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Selbstständig zu arbeiten kann so schön sein: Man verwirklicht seine Ideen, ist frei und unabhängig und erntet auch noch den Gewinn für die selbst erbrachte Leistung. Eine solide Vorbereitung hilft, den Weg zur Selbstständigkeit frei zu räumen und sicher zu beschreiten.

A und O einer erfolgreichen Existenzgründung sind Ihr eigener Ideenreichtum und ein tragfähiges Geschäftskonzept, das Sie in einem Businessplan fixieren sollten. Dieser ebnet Ihnen den Weg: Er dient Ihnen nicht nur als Fahrplan Ihres Vorhabens, er spielt auch bei potentiellen Förderungen und Krediten die entscheidende Rolle.

 

Machen Sie sich frühzeitig mit den spezifischen Bedingungen Ihrer Branche vertraut, identifizieren Sie potenzielle Auftraggeber und Kunden und durchdenken Sie die Finanzierung.

Gewerbe, Franchise, Freiberuflich? Einzelunternehmen, GbR oder AG?

Wie Sie Ihren Unternehmergeist ausleben, hängt zwar vor allem von Ihrer Tätigkeit ab, doch bleiben die Formen der Selbstständigkeit vielfältig: Sie können als Start-Up-Unternehmer, Gewerbetreibender oder Freiberufler, allein oder im Team durchstarten.
Das sind dann gleichzeitig auch die ersten Kriterien, nach denen Sie die Rechtsform Ihres Unternehmens festlegen. Entscheidend für die Rechtsform ist außerdem, ob Sie eine Kauffrau beziehungsweise ein Kaufmann sind, ob Sie die Haftung beschränken und ob und wie viel Kapital Sie in Ihr Unternehmen einbringen wollen.

Ein-Personen-Gründungen können vom Einzelunternehmen bis hin zur Ein-Personen-AG reichen. Das Einzelunternehmen beispielsweise ist sozusagen Grundstock der Gesellschaftsformen. Es entsteht automatisch, wenn Sie Ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden und – falls notwendig – Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen. Als Freiberufler gründen Sie bereits ein Einzelunternehmen, wenn Sie eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen und Ihre Selbstständigkeit dort anzeigen.

Sie Ihre geplante Tätigkeit als Freiberufler oder als Gewerbetreibender ausüben können, entscheidet letztlich das Finanzamt – setzen Sie sich also zeitnah mit diesem in Verbindung.

Gründen Sie Ihr Unternehmen zusammen mit mindestens einem Partner, haben Sie verschiedene Formen der Personengesellschaft zur Auswahl – von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) über die Offene Handelsgesellschaft (OHG) bis zur GmbH & Co. KG.

Viele Vorteile bieten Teamgründungen in Form von Kapitalgesellschaften wie der GmbH, der AG oder der Genossenschaft. Im Team lassen sich fachliche oder kaufmännische Defizite ausgleichen. Mehr Gründungspartner bedeuten auch mehr Eigenkapital, was die Finanzierung von notwendigen Anschaffungen erleichtert.

Unser Rat

Beziehen Sie bei Ihrer Entscheidung auf jeden Fall Ihren Steuerberater und Rechtsanwalt mit ein, denn die Rechtsform Ihres Unternehmens wirkt sich finanziell, steuerlich und rechtlich auf Sie als Gründer aus.

Eine Anregung gefällig?

Sie müssen nicht unbedingt bei Null anfangen. Sie können sich auch in ein gemachtes Nest setzen und ein bestehendes Unternehmen kaufen. In Unternehmensbörsen finden Sie zum Beispiel Einzelhandels­geschäfte, die einen Nachfolger suchen. Oder Sie übernehmen eine Geschäftsidee, die sich bereits bewährt hat und starten als Franchisenehmer durch. Was es damit genau auf sich hat und worauf Sie dabei achten müssen, lesen Sie in unserem Beitrag Franchise – Was Gründer beachten sollten

Alles zu Gewerbeamt und Gewerbeschein

Wer sich mit einem Gewerbe selbstständig machen will, kommt um einen Besuch beim Gewerbeamt nicht herum. Denn nur mit einem Gewerbeschein sind Sie dazu berechtigt, eine Gewerbetätigkeit auszuführen. Ansonsten drohen Bußgelder oder Steuernachzahlungen, bei denen das Einkommen rückwirkend geschätzt wird – oftmals zum Nachteil des Gewerbetreibenden. Und das trotz der in Deutschland herrschenden Gewerbefreiheit.

Ihr Gewerbe können Sie beim zuständigen Gewerbeamt, Ordnungsamt oder bei der Gemeindeverwaltung anmelden. Um bei der Anmeldung unnötige Wartezeiten zu vermeiden, ist es ratsam, sich schon im Vorfeld über die erforderlichen Unterlagen zu informieren.

Gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr – je nach Gemeinde zwischen 15 bis 65 Euro – bekommen Sie dort den umgangssprachlich als „Gewerbeschein“ bezeichneten Gewerbeanmeldungsschein. Er ist der offizielle Nachweis, dass Ihre Gewerbetätigkeit gegenüber der Behörde angezeigt ist.

