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Unterhaltsrechner nach Düsseldorfer Tabelle 2025 – Kindesunterhalt berechnen und verstehen

Unser Ratgeber liefert Antworten auf Fragen rund um Kindesunterhalt.

Auf den Punkt

  • Der Mindestunterhalt für Minderjährige ist gesetzlich festgelegt und beträgt 482 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 554 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 649 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren.
  • Als Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle.
  • Der Selbstbehalt beträgt für Berufstätige 1.450 Euro und für Nichterwerbstätige 1.200 Euro.
  • Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsbetrag abgezogen, während bei volljährigen Kindern das gesamte Kindergeld angerechnet wird.
  • Eltern bleiben unterhaltspflichtig, bis das Kind die erste berufliche Ausbildung oder das Studium abgeschlossen hat.
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Was ist Unterhalt?

Von Unterhalt ist immer dann die Rede, wenn jemand für den Lebensbedarf einer anderen Person aufkommt. Obwohl Unterhalt in einer weiteren Definition auch durch Pflege und Erziehung geleistet werden kann, wird der Begriff in der öffentlichen Debatte zumeist mit finanziellen Leistungen verknüpft – und hier primär mit dem Thema Kindesunterhalt.

Da minderjährige Kinder qua Gesetz einen Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern haben, werden Unterhaltsfragen vor allem im Trennungsfall akut. Dann ist nämlich nicht nur zu klären, bei wem das Kind lebt und wer sich um die Erziehung kümmert, sondern zudem, welcher Elternteil wie viel Unterhalt zu leisten hat.

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?

Wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen, richtet sich nach dem Alter der Kinder, der Größe Ihrer Familie und Ihrem Monatseinkommen. Als Leitlinie zur Unterhaltsberechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig überarbeitet wird. Mit unserem Unterhaltsrechner können Sie Ihren zu zahlenden Unterhalt mit wenigen Klicks ganz einfach selbst berechnen. Tragen Sie einfach die Anzahl der Kinder und Ihr monatliches Nettoeinkommen ein.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder ergibt sich aus der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a BGB und richtet sich „nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes“. Seit dem 1. Januar 2025 gelten die folgenden monatlichen Mindestunterhaltssätze: 482 Euro bis zum 6. Geburtstag eines Kindes, 554 Euro bis zum 12. Geburtstag eines Kindes und 649 Euro bis zum 18. Geburtstag. Diese Sätze entsprechen der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und sind bis zu einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.100 Euro pro Monat zu zahlen.

Unterhaltsrechner

Basiert auf der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2024.
Nicht berücksichtigt ist das Kindergeld, das gemäß §1612b Abs. 1 BGB auf das jeweilige Kind angerechnet wird.

Wie wird Unterhalt berechnet?

Beläuft sich Ihr unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen in 2025 beispielsweise auf 2.000 Euro und haben Sie ein Kind im Alter von acht Jahren, sind Sie zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 554 Euro verpflichtet. Verdienen Sie mehr als 2.100 Euro netto, ändert sich der zu zahlende Kindesunterhalt, da Sie der nächsthöheren Einkommensstufe zugeordnet sind.

Mit einem Nettomonatseinkommen in 2025 von mehr als 2.500 Euro rutschen Sie derweil bereits in die dritte Einkommensstufe. Für ein Kind im Alter von acht Jahren zahlen Sie dann 610 Euro Unterhalt. Und ist Ihr Kind schon älter, erhöht sich dieser Betrag noch weiter: Für ein 15-jähriges Kind fallen so etwa monatliche Alimente in Höhe von 714 Euro an.

Wie viel Unterhalt muss ich zahlen bei 2.000 Euro netto?

482 € 1 Kind unter 5

Wie viel Unterhalt bei 2.800 € Einkommen?

531 € 1 Kind unter 5

Wie viel Unterhalt bei 3.400 € Nettoeinkommen im Monat?

