Mahnen: Wenn der Kunde nicht zahlt
Auftrag ausgeführt, aber die Bezahlung lässt auf sich warten? Lassen Sie sich davon nicht aus der Ruhe bringen. Dass eine Rechnung „durchgeht“, ist uns doch allen schon mal passiert. Wir verraten, wie Sie beim Mahnen vorgehen.
21.04.2015 • 2 min Lesezeit
Sie haben gute Arbeit geleistet, aber noch nicht Ihr Geld dafür erhalten. Das ist natürlich ärgerlich. Keine Sorge: Eine Zahlungserinnerung kann helfen. Wir sagen Ihnen, wie Sie beim Mahnen am besten vorgehen, damit die gute Geschäftsbeziehung so lange wie möglich bestehen bleibt.
Wenn Sie an eine säumige Zahlung erinnern möchten, müssen Sie nicht gleich an die formelle Mahnung denken. Sie darf ruhig humorvoll klingen und so die Erinnerung Ihres Kunden auf angenehme Weise auffrischen. Sie können auch erst einmal zum Telefonhörer greifen und mit ihm darüber sprechen. Manchmal wird eine Rechnung tatsächlich einfach vergessen.
Oder Ihr Kunde ist gerade nicht so liquide, wie er erwartet hat. Finden Sie gemeinsam eine Lösung, zum Beispiel eine Ratenzahlung. Hat er sich finanziell übernommen, haben Sie zudem die Möglichkeit, die Waren wieder zurücknehmen. Das alles ist auf dem „kurzen Dienstweg“ möglich, ohne dass die Geschäftsbeziehung leidet, dafür aber mit einer Extraportion persönlicher Kundenpflege.
Erreichen Sie Ihren Kunden nicht oder zeigt er sich nicht kooperativ, sollten Sie ihn in jedem Fall zügig mahnen. Reagiert er auch darauf nicht, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Eine gesetzliche Regelung, wie viele Mahnungen Sie Ihrem Kunden zukommen lassen müssen, gibt es nicht. Spätestens mit Ihrer letzten Mahnung sollten Sie aber ein festes Zahlungsziel setzen und das gerichtliche Mahnverfahren ankündigen.
Für das gerichtliche Mahnverfahren reichen Sie einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Mahngericht ein. In jedem Bundesland gibt es ein zentrales Mahngericht, für Ihren Mahnantrag ist also das Mahngericht in Ihrem Bundesland zuständig. Den Antrag müssen Sie mit einem offiziellen Formular stellen, welches Sie im Schreibwaren-Fachhandel bekommen.
Achten Sie darauf, dass Sie die bestehende Forderung und Ihre erbrachte Leistung belegen können. Denn sonst könnte ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid dazu führen, dass am Ende Sie die Verfahrenskosten tragen müssen.
Gegen Gebühr erlässt das Gericht einen Mahnbescheid, der Ihrem Kunden zugestellt wird. Zahlt dieser dann immer noch nicht und legt innerhalb von zwei Wochen auch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie bis spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wägen Sie spätestens hier ab, ob sich dieser Schritt für die ausstehende Summe lohnt. Denn jetzt fällt größerer Verwaltungsaufwand an, der wiederum mit entsprechenden Gebühren verbunden ist.
Reagiert Ihr Kunde auch auf diesen nicht innerhalb von zwei Wochen mit einem Einspruch, haben Sie einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel in der Hand. Sie können dann den für den Wohnort des Kunden zuständigen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung beauftragen, der gleich einen ersten Pfändungsversuch unternimmt.
Legt Ihr Kunde aber fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, kommt es zu einem Gerichtsverfahren – zuständig ist meist das Gericht am Wohnort des Schuldners.
Zusätzlich zum Betrag, den der Kunde Ihnen schuldet, können Sie Verzugszinsen fordern, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihrem Kunden die Mahnung zugegangen ist. Die Verzugszinsen belaufen sich bei Verbrauchern nach § 288 Abs. 1 BGB auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Der Basiszins ändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres.
Die Verzugszinsen betragen beispielsweise bei einem Basiszinssatz von 0,15 Prozent insgesamt 5,15 Prozent. Sind bei dem Kauf keine Verbraucher beteiligt, belaufen sich die Verzugszinsen auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Auch die Kosten für die Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt oder das Einschalten eines Inkassounternehmens gehören zum Verzugsschaden und können eingefordert werden.
Schlechte Bewertung nach Mahnung erhalten?
Sie haben den Auftrag für Ihren Kunden nach bestem Gewissen ausgeführt und erhalten trotzdem eine schlechte Bewertung? Zahlungsverzug allein kann bereits geschäftsschädigende Konsequenzen nach sich ziehen, doch genauso schädlich sind negative Bewertungen im Internet. Sollten Sie das Gefühl haben, Ihr Kunde möchte nach einem Mahnprozess mit einer schlechten Rezension Ihrem Ruf schädigen, zögern Sie nicht lange. Lügen und Unwahrheiten, strafrechtlich relevante Inhalte und Verstöße gegen den Datenschutz sind auch online unzulässig. Wir unterstützen Sie beim Löschen von schlechten Bewertungen im Internet. So können Sie wieder ganz gelassen Ihrer Tätigkeit nachgehen.