Rund um Corona:
Wir sind an Ihrer Seite – egal, was passiert: digital, telefonisch, persönlich
Die Corona-Pandemie hat unser Leben verändert. Beruflich wie privat. Wir wünschen uns jetzt nichts mehr als Normalität. Bei rechtlichen Themen stehen wir Ihnen zur Seite – mit unserer vollen Kompetenz. Gut zu wissen, wer sich kümmert, wenn Sie Hilfe brauchen. So meistern wir auch künftige Herausforderungen gemeinsam.
-
Anwalts-Chat für alle zugänglich
für unsere Kunden immer inklusive, für alle anderen kostenlos
-
Rechtliche Hilfe bei einer Kündigung
für unsere Kunden immer inklusive, für alle anderen kostenlos
-
Anwalts-Rückruftermin einfach online vereinbaren
-
Rechtsexperten wie gewohnt erreichbar –
telefonisch oder digital
Kunden-Hotline: Ihr direkter Draht zu uns
Mit der Verbreitung des Corona-Virus wächst die Unsicherheit – auch in rechtlichen Fragen. Bei uns erhalten Sie die Antworten: Sprechen Sie am Telefon mit unabhängigen Rechtsanwälten.
Bitte halten Sie Ihre Versicherungsnummer bereit.
Informationen für Ihren Betrieb
Was für Zeiten! Es gibt immer wieder neue Verordnungen – oft verschieden von Bundesland zu Bundesland – die Firmen und Freiberufler jetzt beachten müssen. Wir versuchen für Sie up to date zu bleiben und stellen Ihnen die wichtigsten Informationen zur Verfügung.
Für Arztbesuche gilt allgemein: Es spielt für unsere Kostenerstattung keine Rolle, ob Sie Behandlungen in einer Praxis vor Ort oder digital in Anspruch nehmen. Die Rechnung für Videosprechstunden werden gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erstellt und von uns im tariflichen Rahmen erstattet. Das gilt auch für Psychotherapien.
Mehr Informationen zum Arzt-Video-Gespräch gibt es hier.
Die Corona-Krise hat für viele Menschen finanzielle Engpässe zur Folge.
Wir stehen Ihnen bei Schwierigkeiten mit der Beitragszahlung natürlich beratend zur Seite.
Fragen zu Ihrem Vertrag beantworten wir unter 089 4124-8200
Selbstverständlich sind Sie auch im Falle einer Erkrankung durch das Coronavirus während Ihrer Auslandsreise abgesichert – sogar in Ländern, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht. Wir übernehmen alle Behandlungskosten im tariflichen Umfang. Nicht versichert sind durch Corona entstandene Zusatzkosten einer Reise, beispielsweise, weil sich Ihr Aufenthalt durch Quarantäne-Maßnahmen verlängert, wenn Sie einen Corona-Test machen müssen, um ein Hotel zu buchen, oder wenn Sie nach Deutschland zurückgeholt werden, weil die Grenzen geschlossen werden oder der Flugverkehr eingestellt ist.
An wen kann man sich bei Verdacht auf Corona wenden?
- Melden Sie sich zunächst telefonisch bei Ihrem Hausarzt und gehen Sie nicht direkt in die Praxis! Denn dort könnten Sie weitere Personen mit dem Virus anstecken. Ihr Arzt/ Ihre Ärztin wird Ihnen sagen, wie Sie weiter vorgehen können.
- Sie können Ihren Verdacht telefonisch dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Hier finden Sie das Gesundheitsamt in Ihrer Nähe: https://tools.rki.de/plztool
- Ein weiterer Ansprechpartner ist der Patientenservice der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter der Telefonnummer 116 117
Wichtig:
Treten bei Ihnen schwere Symptome auf, rufen Sie den Notarzt unter der 112. Bevor Sie sich in die nächstgelegene Rettungsstelle begeben, rufen Sie auch dort vorab an. Möglicherweise wird Ihnen eine zuständige Stelle genannt, die sich auf Corona-Verdachtsfälle spezialisiert hat. Einige zentrale Notaufnahmen haben spezielle Untersuchungsstellen eingerichtet, um die Notaufnahmen zu entlasten und das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Vermeiden Sie auf dem Weg dorthin möglichst den Kontakt zu anderen Personen.
Was Sie über Homeoffice, Kurzarbeit, Miete, Reisen und Ihre Rechte wissen sollten
Vom Arbeitsrecht und Reiserecht bis zum Mietrecht und Vertragsrecht: Die Ausbreitung des Coronavirus hat unseren Lebens- und Arbeitsalltag verändert und viele Fragestellungen aufgeworfen. Hier kommen die wichtigsten Fragen und Antworten zum Nachlesen.