Das benötigte Formular für die Gewerbeanmeldung ist beim Gewerbeamt oder – noch schneller und bequemer – direkt online als Vordruck zum Herunterladen erhältlich. Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite der zuständigen Gemeinde.

Beim Ausfüllen des Formulars werden folgende Angaben benötigt: persönliche Daten, private Adresse, Telefon- und Faxnummer, Beginn der Tätigkeit, die voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter und die Art der Tätigkeit.

Denken Sie bei der Anmeldung unbedingt an Ihre Personalpapiere – Sie müssen sich ausweisen können. Ausländische Staatsangehörige müssen zudem eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, eine Gewerbetätigkeit aufnehmen zu dürfen.

Teilweise Genehmigung erforderlich

Trotz Gewerbefreiheit brauchen Sie bei bestimmten Gewerbearten – zum Beispiel im Gaststättengewerbe und als Handwerker, Bauträger oder Makler – eine ausdrückliche Genehmigung durch das Gewerbeamt. Dazu müssen Sie, wenn Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist, zudem auch einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegen. Bei ausländischen Unternehmen müssen Sie zusätzlich einen Inlandsbevollmächtigten samt einer inländischen Anschrift angeben.

An den Fiskus denken

In der Anfangszeit ist es wichtig, das Geschäft zum Laufen zu bringen. Vor lauter Akquise sollten Sie aber das Finanzamt nicht vergessen. Das kann unangenehm werden, denn unter Umständen fordert das Finanzamt hohe Nachzahlungen, wenn der Gewinn des Unternehmens höher war als erwartet und die festgelegten Vorauszahlungen deshalb zu niedrig angesetzt waren.

Hier informieren wir Sie ausführlich zu den Fristen zur Steuererklärung.

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Errechnet das Finanzamt eine Steuerschuld, verlangt es eine Nachzahlung für das vergangene Jahr und erhöht die Voraus­zahlungen für das laufende Jahr ent­sprechend. Legen Sie also von den ersten Einnahmen einen guten Steuer-Puffer an.

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Auf eigenen Beinen stehen – auch im Fall der Fälle

Als Selbstständiger müssen Sie für Ihre persönliche Absicherung in der Gegenwart und der Zukunft selbst vorsorgen. Das gilt vor allem für Ihre Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Welche Krankenversicherung ist die richtige?

Anders als zum Beispiel in den USA besteht in Deutschland Krankenversicherungspflicht. Jeder Mensch muss bei uns also eine Kranken­versicherung haben. Dieser Pflicht zur Krankenversicherung kann durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder durch Abschluss einer privaten Krankenvollversicherung entsprochen werden. Ab einem bestimmten Einkommen, der sogenannten Jahresarbeits­entgeltgrenze, können Angestellte zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen wählen. Diese Grenze liegt beispielsweise in 2023 bei 66.600 Euro brutto (in 2024 bei 69.300 Euro). Als Selbstständiger haben Sie die Wahl unabhängig davon, wie hoch Ihr Einkommen ist.

Bei der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung handelt es sich um unterschiedliche Systeme. Die gesetzliche Krankenversicherung ist als Solidargemeinschaft organisiert, in der sich die Beiträge der Versicherten unabhängig vom individuellen Risiko am Einkommen orientieren. Familienangehörige, also Ehegatten und Kinder, die nicht selbst versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, können in der Regel beitragsfrei mitversichert werden. Die Leistungen der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen sind im Wesentlichen vergleichbar. In der privaten Krankenversicherung wird dagegen ein dem individuellen Risiko entsprechender, also von Alter und Gesundheitszustand abhängiger Beitrag erhoben. Der Umfang des gewährten Versicherungsschutzes variiert in Abhängigkeit vom gewählten Tarif. Die privaten Krankenversicherungen ermöglichen damit Absicherungsniveaus auch deutlich über dem der gesetzlichen Kassen.

Gesetzliche Krankenkassen für Selbstständige

Möchten Sie sich als Selbständiger freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, müssen Sie nichts tun, wenn Sie unmittelbar vor Aufnahme der Selbständigkeit pflichtversichert waren. Denn in diesem Fall gilt die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung.

Das bedeutet: Waren sie vorher als Arbeitnehmer oder als Arbeitsloser Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, läuft diese Versicherung als freiwillige Versicherung weiter, wenn Sie nicht ausdrücklich innerhalb der zweiwöchigen Frist Ihren Austritt erklären. Das gilt auch, wenn Sie vorher im Rahmen einer Familienversicherung gesetzlich versichert waren.

Für den Fall, dass Sie vor Beginn Ihrer Selbständigkeit nicht pflichtversichert waren, müssen Sie dagegen nach wie vor sogenannte Vorversicherungszeiten erfüllen, um freiwilliges Mitglied werden zu können. Nach § 9 SGB V müssen Sie dazu in den letzten fünf Jahren vor Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.