579 € 1 Kind unter 5

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Düsseldorfer Tabelle 2025 – Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts

Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 erstmals vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ausgearbeitet, um die deutsche Unterhaltsrechtsprechung zu vereinheitlichen. Sie enthält konkrete Vorgaben zu Fragen des Kindesunterhalts, zum Ehegattenunterhalt, zum Verwandtenunterhalt, beispielsweise dem Elternunterhalt, und zur sogenannten Mangelfallberechnung. Seit ihrer Entstehung gilt die Tabelle als deutschlandweit anerkannte Richtlinie zur Berechnung von Unterhaltssätzen und wird von Gerichten regelmäßig als Orientierungshilfe in Unterhaltsfragen herangezogen.

Um verschiedene Einkommensgruppen und entsprechende Unterhaltssätze möglichst genau abbilden zu können, wird die Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf zusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag laufend aktualisiert und weiterentwickelt. Von 1990 bis 2007 wurde sie zudem für die neuen Bundesländer durch die sogenannte Berliner Tabelle ergänzt.

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 2.100

482

554

649

693

2.101 - 2.500

507

582

682

728

2.501 - 2.900

531

610

714

763

2.901 - 3.300

555

638

747

797

3.301 - 3.700

579

665

779

832

3.701 - 4.100

617

710

831

888

4.101 - 4.500

656

754

883

943

4.501 - 4.900

695

798

935

998

4.901 - 5.300

733

843

987

1.054

5.301 - 5.700

772

887

1.039

1.109

5.701 - 6.400

810

931

1.091

1.165

6.401 - 7.200

849

976

1.143

1.220

7.201 - 8.200

887

1.020

1.195

1.276

8.201 - 9.700

926

1.064

1.247

1.331

9.701 - 11.200

964

1.108

1.298

1.386

Frühere Fassungen der Düsseldorfer Tabelle

Hier finden Sie Informationen zu den Düsseldorfer Tabellen der letzten Jahre. Die Beträge ändern sich in der Regel jedes Jahr und werden teilweise neu berechnet. Jede Unterhaltsberechnung stellt jedoch nur eine Momentaufnahme dar. Sie ist so lange gültig, bis sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ändern. Das kann bei Änderung der Steuerklasse, Gehaltserhöhung oder -minderung der Fall sein. Da Unterhaltszahlungen auch steuerliche Relevanz besitzen, lohnt sich ein Blick in die Tabellen der letzten Jahre.