Remote Arbeiten: Habe ich ein Recht auf Homeoffice wegen Corona?
Arbeitgeber sind dazu angehalten, ihren Angestellten möglichst umfassende Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice zu bieten, um die sozialen Kontakte am Arbeitsplatz auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Zwar gibt es laut Bundesarbeitsministerium keinen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office-Regelungen, sofern diese nicht in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sind, in vielen Betrieben werden allerdings bereits entsprechende Maßnahmen getroffen, die den Mitarbeitern das Arbeiten von Zuhause ermöglichen. Unser Tipp: Wenn es Ihnen gefällt, mehr als vor Corona zu Hause aus zu arbeiten, sollten Sie mit Ihrem Chef sprechen.
Betrieb wurde wegen Corona-Verordnung geschlossen: Kriege ich weiterhin Gehalt?
Im Hinblick auf Kurzarbeit und Arbeitsausfälle in Zusammenhang mit dem Coronavirus hat die Bundesregierung einige Maßnahmen verabschiedet: So haben Arbeitnehmer bei denen das Unternehmen Kurzarbeit anordnet, einen Anspruch auf das sogenannte Kurzarbeitergeld, das von der Agentur für Arbeit gewährt wird. Das Kurzarbeitergeld greift dann, wenn die Arbeitszeiten in einem Betrieb verringert wurden und mindestens ein Drittel der Angestellten von den neuen Regelungen betroffen sind.
Haben Sie sich mit dem Coronavirus angesteckt und werden entsprechend diagnostiziert, erhalten Sie von Ihrem Arzt eine Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Dank des sogenannten Infektionsschutzgesetzes wird Ihr Gehalt in der Folge mindestens für sechs Wochen von Ihrem Arbeitgeber weitergezahlt. Diesem werden die Lohnzahlungen von den zuständigen Behörden zurückerstattet. Ist die sechste Woche verstrichen, erhalten Sie als Arbeitnehmer Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Sollten Sie vom Gesundheitsamt zu einer häuslichen Quarantäne aufgefordert werden und können daher Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen, gelten die gleichen Regelungen wie bei einem krankheitsbedingten Ausfall, bspw. wegen einer Infektion mit dem Coronavirus.
Grundsätzlich ist es Arbeitgebern möglich, einzelnen Angestellten aufgrund des Wegfalls von Arbeitsplätzen oder akutem Auftragsmangels „betriebsbedingt“ zu kündigen. Ob die momentane Krise rund um das Coronavirus allerdings ein ausreichender Grund ist, um entsprechende Kündigungen zu rechtfertigen, ist laut Rechtsexperten zweifelhaft. Sollten Sie von einer Kündigung betroffen sein, suchen Sie sich schnellstmöglich anwaltlichen Rat. Gehen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen gegen die Entscheidung Ihres Arbeitgebers vor.
Sowohl die Bundesregierung als auch die Europäische Union haben einige Maßnahmen getroffen, um Betriebe vor großen wirtschaftlichen Verlusten durch die Corona-Krise zu schützen. Gleichzeitig helfen die Anpassungen der Regelungen zum Kurzarbeitergeld deutschen Arbeitgebern dabei, die Verluste durch Arbeitsausfälle zu minimieren. Sie bekommen die Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet.
Noch härter als Angestellte, die mitunter in Kurzarbeit versetzt werden, trifft die Corona-Krise womöglich Selbstständige und Freiberufler. Denn sie tragen das Risiko für die Ausfälle von Aufträgen und die daraus resultierenden Einkommenseinbußen im Zweifelsfall selbst. Für sie hat die Bundesregierung angesichts der wirtschaftlichen Ausnahmesituation Sonderregelungen geschaffen. So können mittlerweile nicht nur Großunternehmen, sondern auch Freiberufler mit finanziellen Engpässen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Liquiditätshilfen zu günstigen Konditionen beantragen.
Selbstständige sind für den Fall einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder bei einer angeordneten Quarantäne vorerst geschützt, denn genau wie für Angestellte greift das Infektionsschutzgesetz, mit dem Verdienstausfälle für sechs Wochen gedeckt werden. Um den Verdienstausfall zu berechnen, ziehen die Behörden bei Selbstständigen den Steuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres heran.
