berufe verlangen zudem eine Mitgliedschaft in der Standeskammer, die für die Interessenvertretung zuständig ist, die Einhaltung der Berufspflicht überwacht und die berufliche Fortbildung fördert. Ärzte, Apotheker, Architekten, beratende Ingenieure, Notare, Patentanwälte, Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen Mitglied sein, für alle anderen ist die Mitgliedschaft freiwillig.
Als Künstler oder Publizist können Sie sich über die Künstlersozialkasse versichern. Sie übernimmt dann wie ein Arbeitgeber die Hälfte Ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Gründung einer OHG, GmbH, UG, AG, eG oder als Kaufmann
In diesem Fall melden Sie sich über einen Notar, der Ihre Satzung beglaubigt, beim Handelsregister an. Dazu müssen Sie die Unterschriften der Vorstandsmitglieder beim Registergericht hinterlegen und Angaben über Ihre Firma, den Sitz der Gesellschaft, ihre Niederlassung und Zweigniederlassung, den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals und zum Datum machen, an dem die Satzung festgestellt wurde.
Vorzulegende Dokumente:
- Satzung der Gesellschaft
- Urkunde über die Feststellung der Satzung und Übernahme der Aktien
- Urkunden über die Bestellung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Gründungsbericht
- Prüfungsberichte des Vorstands, des Aufsichtsrats und des Gründungsprüfers
- Erklärung, dass auf jede Aktie der eingeforderte Betrag eingezahlt ist und dem Vorstand zur freien Verfügung steht
- Versicherung der Vorstandsmitglieder, dass ihrer Tätigkeit keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
- Ein Nachweis, dass etwaige Sacheinlagen vollständig eingebracht sind
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