01.01.2024 - 31.12.2024

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 2.100

480

551

645

689

2.101 - 2.500

504

579

678

724

2.501 - 2.900

528

607

710

758

2.901 - 3.300

552

634

742

793

3.301 - 3.700

576

662

774

827

3.701 - 4.100

615

706

826

882

4.101 - 4.500

653

750

878

938

4.501 - 4.900

692

794

929

993

4.901 - 5.300

730

838

981

1.048

5.301 - 5.700

768

882

1.032

1.103

5.701 - 6.400

807

926

1.084

1.158

6.401 - 7.200

845

970

1.136

1.213

7.201 - 8.200

884

1.014

1.187

1.268

8.201 - 9.700

922

1.058

1.239

1.323

9.701 - 11.200

960

1.102

1.290

1.378

01.01.2023 - 31.12.2023

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.900

437

502

588

628

1.901 - 2.300

459

528

618

660

2.301 - 2.700

481

553

647

691

2.701 - 3.100

503

578

677

723

3.101 - 3.500

525

603

706

754

3.501 - 3.900

560

643

753

804

3.901 - 4.300

595

683

800

855

4.301 - 4.700

630

723

847

905

4.701 - 5.100

665

764

894

955

5.101 - 5.500

700

804

941

1.005

5.501 - 6.200

735

844

988

1.056

6.201 - 7.000

770

884

1.035

1.106

7.001 - 8.000

805

924

1.082

1.156

8.001 - 9.500

840

964

1.129

1.206

9.501 - 11.000

874

1.004

1.176

1.256

01.01.2022 - 31.12.2022

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.900

396

455

533

569

1.901 - 2.300

416

478

560

598

2.301 - 2.700

436

501

587

626

2.701 - 3.100

456

524

613

655

3.101 - 3.500

476

546

640

683

3.501 - 3.900

507

583

683

729

3.901 - 4.300

539

619

725

774

4.301 - 4.700

571

656

768

820

4.701 - 5.100

602

692

811

865

5.101 - 5.500

634

728

853

911

5.501 - 6.200

666

765

896

956

6.201 - 7.000

697

801

939

1002

7.001 - 8.000

729

838

981

1.047

8.001 - 9.500

761

874

1.024

1.093

9.501 - 11.000

792

910

1.066

1.138

01.01.2021 - 31.12.2021

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.900

393

451

528

564

1.901 - 2.300

413

474

555

593

2.301 - 2.700

433

497

581

621

2.701 - 3.100

452

519

608

649

3.101 - 3.500

472

542

634

677

3.501 - 3.900

504

578

676

722

3.901 - 4.300

535

614

719

768

4.301 - 4.700

566

650

761

813

4.701 - 5.100

598

686

803

858

5.101 - 5.500

629

722

845

903

5.101 - 5.500

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

01.01.2020 - 31.12.2020

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.900

369

424

497

530

1.901 - 2.300

388

446

522

557

2.301 - 2.700

406

467

547

583

2.701 - 3.100

425

488

572

610

3.101 - 3.500

443

509

597

636

3.501 - 3.900

473

543

637

679

3.901 - 4.300

502

577

676

721

4.301 - 4.700

532

611

716

764

4.701 - 5.100

561

645

756

806

5.101 - 5.500

591

679

796

848

ab 5.501

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Im Jahr 2019 wurden die Unterhaltsbeträge im Vergleich zum Vorjahr in fast allen Altersgruppen etwas angehoben, ausgenommen bei volljährigen Kindern. Zum 1. Juli 2019 hingegen wurde das Kindergeld pro Kind um 10 Euro angehoben. Dadurch verringerten sich die Beträge des Unterhalts zur zweiten Hälfte des Jahres wieder.

01.01.2019 - 31.12.2019

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.900

354

406

476

527

1.901 - 2.300

372

427

500

554

2.301 - 2.700

390

447

524

580

2.701 - 3.100

408

467

548

607

3.101 - 3.500

425

488

572

633

3.501 - 3.900

454

520

610

675

3.901 - 4.300

482

553

648

717

4.301 - 4.700

510

585

686

759

4.701 - 5.100

539

618

724

802

5.101 - 5.500

567

650

762

844

ab 5.501

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

2018 änderten sich in der Düsseldorfer Tabelle die Unterhaltsbeträge, Einkommensbereiche und Selbstbehalte. Erstmals seit über 10 Jahren wurden die zu leistenden Unterhaltsbeträge für Einkommen zwischen 1.501 und 5.100 Euro in diesem Jahr gesenkt.

01.01.2018 - 31.12.2018

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.900

348

399

467

527

1.901 - 2.300

366

419

491

554

2.301 - 2.700

383

439

514

580

2.701 - 3.100

401

459

538

607

3.101 - 3.500

418

479

561

633

3.501 - 3.900

446

511

598

675

3.901 - 4.300

474

543

636

717

4.301 - 4.700

502

575

673

759

4.701 - 5.100

529

607

710

802

5.101 - 5.500

557

639

748

844

ab 5.501

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Für das Jahr 2017 wurden die Bedarfssätze erneut erhöht. Dabei stieg der Mindestunterhalt für Kinder um bis zu 10 Euro.

01.01.2017 - 31.12.2017

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.500

342

393

460

527

1.501 - 1.900

360

413

483

554

1.901 - 2.300

377

433

506

580

2.301 - 2.700

394

452

529

607

2.701 - 3.100

411

472

552

633

3.101 - 3.500

438

504

589

675

3.501 - 3.900

466

535

626

717

3.901 - 4.300

493

566

663

759

4.301 - 4.700

520

598

700

802

4.701 - 5.100

548

629

736

844

ab 5.101

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

In diesem Jahr stieg der Mindestunterhalt für Kinder in allen Altersgruppen an. Außerdem orientierte sich die Berechnung des Unterhalts 2016 erstmals am kindlichen Existenzminimum und nicht mehr an den steuerlichen Kinderfreibeträgen. Eine Praxis, die bis heute beibehalten wurde.

01.01.2016 - 31.12.2016

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.500

335

384

450

516

1.501 - 1.900

352

404

473

542

1.901 - 2.300

369

423

495

568

2.301 - 2.700

386

442

518

594

2.701 - 3.100

402

461

540

620

3.101 - 3.500

429

492

576

661

3.501 - 3.900

456

523

612

702

3.901 - 4.300

483

553

648

744

4.301 - 4.700

510

584

684

785

4.701 - 5.100

536

615

720

826

ab 5.101

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle 2015 blieben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die notwendigen Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen wurden 2015 jedoch erhöht.