Die Zeiten, in denen Sie über den Ehepartner oder die Eltern kostenfrei familienversichert waren, bekommen Sie dabei angerechnet. Den Beitritt müssen Sie der Krankenkasse in diesem Fall drei Monate nach dem Ausschei­den aus der Versicherungspflicht anzeigen.

 
Mindesteinkommen und Versicherungsbeitrag

Der Beitrag von freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Selbstständigen richtet sich nur zum Teil nach der wirtschaft­lichen Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich wird für die gesetzliche Krankenversicherung in 2024 ein Beitrag von 14,6 Prozent plus individuellem Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,7 Prozent erhoben. In dem allgemeinen Beitragssatz ist ein Krankengeldanspruch (ab der 7. Arbeitswoche) mitversichert.

Liegt das tatsächlich erzielte Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze, wird das geringere Ein­kommen zugrunde gelegt. Hierbei wird bei hauptberuflich Selbstständigen im Jahr 2024 ein Mindesteinkommen von 1.178,33 Euro monatlich angesetzt – dies allerdings auch dann, wenn das reale Einkommen deutlich darunter liegt. Hinzu kommt der Beitrag für die Pflege­versicherung von 4 Prozent für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr überschritten haben. Jüngere Kinderlose und Eltern mit einem Kind zahlen 3,4 Prozent. Für Eltern mit zwei oder mehr Kindern reduziert sich der Beitrag weiter.

Versicherungswechsel ist immer möglich

Als Selbständiger profitieren Sie davon, jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Dabei werden die Versicherungszeiten in der gesetzlichen auf die Wartezeiten in der privaten Krankenversicherung angerechnet. Der Wechsel zurück in die Gesetzliche ist dagegen von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig.

Altersvorsorge

Wichtig: Fürs Alter vorsorgen

Neben Ihrer sozialen Absicherung für die Gegenwart liegt nun auch die Vorsorge für den wohlverdienten Ruhestand in Ihren Händen. Haben Sie als Angestellter bisher Rentenansprüche erworben, können Sie als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben. Das lohnt sich vor allem, wenn Sie bereits viele Jahre Rentenbeiträge geleistet haben. Möglich ist entweder die freiwillige Mitgliedschaft oder eine Versicherungspflicht auf Antrag. Die Deutsche Rentenversicherung berät Sie.

Einige Berufsgruppen, wie etwa Handwerker, Hebammen und Künstler sind schon jetzt verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Andere Freiberufler und Gewerbetreibende werden künftig ebenfalls verpflichtet, eine Altersvorsorge nachzuweisen. So will die Politik der Altersarmut vorbeugen.

Arbeitslosen­versicherung: das passende Gerichtsurteil

Eine selbständige Kölnerin hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge zu ihrer freiwilligen Arbeitslosenversiche­rung in Höhe von 25 Euro monatlich nicht gezahlt. Sie sei zu Beginn ihrer Selbstständigkeit in finanzielle Nöte geraten und litt zudem unter psychischen Problemen. Zwar zahlte die Frau die Beiträge nach, nach Ansicht des Bundessozialgerichts aber zu spät.

Die Richter verwiesen auf das Gesetz, das bei einem dreimonatigen Zahlungsverzug automatisch das Ende des Versicherungsverhältnisses anordne. Der Gesetzgeber habe sich eindeutig für das Versicherungs­prinzip entschieden und daher den Fortbe­stand des Versicherungs­verhältnisses aus Gründen der Risikobegrenzung an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft, so die Richter. Eine Mahnung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit sieht das Gesetz nicht vor (Az.: B 12 AL 2/09 R).

Erleichterung für Künstler und Publizisten

Gerade für selbstständige Künstler und Publizisten in der Anfangsphase können Versicherungsbeiträge eine sehr hohe Belastung bedeuten. Seit 1983 können Sie die Leistungen der Künstlersozialkasse (KSK) in Anspruch zu nehmen.

Dank des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) werden Künstler oder Publizisten als Mitglied der KSK Arbeitnehmern gleichgestellt und zahlen nur etwa die Hälfte des Beitrags für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die KSK übernimmt den Rest. Um in den Genuss dieser Unterstützung zu kommen, müssen Sie neben dem anerkannten Nachweis Ihrer Künstler- oder Publizisteneigenschaft folgende Voraussetzungen erfüllen:

selbstständig erwerbstätig sein und das nicht nur vorübergehend
im Wesentlichen im Inland tätig sein
nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen
die Mindestverdienstgrenze von 3.900 Euro jährlich erreichen. Berufsanfänger sind innerhalb der ersten drei Jahre von dieser Regel ausgenommen. Außerdem darf das Jahreseinkommen zweimal innerhalb von sechs Jahren unter die Mindestverdienstgrenze fallen.

Wichtig: Bitte informieren Sie sich über Corona-bedingte Ausnahmen bei der Künstlersozialkasse.

Ihren monatlichen Beitrag berechnet die Künstlersozialkasse nach Ihrem erwarteten Einkommen für das kommende Jahr. Über die KSK sind Sie prinzipiell bei der gesetzlichen Kasse Ihrer Wahl versichert, aber unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich mit dieser Unterstützung auch privat krankenversichern.

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