Das Vereinsleben und der Kultursektor waren durch die Corona-Pandemie vielerorts komplett lahmgelegt. Von Sportligen über Konzerte bis hin zu Mitgliederversammlungen: Überall wurden Veranstaltungen verschoben oder komplett abgesagt. Auch die Angebote in Musikschulen, Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen waren betroffen. Inzwischen gibt es wieder Veranstaltungen unter bestimmten Auflagen, die von Bundesland zu Bundesland verschieden sein können.
Von der Ausbreitung des Coronavirus sind Reisende ganz besonders betroffen. Durch die Schließung der Grenzen wurde touristisches Reisen zunächst gänzlich unmöglich. Und schon waren die meisten Urlaubs-Bucher mit dem Reiserecht konfrontiert. Ihre Fragen: Wer zahlt bei Flugstornierung durch die Fluggesellschaft? Bekomme ich mein Geld für den ausgefallenen Urlaub zurück oder muss ich einen Gutschein akzeptieren? Inzwischen geht es langsam wieder los mit dem Reisen. Langsam ist eine vorsichtige Planung wieder möglich, wenn man die Vorgaben der Länder beachtet. Die Fragen bleiben: Wohin darf ich jetzt reisen? Muss ich nach dem Urlaub in Quarantäne, wenn ich in bestimmte Länder fahre? Zudem ändern sich fast täglich die Vorschriften und Verordnungen, auch im Ausland. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuelle Situation.
Die Regierung hilft Unternehmen mit Steuererleichterungen, etwa durch die Stundung von fälligen Steuern, die Senkung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge. Eine vereinfachte Stundungsregelung gilt zunächst nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Stellen Sie den Antrag bei Ihrem Finanzamt. Da die Ämter angehalten sind, großzügig zu handeln, reicht eine E-Mail mit dem Hinweis auf die aktuelle Corona-Krise. Als Vorlage kann auch das Formular auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern herangezogen werden.
Damit Firmen und Betriebe gut durch die Krise kommen, hat die Bundesregierung die Regelungen zum Kurzarbeitergeld ausgeweitet: So können Betriebe bereits bei einem Arbeitsausfall von zehn Prozent der Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Normalerweise liegt die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft. Auch für Leiharbeiter ist der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Und anders als bisher bekommen Unternehmen zudem die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das ausbezahlte Kurzarbeitergeld anfallen, voll erstattet. Beantragen können Sie das Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit.
In Deutschland gilt das Hausbankprinzip. Das heißt, Unternehmen müssen sich zunächst an ihre Hausbank wenden, die die Fördermöglichkeit bei der bundeseigenen Förderbank KfW prüft. So unbürokratisch die Hilfen auch gezahlt werden sollen, die Hausbanken müssen einen Prozentsatz des Haftungsrisikos für Betriebsmittelkredite übernehmen; der Bund stemmt bis zu 90 Prozent, falls Kredite nicht zurückgezahlt werden können. Und für ihren Anteil des Risikos müssen sich die Hausbanken absichern, weshalb auf eine Bonitätsprüfung in den meisten Fällen vermutlich nicht gänzlich verzichtet werden kann.
Eine weitere Maßnahme ist die Ausweitung von bestehenden Programmen für Liquiditätshilfe – wie beispielsweise KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite (European Recovery Program) der Kreditanstalt für Wiederaufbau –, die gleichzeitig mehr Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen. Eine Übersicht der KfW-Kredite finden Sie hier.
Zudem bieten Bürgschaftsbanken der jeweiligen Bundesländer kurzfristige Kredite an. Eine kostenlose Anfrage können Sie auf dem gemeinsamen Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken stellen.
Künstler, Fotografen, Caterer – vielen Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmen fallen zahlreiche Aufträge auf unbestimmte Zeit weg. Um Mieten weiterhin zahlen und betrieblichen Verpflichtungen nachkommen zu können, erhalten auch sie oft unbürokratisch Unterstützung. Kulturschaffende etwa erhalten einen Überblick über mögliche Hilfen auf der entsprechenden Webseite der Bundesregierung.
Selbstständige können sich aber auch an die landeseigenen Förderbanken wenden. Eine Auflistung aller Institute bietet die Investitionsbank Schleswig-Holstein hier.
Selbstständige sind für den Fall einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder bei einer angeordneten Quarantäne vorerst geschützt, denn genau wie für Angestellte greift das Infektionsschutzgesetz, mit dem Verdienstausfälle für sechs Wochen gedeckt werden. Um den Verdienstausfall zu berechnen, ziehen die Behörden bei Selbstständigen den Steuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres heran.
Wichtige Informationsquellen sind auch die Webseiten der Länder. Für NRW beispielsweise finden Sie hier wertvolle Inhalte.