01.01.2015 - 31.12.2015

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.500

317

364

426

488

1.501 - 1.900

333

383

448

513

1.901 - 2.300

349

401

469

537

2.301 - 2.700

365

419

490

562

2.701 - 3.100

381

437

512

586

3.101 - 3.500

406

466

546

625

3.501 - 3.900

432

496

580

664

3.901 - 4.300

457

525

614

703

4.301 - 4.700

482

554

648

742

4.701 - 5.100

508

583

682

781

ab 5.101

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Für das Jahr 2013 blieben die zu leistenden Unterhaltsbeträge unverändert. Der notwendige Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen wurde erhöht. Im Jahr 2014 gab es keine Aktualisierungen. Die Düsseldorfer Tabelle 2014 gleicht der aus dem Vorjahr.

01.01.2013 - 31.12.2014

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.500

317

364

426

488

1.501 - 1.900

333

383

448

513

1.901 - 2.300

349

401

469

537

2.301 - 2.700

365

419

490

562

2.701 - 3.100

381

437

512

586

3.101 - 3.500

406

466

546

625

3.501 - 3.900

432

496

580

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3.901 - 4.300

457

525

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703

4.301 - 4.700

482

554

648

742

4.701 - 5.100

508

583

682

ab 5.101

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

In der Düsseldorfer Tabelle 2011 wurden die Freibeträge, Bedarfskontrollbeträge und Zahlbeträge für Kinder außerhalb des eigenen Haushalts geändert. Alle anderen Beträge blieben unverändert. Für das Jahr 2012 galt die bestehende Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2011. Die Leitlinien wurden dennoch aktualisiert.

01.01.2011 - 31.12.2012

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.500

317

364

426

488

1.501 - 1.900

333

383

448

513

1.901 - 2.300

349

401

469

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2.301 - 2.700

365

419

490

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2.701 - 3.100

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4.701 - 5.100

508

583

682

781

ab 5.101

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

01.01.2010 - 31.12.2010

Nettoeinkommen in Euro

Kind 0-5 Jahre

Kind 6-11 Jahre

Kind 12-17 Jahre

Kind ab 18 Jahren

bis 1.500

317

364

426

488

1.501 - 1.900

333

383

448

513

1.901 - 2.300

349

401

469

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2.301 - 2.700

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2.701 - 3.100

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742

4.701 - 5.100

508

583

682

781

ab 5.101

Hier wird von Fall zu Fall individuell entschieden.

Wird das Kindergeld in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt?

Kindergeld wird in der Düsseldorfer Tabelle zwar nicht berücksichtigt, ist aber dennoch relevant für die Unterhaltsberechnung, da es als Einkommen des Kindes zählt.

Eltern von minderjährigen Kindern steht das Kindergeld theoretisch je zur Hälfte zu. Bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern wird es an den erziehungsberechtigten Elternteil ausgezahlt, der sich überwiegend um das Kind kümmert. Daher darf der getrennt lebende Elternteil das Kindergeld auf die Unterhaltszahlung anrechnen – allerdings nicht in voller Höhe. Es darf lediglich die Hälfte des Kindergeldes vom Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden, um die finale Höhe des Kindesunterhalts zu ermitteln.

Volljährige Kinder haben mit dem Eintritt in die Volljährigkeit beiden Elternteilen gegenüber einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Eltern können das Kindergeld daher in voller Höhe auf die Unterhaltssumme aus der Düsseldorfer Tabelle anrechnen, müssen das Kindergeld aber gleichzeitig an das Kind auszahlen.

Befreiung vom Kindesunterhalt: Selbstbehalt laut Düsseldorfer Tabelle

Eine Befreiung vom Kindesunterhalt ist möglich, wenn die Unterhaltszahlungen die Existenz eines Elternteils gefährden. Dieser notwendige Selbstbehalt liegt 2025 laut Düsseldorfer Tabelle bei 1.450 Euro monatlich für Berufstätige und bei 1.200 Euro monatlich für Nichterwerbstätige. Der Selbstbehalt stellt sicher, dass einem Elternteil genügend bereinigtes Nettoeinkommen verbleibt, um die eigene Existenz zu sichern. Anpassungen des Selbstbehalts erfolgen nur in Ausnahmefällen, etwa bei unvermeidbar höheren Wohnkosten.

Volljährig und dann? Wie lange muss man Unterhalt für Kinder zahlen?

Mit der Volljährigkeit erlischt das Sorgerecht der Eltern für ihr Kind. Dennoch können beide Eltern weiter unterhaltspflichtig sein, denn: Eltern müssen ihren Kindern in der Regel so lange Unterhalt zahlen, bis diese ihre erste berufliche Ausbildung vollendet haben. Der Unterhaltsanspruch der Kinder endet also nicht – wie oft fälschlicherweise angenommen – mit der Volljährigkeit. Im Gegenteil: Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Soll heißen: Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der vierten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht mehr zu Hause wohnen, liegt der Gesamtunterhaltsbedarf in der Regel in 2025 bei 990 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Einkommen angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf (von etwa 100 Euro) besteht.

Ein ewig langer Aufschub der Unterhaltspflicht in die Zukunft, etwa durch ein besonders langwieriges Studium, ist übrigens nicht möglich. Hier wird für die Festlegung des Unterhaltsanspruchs nämlich im Normalfall die Regelstudienzeit angelegt.

Kindesunterhalt ab 18: Wer bekommt das Geld?

Bis zur Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes fließen die Unterhaltszahlungen auf das Konto des Elternteils, bei dem das Kind wohnt. Nach dem 18. Geburtstag muss der Unterhalt jedoch direkt an das Kind überwiesen werden.

Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt bei Studium oder Ausbildung?

Während des Studiums muss Unterhalt gezahlt werden, und zwar unabhängig von der Wahl des Studienfaches und unabhängig davon, wie sinnvoll der Studiengang in den Augen der Eltern ist oder wie viel Zukunftsperspektive das Studium hat. Daneben ist ein Studienort- oder Fachrichtungswechsel nach spätestens drei Semestern problemlos möglich, ohne dass der Anspruch auf Kindesunterhalt erlischt. Kinder sind aber verpflichtet, zügig und zielorientiert zu studieren und dabei die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich zu überschreiten. Im Zweifel müssen Kinder ihren Eltern sogar Leistungsnachweise vorlegen. Wird an den Bachelor- ein Masterstudiengang angehängt, besteht währenddessen ebenfalls Unterhaltspflicht, solange zwischen beiden Studiengängen nicht allzu viel Zeit verstreicht. Nach Studienende müssen Eltern noch maximal drei Monate lang Unterhalt zahlen.

Befindet sich das volljährige Kind in der Ausbildung und erzielt ein eigenes Einkommen, besteht der Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss. Das eigene Einkommen wird aber – abzüglich eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von etwa 100 Euro – auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Volljährigen, die Kindergeld bekommen, wird dieses ebenfalls vollständig vom Unterhalt abgezogen.

Kind ohne Ausbildung: Wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Befindet sich Ihr volljähriges Kind weder in einer Ausbildung noch in einem Studium, muss es selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht nämlich nur, wenn eine Schulausbildung, eine Ausbildung, ein Studium oder ein Pflichtpraktikum absolviert wird. Auch längere Pausen vor einer Ausbildung des Kindes oder einem Studium müssen von den unterhaltspflichtigen Eltern nicht mitfinanziert werden: Entscheidet sich Ihr Kind also, eine Auszeit zu nehmen oder eine Weltreise zu machen, muss es dieses Unterfangen aus der eigenen Tasche zahlen.

Häufige Fragen zum Thema Kindesunterhalt berechnen

Werden Unterhaltszahlungen nicht rechtzeitig oder gar nicht geleistet, sollten Sie sich zuerst informieren, warum dies der Fall ist. Immerhin kann die Nichtzahlung der Alimente aus unterschiedlichen Gründen vorkommen und muss nicht direkt einen böswilligen Hintergrund haben. Es ist beispielsweise möglich, dass der unterhaltspflichtige Elternteil derzeit zu wenig Geld verdient, um Unterhaltszahlungen zu leisten.
Haben Sie jedoch die Vermutung, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt absichtlich zurückhält (oder die ausbleibenden Zahlungen gar als Druckmittel benutzt), sollten Sie handeln. Hier empfiehlt es sich, zunächst den Weg zum Jugendamt zu suchen. Dort können Sie einen sogenannten Unterhaltstitel festlegen lassen, der die exakte Höhe des zu leistenden Unterhalts beziffert. Der Unterhaltspflichtige wird dann in die Pflicht genommen, alles zu tun, um die jeweilige monatliche Unterhaltssumme aufzubringen. Ist dies nicht der Fall, kann der Unterhalt von einem Gerichtsvollzieher eingetrieben werden.

Alternativ können Sie eine Unterhaltsklage einreichen. Hierzu sollten Sie sich jedoch im Vornherein umfassend beraten lassen, denn: Eine Klage ist immer mit Kosten verbunden, sei es für Anwälte, Verfahrenskosten oder Termingebühren, die ohne Rechtsschutzversicherung eine hohe Belastung sein können.

Grundsätzlich muss für alle unterhaltsberechtigten Kinder der Unterhalt entsprechend ihrer Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle geleistet werden. Eine Rangfolge nach Erst-, Zweit- und Drittgeborenen gibt es nicht. Verfügen Sie nicht über genug Einkommen, um allen Kindern den ihnen zustehenden Unterhaltsbetrag zu zahlen, wird eine sogenannte Mangelfallberechnung vorgenommen. Dabei wird das zur Verfügung stehende Einkommen so verteilt, dass die Bedarfssätze der Kinder prozentual gekürzt werden.

Übrigens: Zwischen „alten“ und „neuen“ Kindern wird in der Frage der Unterhaltspflicht nicht unterschieden. Sind Sie also gegenüber Ihren Kindern aus erster Ehe zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und bekommen mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner ein weiteres gemeinsames Kind, bleiben alle Kinder – egal aus welcher Ehe – in Sachen Unterhaltspflicht gleichberechtigt.

Um zu ermitteln, wie viel Unterhalt Sie im Einzelfall zahlen müssen, verschaffen sich die zuständigen Ämter eine Übersicht über Ihre Einkünfte. Dabei werden sowohl Gehälter und Nebeneinkünfte als auch Rücklagen und Steuerrückerstattungen berücksichtigt. Sind Sie angestellt, müssen Sie dazu im Regelfall Auskunft über Ihre Einkünfte der vergangenen zwölf Monate geben. Sind Sie selbstständig, wird wiederum Ihr Einkommen der letzten drei Jahre begutachtet. Auch Schulden, die Sie gemeinsam mit Ihrem ehemaligen Ehepartner vor der Trennung aufgenommen haben, werden in die Berechnung aufgenommen. Zudem kann ein sogenannter Wohnvorteil beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden. Dieser ergibt sich, wenn einer der Ex-Ehepartner weiterhin mietfrei in einer gemeinsam gekauften Wohnung wohnt.

Wichtig zu wissen: Das unterhaltsrelevante Einkommen entspricht nicht dem steuerpflichtigen Einkommen, da in Steuerfragen mitunter Freibeträge berücksichtigt werden, die für Unterhaltsfragen irrelevant sind.

Unterhaltspflichtige müssen laut Gesetz grundsätzlich auch ihr Vermögen für den Unterhalt ihrer Kinder einsetzen, wenn es ihnen anders nicht möglich ist, für den Mindestunterhalt aufzukommen. Allerdings gibt es Grenzen: Die Verwertung des Vermögens muss zumutbar sein, was nicht der Fall ist, wenn dadurch der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wäre. Wie hoch dieses Schonvermögen jedoch im Einzelfall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte dazu in der Vergangenheit, dass die Höhe des Schonvermögens nicht in Freibeträgen festgesetzt werden kann, sondern von Fall zu Fall abgewogen werden muss.

Unterhaltszahlungen können in der Regel nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn für das unterhaltsberechtigte Kind kein Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise auf einen Kinderfreibetrag besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Kindesunterhalt als sogenannte außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung aufgenommen werden. Die Höchstgrenze beträgt dabei für das Jahr 2025 12.096 Euro.

Seit dem 1. Januar 2025 werden Unterhaltszahlungen allerdings nur noch steuerlich anerkannt, wenn sie per Banküberweisung getätigt wurden. Barzahlungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Wichtig zu wissen: Ist das unterhaltsberechtigte Kind bereits volljährig und verdient ein eigenes Einkommen (oder erhält eine Ausbildungsvergütung), mindert dies die Unterhaltsansprüche und damit die Unterhaltssumme, die von der Steuer abgesetzt werden kann.

Eine Nachforderung von Kindesunterhalt ist in der Regel ausgeschlossen, da Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, ab dem er ausdrücklich verlangt wird. Eine Ausnahme ergibt sich laut Gesetz jedoch, wenn Sie den Barunterhaltspflichtigen bereits vor geraumer Zeit zur Auskunft seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert haben, dieser allerdings erst verspätet reagiert. Haben Sie die entsprechende Auskunft also im Januar verlangt und erst im August Antwort erhalten, können etwaige Unterhaltsansprüche sogar rückwirkend bis Januar geltend gemacht werden.

In Unterhaltsfragen souverän bleiben

Mit dem Baustein Unterhalts-Rechtsschutz innerhalb unserer Familienrechtsschutzversicherung
setzen wir uns für Ihre Interessen rund um die Unterhaltspflicht ein.

Foto Jan-Hendrik Hermans

Autor

Jan-Hendrik Hermans

Fachanwalt für Erb- und Familienrecht

Als Fachanwalt für Erb- und Familienrecht mit langjähriger Erfahrung stehe ich meinen Mandanten in allen Fragen des Familien- und Erbrechts zur Seite. Gerne beantworte ich Ihre Fragen persönlich:
  • ARAG Partneranwalt & Familienrechts-Experte
  • Rechtsanwalt & Partner, Kanzlei Züll Hermans Schlüter

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Mein Anspruch ist es meine Mandanten nicht nur in rechtlicher, sondern auch in menschlicher Hinsicht zu unterstützen, insbesondere in den oft sensiblen Bereichen des Erb- und Familienrechts. Neben meiner Beratungstätigkeit halte ich regelmäßig Vorträge, um aktuelle Entwicklungen zu vermitteln und mein Fachwissen weiterzugeben. Im Jahr 2019 habe ich zudem den Abschluss als zertifizierter Testamentsvollstrecker erworben, um Sie auch bei der Testamentsvollstreckung fachkundig begleiten zu können.

Ich freue mich darauf, Ihnen in komplexen und persönlichen Angelegenheiten zur Seite zu stehen. ", "autorBioTeaser":"Als Fachanwalt für Erb- und Familienrecht mit langjähriger Erfahrung stehe ich meinen Mandanten in allen Fragen des Familien- und Erbrechts zur Seite. Gerne beantworte ich Ihre Fragen persönlich:", "autorEmail":"hermans@kanzlei-zhs.de", "autorTelefon":"02251 7749813", "autorDiroKoop":"", "autorWebsite1":"https://kanzlei-zhs.de/de", "autorWebsite2":"", "autorWebsite3":"", "autorWebsite4":"", "autorWebsite5":"", "autorFacebook":"", "autorFacebookUsername":"", "autorLinkedIn":"https://www.linkedin.com/in/jan-hendrik-hermans-37a0a81ba/", "autorTwitter":"", "autorInstagram":"", "autorXing":"", "autorYoutube":"", "autorQuelleName1":"", "autorQuelleUrl1":"", "autorQuelleName2":"", "autorQuelleUrl2":"", "autorQuelleName3":"", "autorQuelleUrl3":"", "autorQuelleName4":"", "autorQuelleUrl4":"", "autorQuelleName5":"", "autorQuelleUrl5":"", "autorQuelleName6":"", "autorQuelleUrl6":"", "autorQuelleName7":"", "autorQuelleUrl7":"", "sd_escoTermcode":"2611", "sd_escoName":"2611", "sd_escoUrl":"https://esco.ec.europa.eu/en/classification/occupation?uri=http://data.europa.eu/esco/isco/C2611", "sd_Type":"LegalService", "sd_Url":"https://kanzlei-zhs.de/de" }, "status":"ok" }
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